Frage geschrieben am 18.07.2009 11:47:47

Betreff: Gesetzliche Rentenversicherrungpflicht,trotz privater?


Rechtsgebiet: Sozialrecht
Einsatz: € 41,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 444
Hallo!
Ich habe seit einigen Tagen ein Problem mit der Rentenversicherrungsanstalt.
Der Fall liegt so. Ich bin freiberuflicher,also selbsttändiger Schiffsführer in der Binnenschiffahrt.
Auch habe ich generell 2 Kunden (bzw. Schiffe) bei denen ich im Jahr aushelfe. Durch schlechter Auftragslage kommt es immer wieder vor, das ich die meiste Zeit des Jahres für ein und dem gleichen Schiff (Kunde) arbeite.
Ich habe mich natürlich privat kranken und Rentenversichert.
Nun bekam der Kunde,bei dem ich überwiegend aushelfe,ein Schreiben,das er Rentenversicherrungsbeiträge für rund 4 Jahre nachzahlen und weiter fortzahlen soll.
Ist das so rechtens?

Zu Punkt 2 meiner Frage:
Mein Kunde ist grundsätzlich dazu bereit (wenn es sein muß) die Nachzahlung zu übernehemen.
Jedoch soll ich für die Fortzahlungen die Hälfte übernehemen.
Ist das so rechtens, da ich ja schon relativ gut privat abgesichert bin.

Ich bedanke mich im voraus für eine Antwort von Ihnen.


Antwort geschrieben am 18.07.2009 13:09:40
Rechtsanwältin Natascha Unruh
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

//Nun bekam der Kunde,bei dem ich überwiegend aushelfe,ein Schreiben,das er Rentenversicherrungsbeiträge für rund 4 Jahre nachzahlen und weiter fortzahlen soll.
Ist das so rechtens?//

Die Deutsche Rentenversicherung prüft und entscheidet über das Vorliegen von Selbständigkeit, Scheinselbständigkeit, rentenversicherungspflichtiger Selbständigkeit und abhaängiger Beschäftigung. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Scheinselbständigkeit ist insoweit vor allem die persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers, d.h. seine Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hin sicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers.

Maßgebliche Kriterien für das Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen Selbständigkeit ist, dass Sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsver hältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Die Kriterien finden Sie datailliert auf den Seiten der Handelskammer Hamburg:

http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/allgemeine_rechtsauskuenfte/arbeitsrecht/anlagen/scheinselbstaendigkeit.jsp

Da die DRV die Beiträge von Ihrem Kunden verlangt hat sie Sie vermutlich als Scheinselbständiger eingestuft, da Sie als rentenversicherungspflichtigen Selbständiger alleine für die Beiträge haften.

Nach Ihrer Darstellung (die meiste Zeit des Jahres ein Kunde) spricht einiges für die Auffassung der DRV. Um dies abschlieessend zu entscheiden müsste man allerdings konkret die Auftragsverhältnisse der zurückliegenden Jahre prüfen.

//Jedoch soll ich für die Fortzahlungen die Hälfte übernehemen.
Ist das so rechtens, da ich ja schon relativ gut privat abgesichert bin.
//

Ich gehe davon aus, dass Sie mit "Fortzahlungen" die künftigen Bezüge meinen, denn eine Beteiligung Ihrerseits an den Nachzahlungen ist gesetzlich beschränkt, da hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils der Arbeitgeber grundsätzlich nur seinen Anspruch auf Erstattung durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen kann, allerdings grundsätzlich nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nach Feststellung der Sozialversicherungspflicht.

Für die künftigen Zahlungen muss er allerdings nach der Entscheidung der DRV Auch für Sie Beitragsanteile abführen.

Sowohl Ihr Kunde wie auch Sie können allerdings gegen die Entscheidung der DRV Widerspruch einlegen bzw. ggfs. dagegen vor dem Sozialgericht dagegen klagen. Sie sollten allerdings dazu die Umstände Ihrer Tätigkeit sorgfältig rechtlich prüfen lassen. Beachten Sie bitte auch, dass das Schreiben, dass Ihr Kunde erhalten hat möglicherweise eine Frist von einem Monat für die Einlegeung des Widerspruchs vorsieht.

Es tut mir leid, Ihnen vorläufig keine günstigere Auskunft geben zu können. Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen trotzdem geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen. Insbesondere kann die genaue Prüfung des Schreibens der DRV und der Vertragsverhältnisse zwischen Ihen und Ihren Kunden zu anderen Ergebnissen führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage hinweisen.

Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh

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T. 030-36753713
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