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Gesetzliche Krankenversicherung/Freizügigkeit EU Bürger


| 16.08.2012 19:16 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Es geht um folgenden Sachverhalt: Eine EU Bürgerin die bisher in ihrem Land gesetzlich krankenversichert war bzw. noch immer ist, will ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen. Sie ist erwerbslos und hat nicht vor, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist schwanger und ihr Lebensunterhalt ist nachweislich gesichert.
Probleme macht die Krankenversicherung in Deutschland (AOK). Ein Gesuch um Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung wurde abgelehnt. Laut Ablehnungsschreiben, weil die Gesuchstellering noch in ihrem Land versichert ist (wörtl.: "Da Sie weiterhin in *** versichert sind, ist die Versicherungspflicht nach dem SGB V ausgeschlossen").
Die Gesuchstellerin wohnt nun seit 2 Monaten angemeldet in der BRD und bekommt nach einem weiteren Monat die Freizügigkeitsbescheinigung. Dann wird sie sich in ihrem Land abmelden müssen und damit verliert sie auch die Krankenversicherung in ihrem Land. Der Krankenversicherer stellt auch kein E106 aus.
Ich habe die Sachbearbeiterin in einem Telefonat darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin den Versicherungsanspruch in ihrem Land mit dem Wohnsitzwechsel verlieren wird. Trotzdem sieht die AOK keine Möglichkeit, eine Versicherung abzuschliessen. Hauptgrund sei, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach geht. Würde sie sich Arbeitssuchend melden, wäre ein Abschluss einer Versicherung möglich. Die Gesuchstellerin kann sich aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht arbeitssuchend melden.

Ist das so korrekt? Dürfen die Kassen wirklich einen Unterschied machen, zw. Erwerbstätig, Arbeitssuchend und nicht Erwerbstätig? M.E. wäre das eine unzulässige Diskriminierung. Wie ich das sehe, müssten alle Personen, die gesetzlich versichert waren und keinen anderen Anspruch auf Krankenversicherung haben, in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Die Sachbearbeiterin sieht das leider ganz anders. Da diese aber nicht wirklich Ahnung hat ("die Frau darf sich in ihrem Land nicht abmelden" oder "ohne Erwerbstätigkeit bekommt man in Deutschland keine Freizügigkeitsbescheinigung") erwarte ich gerne Ihre Meinung als Fachperson dazu.

Und noch eine Frage in diesem Zusammenhang: Für die Freizügigkeitsbescheinigung wird eine Krankenversicherung benötigt. Und die Krankenversicherung verlangt eine Freizügigkeitsbescheinigung. Das beisst sich...
Reicht die europäische Krankenversicherungskarte aus, um die Freizügigkeitsbescheinigung zu erlangen? Oder muss die Krankenversicherung evtl. die Anmeldebestätigung akzeptieren?

Vielen herzlichen Dank für eine klare Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Bürger
16.08.2012 | 20:08

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
308 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Krankenversicherungsschutz in der GKV für die EU-Bürgerin kommt nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte die Frau versicherungspflichtig sein:

"Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten."

Von der zitierten Vorschrift macht das Gesetzt jedoch eine Ausnahme. Für die Frau ist somit § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V anzuwenden:

"Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist.""

Nach dem Sachverhalt fällt die Frau gerade unter § 4 FreizügG/EI. Diese lautet:

"Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1 (Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes), wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen."

Entscheidend dabei ist, dass die Frau Freizügigkeit genießen kann, wenn sie über Krankenversicherungsschutz verfügt. Dies ist der Fall, wenn Sie nicht erwerbstätig ist. Dies liegt vor.

Daher sehe ich keine Möglichkeit, dass die Frau in der derzeitigen Situation gesetzlich krankenversichert werden kann.

Eine private Krankenversicherung kommt aber wohl in Frage.

In solchen Fällen sind all private Krankenversicherungen dazu verpflichtet, den Ausländer in den sog. Basistarif aufzunehmen. Dies auch so, wenn diese Aufnahme für die Krankenversicherung wirtschaftlich ungünstig ist (was der Fall sein sollte, da die Frau schwanger ist). Nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG besteht sog. Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass den privaten Krankenversicherungen verwehrt ist, ein Antrag auf Aufnahme abzulehnen. Eine Versicherung im Basistarif ist aber nicht gerade günstig. Es kostet um die 650 €. Es kann aber durchaus sein, dass eine PKV eine günstigere Option bieten kann.

Zu Ihrer Frage: "Reicht die europäische Krankenversicherungskarte aus, um die Freizügigkeitsbescheinigung zu erlangen?":

Eine solcher Versicherung ist nicht ausreichend, da diese durch einen anderen EU-Mitglied ausgestellte Karte nicht mehr gültig ist, wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt in D aufnimmt.

§ 4 macht das AufR des Unionsbürgers nicht davon abhängig, dass er den Lebensunterhalt für seine Familienangeh sichern kann. Fehlt es an den erforderlichen Mitteln, so kann nach einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Berücksichtigung des Grds der Verhältnismäßigkeit dessen Aufenth beendet werden (Renner, Ausländerrecht, § 4 , Rn. 32). Die deutschen Behörden dürfen dabei nicht systematisch eine Prüfung der Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenversicherungsschutz) vornehmen, um die Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen. Mit dieser Bescheinigung ändert sich an der Situation mit der GKV allerdings nichts. Des Weiteren genügt die Krankenversicherungsschutz durch die EU-Karte den Anforderungen von § 4 FreizügG/EU nicht, da die Versicherung keine flächendeckende Schutz bietet.


Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 17.08.2012 | 21:20

Besten Dank für diese klare Auskunft!

Wenn ich nichts übersehen habe, dann gilt also § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V unabhängig davon, ob man erwerbstätig ist oder nicht? Danke für eine kurze Antwort und freundliche Grüsse

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.08.2012 | 22:32

Nein, nicht so: wenn man erwerbstätig ist, dann wird die aufenthaltsrechtliche Situation nicht aus § 4 FreizügG/EU, daher ist die von Ihnen zitierten Vorschrift nicht anwendbar.-

Bewertung des Fragestellers 2012-08-17 | 21:29


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-17
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ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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