Frage geschrieben am 07.03.2010 17:22:23
Gesetzliche Erbfolge
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044meine Oma ist verstorben und ihre 4 Kinder sind die nächsten Nachkommen und damit gesetzliche Erben. Ein Testament ist nicht vorhanden.
Meine Mutti ist eine der Töchter und damit ein Erbe. Da sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, würde durch das Erbe, der dort geltende Freibetrag in Höhe von 1.600 EUR überschritten. Folglich würde sie keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr erhalten (Überschreitung des Schonvermögens).
Fragen:
- Wenn meine Mutti ihr Erbe ausschlägt, wird dann das Erbe meiner Oma zwischen den verbleibenden erbenden 3 Geschwistern aufgeteilt (je 1/3), oder wird das Erbe (1/4 des Erbes) an mich weitergeleitet?
- Gibt es juristische Möglichkeiten den Erbanteil meiner Mutti (Tochter meiner Oma) an mich (Enkel der Oma) weiterzuleiten?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 07.03.2010 19:24:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht
Bewertungen: 159
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Rangfolge der Erben, die nach der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des erben treten, der ausgeschlagen hat, bestimmt sich nach § 1953 Abs. II BGB in Verbindung mit Abs. I dieser Vorschrift. Danach "fällt die Erbschaft demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt."
Da bei der gesetzlichen Erbfolge immer die Abkömmlinge und deren Abkömmlinge gesetzliche erben werden, treten die Enkel des Erblassers, also Sie an Ihre Stelle, §§ erben erster Ordnung">1924 Abs. 2 und 1930 BGB. Nur wenn Ihre Mutter Sie keine Kinder hätten, würden ihre Geschwister nach § 1930 BGB als erben eintreten.
Nach Ausschlagung durch die Mutter werden Sie somit Erbe der Großmutter zu 1/4 in Erbengemeinschaft mit den Verwandten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2010 13:41:37
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Gemäß Ihrer Antwort sind mein Bruder und ich gemeinsame Erben. Wenn mein Bruder ebenfalls das Erbe ausschlägt, bin ich damit alleiniger Erbberechtigter (zu 1/4 neben den übrigen Verwandten)?
Vorab vielen Dank für Ihre ergänzende Darstellung!
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Gemäß Ihrer Antwort sind mein Bruder und ich gemeinsame Erben. Wenn mein Bruder ebenfalls das Erbe ausschlägt, bin ich damit alleiniger Erbberechtigter (zu 1/4 neben den übrigen Verwandten)?
Vorab vielen Dank für Ihre ergänzende Darstellung!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2010 14:35:38
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung. Ich verstehe Ihre Nachfrage so, dass Sie die Situation schildern, wenn Ihre Mutter ausgeschlagen hat und ihre gesetzlichen Erben, also Ihr Bruder und Sie eintreten. Dann verhält es sich bei der Ausschlagung so, wie Sie das hier folgern. Hat er selbst keine Abkömmlinge, so erben Sie. Hat er aber Kinder, werden diese erben des Bruders. Fällt die Erbschaft, die der Mutter zustand, bei wirksamer Ausschlagung an Sie, so werden Sie zu 1/4 erben neben den Geschwistern Ihrer Mutter.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung. Ich verstehe Ihre Nachfrage so, dass Sie die Situation schildern, wenn Ihre Mutter ausgeschlagen hat und ihre gesetzlichen Erben, also Ihr Bruder und Sie eintreten. Dann verhält es sich bei der Ausschlagung so, wie Sie das hier folgern. Hat er selbst keine Abkömmlinge, so erben Sie. Hat er aber Kinder, werden diese erben des Bruders. Fällt die Erbschaft, die der Mutter zustand, bei wirksamer Ausschlagung an Sie, so werden Sie zu 1/4 erben neben den Geschwistern Ihrer Mutter.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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