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Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
wir ( Einzelunternehmen mt Sitz in Deutschland ) nehmen im Auftrag unseres Kunden Warenartikel einer Fremdfirma in unser Lager auf. Diese Ware wird im Jahr ca. fünfmal an Endkunden gesendet und muss daher von uns ( vier Mitarbeiter und mir )vor Aussendung auf Vollzähligkeit und Schäden hin überprüft werden - gleiches gilt nach Rückerhalt der Ware vom Endkunden und Eintreffen in unserem Lager.
Es handelt sich hierbei um großteils gebrauchte Werbeware für Messen und Neueröffnungen von Waschstrassen ( Messeballon, Hüpfburgen, Kinderautowaschstrassen aus Gummi, Bobbycars und Skydancer ). Nachdem es sich bei unserem Unternehmen um einen Kommissionierungsbetrieb handelt, ist es für uns "normal", Ware fremder Kunden einzulagern und nach deren Vorgabe auszusenden - jedoch sollen bei diesem Auftrag auch die Artikel auf Funktionsfähigkeit, Schäden und fehlende Teile hin überprüft werden, bevor wir die Artikel zu diesen Veranstaltugen schicken und hier möchten wir uns eben in einem Schriftstück absichern, dass man uns als Laien im Schadensfall nicht haftbar machen kann.
Gibt es hierfür einen "Standardsatz", den wir unserem Kunden in einem "Vertrag" vorlegen können ?
Danke für Ihre zeitnahen und verständlichen Antworten.
Beste Grüsse
Antwort geschrieben am 07.02.2012 17:39:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Haftung und Haftungsbeschränkung im Bereich des Warenhandels ist einer der schwierigsten Punkte, da grundsätzlich jeder Verkäufer oder Beteiligte einerseits ein Interesse hat die Haftung möglichst weit einzuschränken, andererseits der Gesetzgeber gerade im Bereich der Haftung und/oder Gewährleistung eine ganze Reihe von zwingenden Regeln eingeführt hat um eine zu weitreichende Haftungsbeschränkung zu umgehen.
Sie sprechen hier von Kommissionsgeschäften: Nach der gesetzlichen Definition wären dies Geschäfte im eigenen Namen für fremde Rechnung.
Wenn die jeweiligen Geschäfte – also der Verkauf oder Bereitstellung der von Ihnen erwähnten gebrauchten Werbeware – auf den Namen Ihres Kunden laufen, dann sind Sie zunächst für dieses Geschäftsverhältnis nicht in der Haftung, sondern etwaige Haftungsansprüche treffen nur Ihren Kunden.
In diesem Fall haften Sie aber natürlich gegenüber Ihrem Kunden noch für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten, also die Aussendung, Überprüfung von Schäden, Empfang der Waren, etc.
Wenn Sie bestimmten Waren – und insbesondere Waren bei denen Unfälle mit Personen- oder Sachschäden möglich sind – nicht überprüfen können, weil Ihnen die notwendige Sachkenntnis bzw. das erforderliche Personal fehlt, dann dürfen Sie eine Aufgabe wie Funktionsprüfung, oder genaue Schadensuntersuchung nicht übernehmen. Sie können nämlich nicht in einem Vertrag eine entsprechende Aufgabe
zusagen und danach jegliche Haftung ausschließen, dies ist rechtlich nicht möglich.
Ansonsten könnte man in einem Vertrag mit Ihrem Kunden folgendermaßen formulieren:
„Bei der schuldhaften Verletzung seiner Vertragspflichten haftet Firma X nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei Artikeln die vom Kunden zur weiteren Verwendung für Endkunden zur Verfügung gestellt werden besteht nur eine Pflicht die jeweiligen Artikel auf offensichtliche Beschädigungen zu überprüfen. Für etwaige Mängel oder Schäden die auf die mangelhafte Konstruktion, oder mangelhafte Materialien zurückgehen, trifft Firma X keine Verantwortung oder Prüfungspflicht."
Dies kann natürlich nur ein erster Hinweis sein. Wie zuvor angedeutet, empfehle ich Ihnen bei Produkten und Tätigkeiten mit hohem Haftungsrisiko eine komplette Vertragsprüfung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2012 18:31:46
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Thomas Mack,
vielen Dank vorab für Ihre umgehende Beantwortung meiner Frage.
Wir haben über diese Art der Warenüberprüfung keinen Vertrag mit unserem Kunden, generell hatte er an uns die telefonische Anfrage, ob wir die Ware einlagern und vor Aussand an den Endkunden auf Beschädigungen kontrollieren könnten - daraufhin haben wir Ihm ein schrifltiches Angebot per Mail unterbreitet, indem wir folgende Tätigkeiten bzgl. dieser Artikel vorschlagen > Aufbau, Kontrolle auf erkennbare Schäden, wie Risse, Löcher etc., gegebenenfalls Trocknung, Abbau, Verstauen auf Palette und Einlagerung bis zum Tag des Aussandes < d.h., sollten wir Schäden feststellen können, dann würden wir dies an unseren Kunden melden ( inkl. Dokumentation und Foto ) und dann würde diese Ware nicht an den Kunden geschickt, sondern vermutlich an den Hersteller weitergeleitet, damit die Schäden behoben werden.
Wir lagern schon längere Zeit für diesen Kunden und dessen Kunden Waren in unserem Lager ( Fahnen, Quittungsblöcke etc. also Artikel, von den keine direkte Gefahr ausgeht - doch in diesem Fall wollen wir einfach auf Nummer sicher gehen und unserem Kunden vorab in einer Mail mitteilen, was wir genau machen und wofür wir haften und wofür nicht; jedoch kann sich z.B. auch nachdem wir eine Kinderhüpfburg aufgeblasen haben und in diesem Moment kein äusserlicher Schaden feststellbar war, während der Veranstaltung mit diesem Artikel ein Unfall ereignen und nun würde bestimmt nachgefragt seitens des Auftraggebers unseres Kunden, ob man den Schaden nicht bereits bei uns im Lager hätte merken können und Dieser ja auch eventuell bei uns entstanden wäre und man uns nun in die Haftung nehmen möchte ... wie gesagt, wir prüfen die Artikel nur auf äusserlich erkennbare Schäden und melden dies an unserem Kunden - mehr machen wir nicht.
Können wir trotzdem Ihre vorgeschlagene Definition in unserem Mailing an den Kunden verwenden, oder sollten wir es einfach bei der reinen Einlagerung der Artikel belassen ?
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Mühen.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Thomas Mack,
vielen Dank vorab für Ihre umgehende Beantwortung meiner Frage.
Wir haben über diese Art der Warenüberprüfung keinen Vertrag mit unserem Kunden, generell hatte er an uns die telefonische Anfrage, ob wir die Ware einlagern und vor Aussand an den Endkunden auf Beschädigungen kontrollieren könnten - daraufhin haben wir Ihm ein schrifltiches Angebot per Mail unterbreitet, indem wir folgende Tätigkeiten bzgl. dieser Artikel vorschlagen > Aufbau, Kontrolle auf erkennbare Schäden, wie Risse, Löcher etc., gegebenenfalls Trocknung, Abbau, Verstauen auf Palette und Einlagerung bis zum Tag des Aussandes < d.h., sollten wir Schäden feststellen können, dann würden wir dies an unseren Kunden melden ( inkl. Dokumentation und Foto ) und dann würde diese Ware nicht an den Kunden geschickt, sondern vermutlich an den Hersteller weitergeleitet, damit die Schäden behoben werden.
Wir lagern schon längere Zeit für diesen Kunden und dessen Kunden Waren in unserem Lager ( Fahnen, Quittungsblöcke etc. also Artikel, von den keine direkte Gefahr ausgeht - doch in diesem Fall wollen wir einfach auf Nummer sicher gehen und unserem Kunden vorab in einer Mail mitteilen, was wir genau machen und wofür wir haften und wofür nicht; jedoch kann sich z.B. auch nachdem wir eine Kinderhüpfburg aufgeblasen haben und in diesem Moment kein äusserlicher Schaden feststellbar war, während der Veranstaltung mit diesem Artikel ein Unfall ereignen und nun würde bestimmt nachgefragt seitens des Auftraggebers unseres Kunden, ob man den Schaden nicht bereits bei uns im Lager hätte merken können und Dieser ja auch eventuell bei uns entstanden wäre und man uns nun in die Haftung nehmen möchte ... wie gesagt, wir prüfen die Artikel nur auf äusserlich erkennbare Schäden und melden dies an unserem Kunden - mehr machen wir nicht.
Können wir trotzdem Ihre vorgeschlagene Definition in unserem Mailing an den Kunden verwenden, oder sollten wir es einfach bei der reinen Einlagerung der Artikel belassen ?
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Mühen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2012 18:50:33
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Generell gilt: Je weniger Risiken Sie übernehmen, desto weniger setzen Sie sich einem Haftungsrisiko aus.
Ich würde an Ihrer Stelle die erwähnten Prüfungen keinesfalls kostenlos übernehmen, das Risiko sollten Sie sich natürlich bezahlen lassen und dann ggf. die erwähne Haftungsbeschränkung einfügen.
Aber gerade bei Kinderspielgeräten o.ä. kann der Nachweis im Streitfall natürlich schwierig sein, ob Sie Ihre vertraglichen Pflichten erfüllt haben.
Daher würde ich Ihnen wegen des Schadenrisikos und der Beweisprobleme bei solchen Geräten grundsätzlich nur zur Einlagerung raten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Generell gilt: Je weniger Risiken Sie übernehmen, desto weniger setzen Sie sich einem Haftungsrisiko aus.
Ich würde an Ihrer Stelle die erwähnten Prüfungen keinesfalls kostenlos übernehmen, das Risiko sollten Sie sich natürlich bezahlen lassen und dann ggf. die erwähne Haftungsbeschränkung einfügen.
Aber gerade bei Kinderspielgeräten o.ä. kann der Nachweis im Streitfall natürlich schwierig sein, ob Sie Ihre vertraglichen Pflichten erfüllt haben.
Daher würde ich Ihnen wegen des Schadenrisikos und der Beweisprobleme bei solchen Geräten grundsätzlich nur zur Einlagerung raten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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