Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 212 weitere Antworten zum Thema Erbrecht.
Guten Morgen, ich habe folgende Frage: mein türkischer Lebensgefährte ist im Sommer 2009 verstorben. Es gibt eine türkische Ehefrau und aus dieser Ehe zwei volljährige Kinder. Das Erbe besteht aus Schulden in Deutschland und Vermögen in Form von Immobilien in der Türkei. Meine Frage: müssen die erben ( Ehefrau und Kinder) das Erbe in seiner Gesamtheit annehmen - mit Schulden in Deutschland und Vermögen in der Türkei - oder können sie das "splitten", also für Deutschland das Erbe wegen der Schulden ablehnen, das Erbe in der Türkei wegen des Vermögens aber annehmen? Ich hätte gerne auch einen Gesetzestext über dieses Thema.
Mit freundlichen Grüssen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.02.2010 12:32:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Dabei unterstelle ich, dass es sich bei Ihrem Lebensgefährten um einen türkischen Staatsangehörigen handelte.
Das deutsche internationale Privatrecht regelt in Art 25 EGBGB, dass bei der Beurteilung des anzuwendenden Rechts die Staatsangehörigkeit des verstorbenen zum Zeitpunkt ihres Todes ausschlaggebend ist.
Zwischen beiden Staaten besteht eine staatsvertragliche Regelung, das sog. Nachlassabkommen ( NA ) . Gem. § 14 dieses Abkommens gilt:
§ 14
1. Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte.
2. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise,
wie wenn der Erblasser zurzeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.
Für die Immobilien gilt daher türkisches Erbrecht ( Belegenheitsortprinzip ).
Für die Ausschlagung des Erbes nach deutschem Erbrecht gilt, dass die Erbschaft weder unter einer Bedingung (z.B. Ausschlagung nur für den Fall der Überschuldung des Nachlasses), noch nur zu einem Teil (ganz oder gar nicht!) ausgeschlagen werden kann.
Wenn die erben also in Deutschland die Ausschlagung erklären, gilt dies für das gesamte Erbe.
Soweit die materielle Rechtslage nach deutschem Recht. Für die unbeweglichen Erbschaftsgegenstände in der Türkei wäre aber ein türkischer Erbschein in der Türkei zu beantragen. Es ist fraglich, ob die türkischen Behörden eine Ausschlagung nach deutschem Recht berücksichtigen werden. Ich rate Ihnen bzw. den Erben, einen türkischen Rechtsanwalt oder Notar zusätzlich zu fragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage im Rahmen dieser Erstberatungsplattform verschafft zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Steidel direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

