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Gesetzes über religiöse Kindererziehung


31.01.2006 20:16 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah


| in unter 1 Stunde

vor kurzem mußte ich erfahren,daß meine Frau ohne mein Wissen und erst recht ohne meine Zustimmung unser gemeinsamen Sohn nach der Lehre der Siebenten Tags Adventisten erzieht,hiermit bin ich nicht einverstanden.es besteht leider keine Möglichkeit,zu einer gemeinsamen Übereinkunft zu kommen,da aber zumindest einzelne Bestandteile der relikiösen erziehung nicht dem kindeswohl entsprechen.

nun meine frage giebt es die Möglichkeit meiner frau den jetzigen Zustand Gerichtlichh zu untersagen,und wenn ja giebt es vergleichbare fälle Gerichtsurteile oder beschlüsse
31.01.2006 | 20:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Kah
297 Bewertungen
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass Ihr Sohn noch minderjährig ist und Sie mit Ihrer Frau die gemeinsame elterliche Sorge ausüben und beide Elternteile getrennt leben.

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wie in Ihrem Fall, nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag - auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils - die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Zu prüfen ist daher, ob die Erziehung des Kindes nach der Lehre der 7. Tags Adventisten dem Kindeswohl nicht am besten entspricht.

Entscheident ist zunächst, dass Sie sich mit der Kindesmutter wohl nicht über die religiöse Erzeihung einigen können. Es gibt keine Übereinkunft. In einem solchen Fall wird ein Gericht zu prüfen haben, ob das Soregrecht einem Elternteil allein übetragen werden muss, da beide Eltern nicht mehr willens und in der Lage sind die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. Vereinfacht heißt das, es macht keinen Sinn die Sorge gemeinschaftlich auszuüben, wenn keine Komunikation zwischen den Eltern mehr möglich ist.

In Ihrem Fall betrifft dies aber wohl nur den Punkt der relegiösen Erziehung des Sohnes.

Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Übertragung derb alleinigen elterlichen Sorge in einem solchen Fall nicht in Frage kommt.(Beschluss vom 11.05.2005, Az:
XII ZB 33/04).

Der BGH formulierte in diesem Fall:

"Der vom Amtsgericht angeführte Umstand, daß die Parteien "tief zerstritten" seien, besagt noch nichts über deren Unfähigkeit, in Angelegenheiten ihres gemeinsamen Kindes zu gemeinsamen kindeswohlverträglichen Lösungen zu gelangen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Kommunikation finde zwischen den Parteien (schlechthin) nicht mehr statt, wird durch die vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht getragen und auch sonst durch keine konkreten Tatsachen belegt."

Der BGH ging also davon aus, dass die Eltern sehr wohl noch in der Lage waren, dass die Eltern gemeinschaftlich entscheiden können.

Der BGH schlug aber vor, nicht das gesamte Sorgerecht, sondern nur die Entscheidung über die religiöse Erziehung auf einen Elternteil zu übertragen.

Das Sorgerecht als ganzes ist nämlich in einzelne Entscheidungskompetenzen teilbar.

Sie hätten daher die Möglichkeit über das Familiengericht zu beantragen, Ihnen die Entscheidung über die relgiöse Erziehung Ihres Sohnes allein zu übertragen. Sie müssten dann darlegen, dass die Erziehung nach der Lehre der 7. Tages Adventisten dem Kindeswohl zu wider läuft und eine Einigung mit der Kindesmutter ausgeschlossen ist.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Kah
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