12.08.2010 | 15:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Tim Staupendahl
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich der Schutzfähigkeit eines Gesellschaftsspiel, welche ich Ihnen anhand der Schilderung wie folgt beantworte:
1) Grundsätzlich gilt der „Grundsatz der Freiheit der Gedanken und Ideen", nach dem eine abstrakte Idee, ein bestimmter Stil, eine bestimmte Methode oder eine Verfahrenstechnik nicht schutzfähig sind. Dieser Grundsatz wurde auch in Bezug auf Spielideen bereits häufig bestätigt, so dass es kein Schutzrecht gibt, welches Ihre Spielidee im Ganzen vor Nachahmung schützen kann.
Schützbar sind allenfalls einzelne Elemente der Gesamtidee, die ich Ihnen wie folgt aufzeigen möchte:
a) Titel des Spiels
Den Namen Ihres Spiels können Sie zum einen als Marke anmelden, so dass jedermann untersagt werden kann, diesen Namen in Bezug auf ein anderes Spiel zu verwenden. Je nachdem wo Sie dieses Spiel anbieten wollen, kann ein solcher Markenschutz für Deutschland, für die gesamte Europäische Union oder international für einzelne Länder erlangt werden.
Darüber hinaus ist ein Spiel auch titelschutzfähig. Das bedeutet, dass der Spielname auch schon über
§ 5 Abs. 3 MarkenG geschützt sein kann, ohne dass es einer gesonderten Eintragung bedarf. Hierfür erforderlich ist jedoch, dass es „einen der gedanklichen Umsetzung bedürftigen geistigen Inhalt" aufweist, was dann nicht gegeben ist, wenn das Spiel lediglich manuell ohne geistige Spielidee zu spielen ist. Ob dieser Titelschutz bei Ihrem Spiel greift, kann ich anhand der Informationen nicht beurteilen. So schreiben Sie, dass es sich um ein „einfaches Spiel für Kinder" handelt, so dass der geistige Inhalt eventuell nicht ausreichend ist.
Letztendlich kann diese Beurteilung nur bei Vorliegen weiterer Informationen abschließend beurteilt werden.
b) Spieldesign
Für das Design eines Spielplanes, einzelner Karten oder die Verpackung könnte ein Geschmacksmuster beantragt werden. Ein solches schützt die grafische Gestaltung der sichtbaren Spielelemente. Wenn das jeweilige Design eine besondere und neue Ausgestaltung aufweist, könnte der Schutz ebenso wie eine Marke entweder nur für Deutschland oder für die ganze EU beantragt werden. Zudem gibt es das sogenannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches einem Design unter bestimmten Voraussetzungen für drei Jahre Schutz gewährt, auch wenn es nicht angemeldet wurde.
Ebenso kann eine bestimmte Ausgestaltung des Spielplans oder der Spielkarten urheberrechtlich geschützt sein. Ein solcher Schutz besteht dann, wenn das jeweilige Werk eine bestimmte „geistige Schöpfungshöhe" erreicht. Das bedeutet, dass das Werk ein Mindestmaß an Individualität aufweisen muss, um als urheberrechtlich schützbar zu gelten.
c) Spielanleitung
Die Spielanleitung könnte man auch als die Spielidee im engeren Sinn verstehen. Diese ist nicht durch ein eintragbares Schutzrecht schützbar. Komplexe Spielregeln können jedoch dann urheberrechtlichen Schutz erlangen, wenn sie einen besonders phantasievollen Ablauf beinhalten. Bei einfachen, alltäglichen Spielregeln wird ein solcher Schutz in der Regel jedoch nicht gegeben sein. Da es sich bei Ihrer Spielidee um ein einfaches Kinderspiel handelt, wird ein solcher Schutz im Zweifel eher nicht entstanden sein. Eine Beurteilung kann aber auch hier nur am konkreten Einzelfall vorgenommen werden.
Auch die sprachliche Ausgestaltung der Spielregeln kann urheberrechtlich geschützt sein, was aber für den Schutz der dahinterstehenden Idee eher von untergeordneter Bedeutung sein dürfte.
2) Zu bedenken ist jedoch stets, dass im deutschen Recht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Schaffung eines Werks entsteht. Aus diesem Grund ist ein Copyright-Vermerk grundsätzlich nicht erforderlich. Der aus dem anglo-amerikanischen Raum stammende Vermerk bezweckt die Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere reklamiert. Der Vermerk selbst führt jedoch nicht zum Bestehen von Urheberrechten. Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, bestimmt sich daher allein nach dem Gesetz. Aus diesem Grund ist es auch allein Ihrem Geschmack überlassen, ob Sie einen Copyright-Vermerk in der Spielanleitung, auf jeder einzelnen Karte oder gar nicht abdrucken. Weitergehende Rechte können Sie aus diesem Vermerk jedenfalls nicht herleiten.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Staupendahl
Tim Staupendahl
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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