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Die Gesellschafter einer GbR wollen Aufgrund des guten Geschäftsverlaufes ihre Anteile an der GbR kürzen, heisst Geld zurück erhalten. Geht das überhaupt oder was sollte man beachten.
Beispiel: heutiger Anteil 50 T€
Rückzahlung 20 T€
neuer Anteil 30 T€
Die Beteiligungsverhältnisse bleiben gleich nur eben mit einem geringeren Anteil. der Geschäftsbetrieb der GbR gäbe das her.
Antwort geschrieben am 23.04.2011 09:58:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Das Vorgehen ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich.
Denn ein Mindestkapital wird für eine GbR nicht vorgesehen.
Bei Kapitalgesellschaften wären besondere Vorschriften, die dem Schutz von Gläubigern dienen, zu beachten. Da bei der GbR die Gesellschafter unbeschränkt haften, sind solche Schutzvorschriften nicht vorgesehen.
Eine solche Maßnahme bedarf jedoch der Zustimmung aller Gesellschafter.
Eine abschließende Prüfung bedarf jedoch der Einsicht in den Gesellschaftsvertrag. Evtl. steuerrechtliche Folgen werden hier nicht geprüft.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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