ich habe folgendes Problem. Ich habe 2005 den Betrieb meines Vaters zu 50 % übernommen, d.h. ich bin sowohl Gesellschafterin als auch Geschäftsführerin. Wir haben 12 Angestellte.
Die anderen 50 % gehören meiner Cousine, die nur als Gesellschafterin eingetragen ist. Ihr Mann ist als Geschäftsführer eingestellt und hat das alleinige Sagen.
Ich komme mit diesem Menschen nicht klar, jeder Versuch mit ihm auf einen Nenner zu kommen scheitert. Er akzeptiert mich einfach nicht als gleichberechtigter Partner. Inzwischen ist es ein täglicher Kleinkrieg zwischen uns, von dem auch die Mitarbeiter Wind bekommen.
Welche Chancen habe ich, wenn ich eine Teilung möchte ? Unser Betrieb besteht aus einem Einzelhandel, sowohl auch einem Handwerksbetrieb. Was passiert, wenn ich als Gesellschafter Geschäftsführer nicht mehr mit ihm als Geschäftsführer einverstanden bin? Ich möchte in jedem Fall den Betrieb (Handwerk) aufrechterhalten.
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Diese Antwort ist vom 21.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.12.2008 21:12:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Leider haben Sie nicht angegeben, um welche Gesellschaftsform es sich vorliegend handelt. Nach Ihrer Schilderung käme grundsätzlich jede Gesellschaftsform, also etwa eine GmbH, eine GbR, eine OhG oder auch eine Kommanditgesellschaft in Betracht.
Ich gehe bei meiner Beantwortung davon aus, dass es sich um eine GbR bzw. eine OhG handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, benachrichtigen Sie mich bitte, damit ich im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption gegebenenfalls meine Antwort anpassen kann.
Vorab möchte ich auch noch einmal klarstellen, dass der Mann Ihrer Cousine rechtlich gerade nicht das alleinige Sagen hat, da Sie ja auch noch als Geschäftsführerin fungieren.
Ihre Frage nach der Teilung verstehe ich dahingehend, dass es Ihnen um eine Aufteilung der Gesellschaft unter den Gesellschaftern, also im Endeffekt um eine Auflösung der Gesellschaft geht.
Grundsätzlich haben Sie nicht nur Chancen, die Teilung herbeizuführen, sondern auch das Recht hierzu. Dies wird bei einer Gesellschaft grundsätzlich durch Kündigung erreicht, wozu Sie als Gesellschafterin gem. § 723 Abs.1 BGB grundsätzlich auch berechtigt sind.
Diese Kündigungsrecht kann auch nicht durch eine vertragliche Regelung oder Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden, vgl. § 723 Abs.3 BGB.
Auch bei einer OhG haben Sie ein entsprechendes Kündigungsrecht als Gesellschafterin gem. § 132 HGB, wobei Sie hier im Gegensatz zur GbR einige Besonderheiten beachten müssten.
So schreibt § 132 HGB vor, dass die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter grundsätzlich nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen kann und die Kündigung mindestens 6 Monate vor diesem Zeitpunkt erfolgen muss, um rechtswirksam zu sein.
Wenn Ihre Frage nach der Teilung dahingehend zu verstehen sein soll, dass Sie eine Teilung von Einzelhandel und Handwerk anstreben, so böte sich die Möglichkeit an, sich mit der Cousine zusammenzusetzen und mit Ihr über die Neugründung einer Gesellschaft zu sprechen. So bestünde z.B. die Möglichkeit einen Bereich, z.B. das Handwerk auszulagern und dementsprechend eine eigene Gesellschaft für diesen Geschäftszweig zu gründen.
Weiterhin ist fraglich, ob Sie aufgrund Ihrer Stellung als Geschäftsführerin bzw. Gesellschafterin Einfluss auf die Tätigkeit des Geschäftsführers haben bzw. ob Sie vielleicht sogar seine Abberufung als Geschäftsführer veranlassen können.
Gem. § 709 Abs.1 BGB steht die Geschäftsführung in de GbR grundsätzlich allen Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, wobei für jedes Geschäft die Zustimmung des anderen Geschäftsführers von Nöten ist.
Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer grundsätzlich ohne Ihr Zutun bzw. Ihre Zustimmung die Gesellschaft gar nicht wirksam verpflichten kann, es sei denn, er ist nach dem Gesellschaftsvertrag alleinvertretungsbefugt, wovon ich aber nach ihrer Schilderung nicht ausgehe. Schließt er trotzdem ohne oder gegen Ihren Willen Geschäfte für die Gesellschaft, handelt er gegebenenfalls als Vertreter ohne Vertretungsmacht und macht sich unter Umständen der Gesellschaft gegenüber nach § 179 BGB haftbar.
Wenn Sie mit einzelnen Entscheidungen des aktuellen anderen Geschäftsführers nicht einverstanden sind, können Sie seine Entscheidungen, wenn es sich nicht grade um sog. Notentscheidungen handelt, die auch von einem Geschäftsführer alleine getroffen werden können, durch Verweigerung Ihrer Zustimmung (vgl. § 709 Abs.1 BGB) blockieren.
Schließlich könnte dem Geschäftsführer gem. § 712 BGB die Geschäftsführung entzogen werden. Hierfür ist aber gem. § 712 Abs.1 BGB ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafter von Nöten, oder wenn es im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, zumindest ein Mehrheitsbeschluss.
Genau dies sehe ich als problematisch an im vorliegenden Fall, da somit nur eine Abberufung des Geschäftsführers möglich ist, wenn ihre Cousine zustimmt. Da es sich um Ihren Ehemann handelt, ist hiermit eher nicht zu rechnen.
Aber auch bei einer Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, etwa aufgrund von Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Gesellschaftern ist eine Mehrheit im Rahmen einer Abstimmung grundsätzlich erforderlich.
Sie sollten sich daher zunächst mit Ihrer Cousine zusammensetzen, die Situation ansprechen und Sie nach Ihrer Meinung zu einer Abberufung des Geschäftsführers fragen. Wie bereits angedeutet, wird dieses Vorgehen aber wohl nicht sehr erfolgreich sein.
Als Notanker könnten Sie natürlich auf Ihr oben bereits dargestelltes Recht zur Verweigerung der Zustimmung zu einzelnen Geschäftshandlungen einsetzen. Insoweit weise ich Sie aber darauf hin, dass Ihre Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft es gebietet, dass der Gesellschaft kein Schaden durch Ihre Zustimmungsverweigerung entsteht.
Am vernünftigsten wäre es meines Erachtens, sich mit allen Beteiligten, also Ihnen, der Cousine sowie deren Mann zusammen zu setzen und eine einvernehmliche Regelung, z.B. eine Absteckung der jeweiligen Kompetenzbereiche zu besprechen, damit man sich in der Zukunft nicht mehr so häufig in die Quere kommt.
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.12.2008 22:14:18
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Was die Rechtsform betrifft möchte ich ergänzend noch folgende Angaben machen:
Es handelt sich einerseits um eine OHG, in der es nur 2 Gesellschafter gibt (meine Cousine und mich). Dieser OHG gehören die Grundstücke (bzw. den Gesellschaftern zu jeweils 50 %).
Dann gibt es noch eine GmbH, das ist die eigentliche Firma mit uns beiden Geschäftsführern und ca. 12 Angestellten. Gesellschafter wie bei der OHG. Die Geschäftsführer sind allein vertretungs berechtigt.
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Was die Rechtsform betrifft möchte ich ergänzend noch folgende Angaben machen:
Es handelt sich einerseits um eine OHG, in der es nur 2 Gesellschafter gibt (meine Cousine und mich). Dieser OHG gehören die Grundstücke (bzw. den Gesellschaftern zu jeweils 50 %).
Dann gibt es noch eine GmbH, das ist die eigentliche Firma mit uns beiden Geschäftsführern und ca. 12 Angestellten. Gesellschafter wie bei der OHG. Die Geschäftsführer sind allein vertretungs berechtigt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.12.2008 14:20:07
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In Anbetracht der Gesellschaftsverhältnisse bleibt es dann bei meinen Ausführungen.
Demgemäß sehe ich es nach wie vor als am Vernünftigsten an , sich mit allen Beteiligten, also Ihnen, der Cousine sowie deren Mann zusammen zu setzen und eine einvernehmliche Regelung, z.B. eine Absteckung der jeweiligen Kompetenzbereiche zu besprechen, damit man sich in der Zukunft nicht mehr so häufig in die Quere kommt.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen zweiten Weihnachtstag.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In Anbetracht der Gesellschaftsverhältnisse bleibt es dann bei meinen Ausführungen.
Demgemäß sehe ich es nach wie vor als am Vernünftigsten an , sich mit allen Beteiligten, also Ihnen, der Cousine sowie deren Mann zusammen zu setzen und eine einvernehmliche Regelung, z.B. eine Absteckung der jeweiligen Kompetenzbereiche zu besprechen, damit man sich in der Zukunft nicht mehr so häufig in die Quere kommt.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen zweiten Weihnachtstag.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
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