07.04.2009 | 12:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Wenn Eltern und deren Abkömmlinge gleichzeitig versterben, werden die Abkömmlinge nicht Erbe der Eltern, da diese zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebten.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich dann für jeden Erblasser selbst.
Gesetzliche
erben sind dann die Erben zweiter Ordnung nach
§ 1925 BGB, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Danach sind also, entweder die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister die gesetzlichen Erben.
Gibt es keine Erben der zweiten Ordnung sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung nach § 1926, die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Danach sind also, entweder die Großeltern des Erblassers oder dessen Tanten, Onkel, Vettern, Baseb und deren Abkömmlinge die gesetzlichen Erben.
2.
Überlebt der (einzige) Abkömmling zunächst die Eltern und verstirbt später ist der Abkömmling zunächst gesetzlicher Erbe geworden und vererbt dann nach den o.g. gesetzlichen Regeln sein Vermögen.
Wie Sie richtig vermuten, würden die Abkömmlinge des Vaters Ihres gemeinsamen Kindes gesetzliche Erben werden, also die Geschwister und Halbgeschwister des letztverstorbenen Abkömmlings.
3.
Minderjährige können ein
Testament ab dem 16. Lebensjahr errichten;
§ 2229 BGB.
Um im Falle des Überlebens und späteren Versterben Ihres Kindes die gesetzliche Erbfolge zu durchbrechen, könnten Sie ein Testament errichten indem Ihr Kind zunächst als Vorerbe und mit dessen Tod eine Dritte Person als Nacherbe eingesetzt wird. Dann würde im Falle des Versterbens Ihres Kindes der Nacherbe Erbe Ihres Vermögens werden.
Der Nachteil an einer solchen Regelung ist, dass wenn Sie zunächst versterben, Ihr Kind aber selbst volljährig wird, es seine Vorerbenstellung nicht mehr verändern kann. D.h. Ihr Kind kann seinerseits keinen Erben für Ihr Vermögen, welches er als Vorerbe nur verwaltet, bestimmen. Nach dem Versterben Ihres Kindes geht dann grundsätzlich Ihr Vermögen auf den Nacherben über.
4.
Gerade bei der Konstellation des Vor- und Nacherben gibt es jedoch viele Möglichkeiten der Gestaltung eines Testamentes, die aber den Rahmen einer Erstberatung sprengen würden und auch individuell auf den konkreten Fall zugeschnitten sein sollten. Daher rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Formulierung eines Testamentes zu beauftragen. Dieser kann im Vorfeld eine Testamentsgestaltung empfehlen, die Ihrer persönliche Situation angepasst ist.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, Email, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Nachfrage vom Fragesteller
14.04.2009 | 11:04
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre Anwort!
Meine Anfrage hier soll keinesfalls eine ausführliche Rechtsberatung ersetzen und selbstverständlich werden wir ein entsprechendes Testament bzw. einen Erbvertrag von einer Kanzlei aufsetzen lassen, genauso wie wir es mit unserem aktuellen Testament getan haben.
Allerdings habe ich jedoch die Erfahrung gemacht, dass nicht jeder Ihrer Kollegen gleich mein Problem erkannt, bzw. eine entsprechende Lösung parat hat. Ich möchte hier eigentlich nur das absichern, was ich bereits schon weiss, bzw. vielleicht noch ganz neue Denkanstösse bekommen, wie z.B. die Gründung einer Familienstiftung, die jedoch aufgrund der geringen Erbmasse wohl nicht in Frage kommt.
Nun zu Ihrer Antwort: Meine Tochter als befreite Vorerbin einzusetzen, scheint zunächst eine praktikable Lösung. Aber würden wir nicht auch in diesem Fall Probleme mit dem Pflichteil bekommen, also dem Teil, auf den unsere Tochter meinem Mann und mir gegenüber einen Anspruch hat ?
Will sagen, hat unsere Tochter nicht einen Pflichtteilsanspruch gegen über den Nacherben oder würde dieser Fall nur eintreten, wenn unsere Tochter oder ihr dann gesetzlicher Vertreter, einen solchen geltend machen würde, bzw. könnte die Halbschwester meiner Tochter auf eine solche Geltendmachung bestehen?
Vielen Dank im voraus!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.04.2009 | 13:31
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Nachfragefunktion dieser Plattform ist nur für eine Erläuterung der bereits gestellten Frage vorgesehen. Sie erweitern jedoch den Sachverhalt und stellen dazu neue Fragen. Daher würde ich bei der Beantwortung Ihrer Fragen gegen die Regeln der Plattform verstoßen. Daher nur soviel:
Einen Pflichteilsanspruch kann nur der Anspruchsinhaber selbst geltend machen. Eine Verpflichtung besteht dazu nicht.
Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -