14.12.2009 | 23:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zu beachten ist hier
§ 311 b Abs. 4 BGB.
Danach ist ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
§ 311 b Abs. 4 BGB gilt aber nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen
erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (vgl.
§ 311 b Abs. 5 BGB).
Bei einer
Schenkung wären Sie und Ihr Bruder Miteigentümer zu jeweils 1/2.
Jeder Miteigentümer ist den anderen Miteigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Das ergibt sich insoweit aus
§ 748 BGB, so dass Sie bereits hinsichtlich einer Schenkung richtige Überlegungen angestellt haben.
Sollten Sie nach Eintritt des Erbfalles mit Ihrem Bruder Miteigentümer zu je 1/2 werden, könnten Sie jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Nach
§ 753 BGB erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses.
Dieses Prozedere könnte vermieden werden, wenn Ihr Bruder Sie entsprechend Ihres Erbteiles nach Eintritt des Erbfalls auszahlt.
Ihr Bruder könnte zu diesem Zweck zur Absicherung eines bestimmtes Kredits eine Grundschuld bestellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.