ich bin heute innerorts mit 84km an einer langen Strecke mit wenigen Häusern per Laserpistole geblitzt worden. Danach wurde ich angehalten und die entsprechenden Daten aufgenommen.
Der Beamte zeigte mir am Lasergerät lediglich die Zahlen 84 und 81 als Abzug der Toleranz.
Da ich in letzter Zeit sehr viele Berichte über Fehlerhäufigkeit dort gesehen habe, frage ich mich natürlich ob das auch der Fall sein kann, weil es sich ja wegen 1km/h um ein Fahrverbot handeln kann. Es ist nicht so dass ich nicht wüsste dass ich einen Verstoss begangen habe, das ist ohne Zweifel.
Ggf. würde ich aber auch eine doppelte Geldstrafe zahlen, da ich als Existenzgründer seit 11/2010 Selbständig bin, derzeit krank geschrieben seit 1/2011 und meine Existenz nicht noch zusätzlich gefährden kann.
Ich habe bis dato ausser ein paar kleinen 15 Euro Strafen keine Punkte etc. in Flensburg, also bin ich kein notorischer Raser etc.
Ein Kunde wartet schon wegen der Krankheit seit Wochen dass ich 800km entfernt vorbei komme (was ich aufgrund einer Knieproblematik und OP nicht kann, ich war auf dem Weg zum Arzt und abgelenkt natürlich auch durch die finanzielle Belastung und Zukunftsperspektive, das soll aber keine Entschuldigung sein), und das ist keinesfalls nur mit Flugzeug etc. zu erreichen.
4 Wochen Urlaub oder nichts tun, kann ich mir also leider wirklich nicht erlauben. Verbockt habe ich es selber *Einsicht*
Nun meine Frage:
Wie sieht es denn rechtlich aus, mit einem Widerspruch wegen des 1km. Der Polizist sagte etwas von 250m Messung, es ist aber kein Ort wo regelmässig geblitzt wird (in einem kleinen Dorf), soweit ich gehört habe wird dort ggf. 1x innerhalb eines Jahres oder noch weniger geblitzt. Kann es da auch sein dass Messpunkte ggf. nicht ganz korrekt sind? Dann kann natürlich auch 1km sehr viel ausmachen.
Der Polizist hat schon zu mir gesagt, dass ich ja mit dem Sachbearbeiter reden könnte um ggf. ein Fahrverbot in doppelte Strafe zu wandeln, ich weiss aber gar nicht ob der sowas entscheiden darf. Und für mich ist es ja Existenzwichtig weil ich sonst wieder arbeitslos bin. Andererseits wäre ja bei 30km/h ein Fahrverbot vom Tisch.
Nach langen Fernsehberichten frag ich mich eben schon ob ich darauf vertrauen kann, dass die Messung und die Toleranz von 3km wirklich absolut korrekt sind. Lohnt es sich hier einen Widerspruch einzulegen? Ich weiss ja nicht wie ich dann ohne riesen Verhandlung etc. ggf. dies beweisen soll.
Antwort geschrieben am 21.04.2011 14:50:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Wie sieht es denn rechtlich aus, mit einem Widerspruch wegen des 1km. Der Polizist sagte etwas von 250m Messung, es ist aber kein Ort wo regelmässig geblitzt wird (in einem kleinen Dorf), soweit ich gehört habe wird dort ggf. 1x innerhalb eines Jahres oder noch weniger geblitzt. Kann es da auch sein dass Messpunkte ggf. nicht ganz korrekt sind?
Sie haben insoweit recht, als dass es hinsichtlich der formellen Ordnungsmäßigkeit der Messung durchaus anzudenken ist, dass die Messung nicht ordnungsgemäß verlaufen sein könnte.
Sollten bei der Messung Fehler unterlaufen sein, so kann dieses in der Tat dazu führen, dass das Messergebnis nicht verwertbar ist mit der Folge, dass auch kein Fahrverbot oder eine andere Sanktion verhängt werden könnte.
Im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne kann diese Frage leider nicht abschließend geklärt werden.
Um sich ein Bild über die Korrektheit der Messung machen zu können wäre es zwingend erforderlich, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Akteneinsicht zu beantragen.
Da dieses grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt möglich ist möchte ich Ihnen bereits an dieser Stelle dringend anraten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
2.Der Polizist hat schon zu mir gesagt, dass ich ja mit dem Sachbearbeiter reden könnte um ggf. ein Fahrverbot in doppelte Strafe zu wandeln, ich weiss aber gar nicht ob der sowas entscheiden darf.
Diese Information ist grundsätzlich richtig.
Sofern der Entzug der Fahrerlaubnis für den Betroffenen nämlich eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde oder zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen würde (dieses ließe sich gegebenenfalls in Ihrem Fall argumentieren) kann ausnahmsweise von einer Verhängung des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden.
Dieses hat durchaus die zuständige Behörde und somit der zuständige Sachbearbeiter zu entscheiden.
3.Nach langen Fernsehberichten frag ich mich eben schon ob ich darauf vertrauen kann, dass die Messung und die Toleranz von 3km wirklich absolut korrekt sind. Lohnt es sich hier einen Widerspruch einzulegen?
Wie bereits ausgeführt sollte zunächst Akteneinsicht beantragt werden um sich ein Bild davon zu machen, ob die Messung gegebenenfalls nicht korrekt verlaufen ist.
Selbst falls dieses nicht der Fall sein sollte, lohnt es sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht vor Ort einzuschalten. Sie hätten dann nämlich immer noch die Möglichkeit mit der Härtefallregelung (siehe oben).
Hier kommt es dann insbesondere darauf an, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht geschickt darzustellen und gut zu formulieren. Es sollte aber auf jeden Fall mit einer entsprechenden Argumentation Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werden.
Aus diesem Grunde sollten Sie einen erfahrenen Spezialisten vor Ort beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2011 15:09:07
Hallo,
na ja die Chancen ggf. eine Bussgelderhöhung zu bekommen, stehen ja anscheinend lt. Ihrer Aussage und der des Polizisten (er fragte nach Beruf) so schlecht nicht.
Es ist daher die Frage ob ich nicht das so versuchen könnte, denn ich denke die Rechtschutz wird die Beratung wohl nicht bezahlen da hier ggf. ein Vorsatz vorliegt?
Ich muss ggf. noch erwähnen dass ich in 10/2010 einen Autounfall mit einer alten Dame hatte die mir mit Rollator vor das Auto lief, diese ist nach 4 Tagen verstorben. Der Obduktionsbericht sagt jedoch dass sie zwar aufgrund des Unfalls bedingte Verletzungen (nur blaue Flecke etc. aber die haben im Krankenhaus bei Gabe von Blutverdünnern (bzw. abgesetzt) eine Entlastung dieser durchgeführt, die dann aber zu einer Embolie führte) hatte, jedoch dies für ihr Ableben unrelevant wäre. Zeugenaussagen sind aber wie immer sehr verschieden, wenngleich sich alle 3 widersprechen.
Dieses Verfahren schwebt in dem Sinne dass mein Anwalt in 12/10 an die Staatsanwaltschaft geschrieben hat gar nicht erst ein Verfahren wegen Fahrlässiger Tötung zu eröffnen und zu prüfen ob überhaupt die Ordnungswidrigkeitenbehörde ein Bußgeld erlässt, da die Dame 100m weiter korrekt mit Fussgängerampel die Straße hätte überqueren können, und ich gerade erst 45 Grad eines Abbiegevorganges (aus dem Stand) abgeschlossen hatte, also meine Geschwindigkeit entsprechend so gering war dass sie lediglich auf das Pflaster gefallen ist. Meine Strasse war frei bzw. 1 Spur war frei und der folgende Autofahrer hat mich reingewinkt weil er rot hatte. Dies hat er auch ausgesagt.
Hat so was eine Auswirkung (ich meine nur weil die Staatsanwaltschaft überlastet ist, schwebt das Verfahren seit 6 Monaten, da kann ich ja nicht dafür und ehrlicherweise hat man ja als Autofahrer immer Schuld wenn man im Strassenverkehr unterwegs ist. Ein Geschwindigkeitsvergehen war es jedenfalls auf keinen Fall)
Es ist ja eben meine Entscheidung hinsichtlich des Vorgehens einfach ersteinmal zu versuchen doppelte Strafe und das Fahrverbot damit abzuwägen, oder eben einen Widerspruch einzulegen, weil eben ja gerade diese Lasermessungen doch sehr im Verruf sind nicht korrekt zu sein oder aufgrund falscher Ausrichtung, Bedienung etc. (habe dort erst kürzlich wieder gelesen dass 35% falsch sein sollen, und vor allem an Stellen die selten gemessen werden bzw. nicht vorher korrekt ausgemssen werden können anhand von Messpunkten etc. wie es z.B. auf einer Autobahn bei Abstandsmessungen der Fall wäre, weil das für eine Messung den Beamten vor Ort ja gar nicht möglich ist)
Vor Ort war nur das Lasermessgerät und man hat mir lediglich diese 2 Zahlen gezeigt (kein Video etc.), ich war da auch einsichtig, aber die 1km/h stören mich ein wenig, weil diese Differenz ja doch sehr sehr viele Auswirkungen hat.
Bei einem stationären Gerät sieht das ja anders aus mit der Fahlerquote, aber die Lasergeräte scheinen ja sehr umstritten.
Mein Bedenken ist ja ob es Sinn macht dagegen zu widersprechen, die Punkte und die Geldstrafe (ggf. bei 30km/h ja weniger) sind nicht das Problem. Ich habe ja aber keinen Rechtsanspruch auf eine Umwandlung des Verbots in Bußgeld, da muss man ja auch immer einen dafür offenen Sachbearbeiter finden, und ich weiß eben nicht ob die laufende Sache im Zentralregister für Anzeigen steht oder auch im Verkehrsregister, obwohl ich ja nicht wirklich etwas "verbrochen" habe bei dem Unfall.
Und wenn die Versicherung es nicht trägt kann ich ja ggf. auch aus Kostengründen mit der Stellungnahme immer noch zu einem Anwalt wenn ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter nichts bringt oder? Den Unfall trägt die Versicherung natürlich.
Ansonsten würde es mir ja noch teurer zu stehen kommen (klar soll Ihr Kollege ja auch leben, aber es muss ja auch für mich im Verhältnis stehen können).
Hallo,
na ja die Chancen ggf. eine Bussgelderhöhung zu bekommen, stehen ja anscheinend lt. Ihrer Aussage und der des Polizisten (er fragte nach Beruf) so schlecht nicht.
Es ist daher die Frage ob ich nicht das so versuchen könnte, denn ich denke die Rechtschutz wird die Beratung wohl nicht bezahlen da hier ggf. ein Vorsatz vorliegt?
Ich muss ggf. noch erwähnen dass ich in 10/2010 einen Autounfall mit einer alten Dame hatte die mir mit Rollator vor das Auto lief, diese ist nach 4 Tagen verstorben. Der Obduktionsbericht sagt jedoch dass sie zwar aufgrund des Unfalls bedingte Verletzungen (nur blaue Flecke etc. aber die haben im Krankenhaus bei Gabe von Blutverdünnern (bzw. abgesetzt) eine Entlastung dieser durchgeführt, die dann aber zu einer Embolie führte) hatte, jedoch dies für ihr Ableben unrelevant wäre. Zeugenaussagen sind aber wie immer sehr verschieden, wenngleich sich alle 3 widersprechen.
Dieses Verfahren schwebt in dem Sinne dass mein Anwalt in 12/10 an die Staatsanwaltschaft geschrieben hat gar nicht erst ein Verfahren wegen Fahrlässiger Tötung zu eröffnen und zu prüfen ob überhaupt die Ordnungswidrigkeitenbehörde ein Bußgeld erlässt, da die Dame 100m weiter korrekt mit Fussgängerampel die Straße hätte überqueren können, und ich gerade erst 45 Grad eines Abbiegevorganges (aus dem Stand) abgeschlossen hatte, also meine Geschwindigkeit entsprechend so gering war dass sie lediglich auf das Pflaster gefallen ist. Meine Strasse war frei bzw. 1 Spur war frei und der folgende Autofahrer hat mich reingewinkt weil er rot hatte. Dies hat er auch ausgesagt.
Hat so was eine Auswirkung (ich meine nur weil die Staatsanwaltschaft überlastet ist, schwebt das Verfahren seit 6 Monaten, da kann ich ja nicht dafür und ehrlicherweise hat man ja als Autofahrer immer Schuld wenn man im Strassenverkehr unterwegs ist. Ein Geschwindigkeitsvergehen war es jedenfalls auf keinen Fall)
Es ist ja eben meine Entscheidung hinsichtlich des Vorgehens einfach ersteinmal zu versuchen doppelte Strafe und das Fahrverbot damit abzuwägen, oder eben einen Widerspruch einzulegen, weil eben ja gerade diese Lasermessungen doch sehr im Verruf sind nicht korrekt zu sein oder aufgrund falscher Ausrichtung, Bedienung etc. (habe dort erst kürzlich wieder gelesen dass 35% falsch sein sollen, und vor allem an Stellen die selten gemessen werden bzw. nicht vorher korrekt ausgemssen werden können anhand von Messpunkten etc. wie es z.B. auf einer Autobahn bei Abstandsmessungen der Fall wäre, weil das für eine Messung den Beamten vor Ort ja gar nicht möglich ist)
Vor Ort war nur das Lasermessgerät und man hat mir lediglich diese 2 Zahlen gezeigt (kein Video etc.), ich war da auch einsichtig, aber die 1km/h stören mich ein wenig, weil diese Differenz ja doch sehr sehr viele Auswirkungen hat.
Bei einem stationären Gerät sieht das ja anders aus mit der Fahlerquote, aber die Lasergeräte scheinen ja sehr umstritten.
Mein Bedenken ist ja ob es Sinn macht dagegen zu widersprechen, die Punkte und die Geldstrafe (ggf. bei 30km/h ja weniger) sind nicht das Problem. Ich habe ja aber keinen Rechtsanspruch auf eine Umwandlung des Verbots in Bußgeld, da muss man ja auch immer einen dafür offenen Sachbearbeiter finden, und ich weiß eben nicht ob die laufende Sache im Zentralregister für Anzeigen steht oder auch im Verkehrsregister, obwohl ich ja nicht wirklich etwas "verbrochen" habe bei dem Unfall.
Und wenn die Versicherung es nicht trägt kann ich ja ggf. auch aus Kostengründen mit der Stellungnahme immer noch zu einem Anwalt wenn ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter nichts bringt oder? Den Unfall trägt die Versicherung natürlich.
Ansonsten würde es mir ja noch teurer zu stehen kommen (klar soll Ihr Kollege ja auch leben, aber es muss ja auch für mich im Verhältnis stehen können).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.04.2011 15:20:15
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ob die Rechtsschutzversicherung hier eine Beratung/Vertretung zahlt kann ich ohne Kenntnis der genauen Vertragsbedingungen nicht abschließend beurteilen.
Meine Erfahrung nach wird dieses aber eher nicht der Fall sein.
Dennoch sollten sie einmal nachfragen, weil auch in solchen Angelegenheiten meiner Erfahrung nach manchmal aus Kulanz zumindest eine Beratung übernommen wird.
Der andere Vorfall hat auf diesen Vorfall grundsätzlich keine Auswirkungen.
Zu der Wirksamkeit der Messung kann ich ohne Akteneinsicht leider nicht viel sagen außer, dass mir Fälle bekannt sind, in denen die Messung in einem solchen Fall wirksam angefochtenen werden konnte.
Sicherlich ist es ihre Entscheidung Einspruch einzulegen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Einen Einspruch sollten Sie aber auf jeden Fall gestützt auf die Härtefallargumentation einlegen auch wenn sie sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Einen Versuch ist es immer wert.
Zunächst sollten Sie bei Ihrer Versicherung natürlich nachfragen. Selbstverständlich können Sie sich auch anschließend also gegebenenfalls nach einer eigenen Stellungnahme an einen Kollegen wenden, damit dieser sie unterstützen kann, diese sollte dann aber unbedingt innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen, damit der Kollege auch noch die Möglichkeit hat überhaupt zu reagieren.
Ich hoffe ihre Nachfragen zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute in der Angelegenheit und auch noch ein frohes Osterfest!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ob die Rechtsschutzversicherung hier eine Beratung/Vertretung zahlt kann ich ohne Kenntnis der genauen Vertragsbedingungen nicht abschließend beurteilen.
Meine Erfahrung nach wird dieses aber eher nicht der Fall sein.
Dennoch sollten sie einmal nachfragen, weil auch in solchen Angelegenheiten meiner Erfahrung nach manchmal aus Kulanz zumindest eine Beratung übernommen wird.
Der andere Vorfall hat auf diesen Vorfall grundsätzlich keine Auswirkungen.
Zu der Wirksamkeit der Messung kann ich ohne Akteneinsicht leider nicht viel sagen außer, dass mir Fälle bekannt sind, in denen die Messung in einem solchen Fall wirksam angefochtenen werden konnte.
Sicherlich ist es ihre Entscheidung Einspruch einzulegen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Einen Einspruch sollten Sie aber auf jeden Fall gestützt auf die Härtefallargumentation einlegen auch wenn sie sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Einen Versuch ist es immer wert.
Zunächst sollten Sie bei Ihrer Versicherung natürlich nachfragen. Selbstverständlich können Sie sich auch anschließend also gegebenenfalls nach einer eigenen Stellungnahme an einen Kollegen wenden, damit dieser sie unterstützen kann, diese sollte dann aber unbedingt innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen, damit der Kollege auch noch die Möglichkeit hat überhaupt zu reagieren.
Ich hoffe ihre Nachfragen zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute in der Angelegenheit und auch noch ein frohes Osterfest!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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