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Frage geschrieben am 31.07.2007 13:21:00

Geschwindigkeitsübertretung

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2722
Mein Sohn arbeitet z.Zt. in Bern, am Wochenende ist er mit Arbeitskollegen unterwegs gewesen, auf der Heimfahrt haben sie eine falsche Autobahnabfahrt genommen, (dadurch wußten sie nicht wo sie sich wirklich befanden). Ein vorausfahrendes Fahrzeug hat ständig gebremst und wieder beschleunigt, da durch hat mein Sohn überholt und wurde geblitz, wahrscheinlich mit 30-50 kmh zuviel, es weiß keiner, das Fahrzeug ist auf einen Halter in Deutschland zugelassen. Mit was für einer Strafe muß er rechnen ? MfG.


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Diese Antwort ist vom 31.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.07.2007 19:43:14
Guten Abend,

in der Schweiz verhängte Bußgelder bzw. Bußgeldbescheide können innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist auf Schweizer Gebiet vollstreckt werden, etwa anlässlich eines erneuten Grenzübertritts. In diesem Fall kann sogar Haft drohen.

Übertretungen können drei Jahre lang verfolgt werden; die Strafe einer Übertretung selbst verjährt in zwei Jahren. Einen Bußgeldkatalog für die Schweiz finden Sie hier: http://www.radar.ch/Gesetze/OBV_741.031.de.pdf. oder hier http://www.schweizwochen.de/infos/bussgelder.htm. Bitte erfragen Sie eine etwaige Aktualisierung des Bußgeldkataloges direkt beim Herausgeber.

Bei Geschwindigkeitsverstößen über 25 km/h auf schweizerischen Autobahnen wird ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das sehr hohe, am konkreten Einkommen und an den Umständen des konkreten Verstoßes bemessene Geldstrafen (u.U. über 1.000,00 € + Verfahrenskosten) nach sich ziehen kann.

Schalten Sie daher auf jeden Fall unverzüglich einen Rechtsanwalt in der Schweiz ein, sobald Sie Post in dieser Sache von den Behörden erhalten. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, sprechen Sie vorab mit Ihrer Versicherung und bitten um Kostenübernahmen und ggf. um Empfehlung eines Rechtsanwaltes in der Schweiz. Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten hierfür tragen, können Sie einen deutschen Rechtsanwalt einschalten, der für Sie die Korrespondenz mit dem Kollegen in der Schweiz erledigt. Ein deutscher Rechtsanwalt ohne eine schweizer Zulassung kann leider nicht in der Schweiz für Sie vor Gericht auftreten oder Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen.

Bei Rückfragen können Sie mich gerne morgen ab 09:30 unter (06151) 504 37 - 00 anrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas M. Amann
Rechtsanwalt


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