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Frage geschrieben am 01.08.2011 18:21:25

Geschwindigkeitsüberschreitung

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Am 18.04.2011 wurde ein Familienmitglied mit meinem Auto in einer 30 Zone mit 70 km/h geblitzt, hieraus resultieren 37 km/h zu viel. Der Anhörungsbogen ist als normaler Brief gekommen und wurde ignoriert. Am14.07.2011 erhielt ich per förmlicher Zustellung einen Bußgeldbescheid, indem mir 160€ Geldbuße + 20 € Gebühren und 3,50€ Auslagen berechnet werden. Zusätzlich gibt es 3 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.
Daraufhin legte ich Einspruch am 15.07.2011 ein und schrieb, dass ich mich zum Tatzeitpunkt nachweisbar 900km entfernt in Österreich aufhielt. Beweisen kann ich dies durch Zeugenaussagen (meine Ehefrau) und eine Buchung für ein Flugticket Richtung Berlin. Zusätzlich bat ich um ein näheres Foto. Am 19.07.2011 bekam ich prompt eine Antwort vom zuständigen Sachbearbeiter und erhielt ein relativ gutes Foto. Der Sachbearbeiter schreibt, dass er gemäß §69 Abs. 3 OWiG den Vorgang an das zuständige Amtsgericht abgibt sofern er bis zum 03.08.2011 keine Mitteilung bzw. Erledigung von mir erhält. Was soll ich machen?

Die 30 Zone ist nur zu bestimmten Uhrzeiten und auf einer relativ kurzen Strecke innerhalb einer 50 Km/h Zone.
Ich kann mir dieses Fahrverbot nicht erlauben, geschweige denn das genannte Familienmitglied. Gibt es Möglichkeiten das Fahrverbot zu umgehen und das Verfahren einzustellen?


Antwort geschrieben am 01.08.2011 18:49:04
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
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Sehr geehrter Fragesteller,

wenn gegen einen Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt wird, kommt es regelmäßig zum Verfahren vor dem Amtsgericht. Das bedeutet, dass ein Richter über die Rechtmäßigkeit des gegen Sie ergangenen Bußgeldbescheides inklusive Fahrverbot entscheidet.

Eine Verurteilung zur Zahlung des Bußgeldes sowie die Verhängung von Fahrverbot kann nur erfolgen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Verstoß von Ihnen persönlich begangen wurde. In Deutschland besteht nämlich keine Haftung des Fahrzeughalters für Ordnungswidrigkeiten, die von einem anderen Fahrer begangen wurden.

Nach Ihrer Schilderung ist es eigentlich unmöglich, dass der zuständige Richter zu der Überzeugung gelangt, Sie wären der verantwortliche Fahrer. Selbst wenn es sich hier um Ihr Zwillingsgeschwister handelt, so kann der Richter nicht wissen, wer den Verstoß begangen hat.

Im Zweifel müssten Sie daher freigesprochen werden.

Ich empfehle, den Einspruch aufrecht zu erhalten und zum Gerichtstermin die Person als Zeugen mitzubringen, die den Verstoß tatsächlich begangen hat.

Selbst wenn die Person von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht und vor Gericht zugibt, selbst gefahren zu sein, wird ihr das nicht zum Nachteil gereichen können, da die Verjährungsfrist in solchen Bußgeldsachen 3 Monate beträgt und die Angelgenheit gegenüber dem Fahrer daher jetzt schon verjährt ist.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick geben. Sollte es noch Unklarheiten geben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Schorn
Rechtsanwältin

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Susanne Schorn
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.08.2011 20:23:31

Meines Wissens wird durch die Zustellung des Bußgeldbescheides die Verjährungsfrist gemäß §§ 24, 26 Abs. 3 StVG unterbrochen und auf sechs Monaten verlängert, ist das richtig? Kann der Richter mich zum führen eines Fahrtenbuches verurteilen?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.08.2011 11:36:23

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Es ist richtig, dass durch die Zustellung des Bußgeldbescheides die Verjährung unterbrochen ist. Jedoch gilt dies nur für die Verjährung des Vorwurfs gegen Sie persönlich. Die Verjährung gegen Ihren Familienangehören läuft separat. Da hier kein Bußgeldbescheid ergangen ist, ist Verjährung in dieser Richtung bereits eingetreten.

Da das Fahrtenbuch nicht zum Strafmaß gehört, wird dieses normalerweise nicht vom Gericht verhängt. Jedoch ist es denkbar, dass Sie im Nachhinein ein Fahrtenbuch von der Verkehrsbehörde auferlegt bekommen.

Mit freundlichen Grüßen



Schorn
Rechtsanwältin

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Geschwindigkeitsüberschreitung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-11-29
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