Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Geschwindigkeitsübertretung.
Hallo,
das (Privat-)Auto meiner Mutter wurde am 21.11.2010 auf einer Autobahnbaustelle in Hessen mit Tempo 126 km/h bei erlaubten 80 geblitzt. Am 17.01.2011 wurde meiner Mutter ein Anhörungsbogen zugeschickt, in dem Sie Angaben über den Fahrzeugführer machen sollte. Sehr wahrscheinlich bin ich zu diesem Zeitpunkt mit dem Wagen unterwegs gewesen, bin mir aber nicht sicher, da auch andere männliche Fahrer theoretisch in Frage kämen. Da das "Blitzer-"Foto eine sehr schlechte Qualität hatte und außerdem der obere Teil des Gesichtes durch den Rückspiegel verdeckt ist, kann ich mich selber auf dem Foto nicht identifizieren. Habe dann im Internet recherchiert, wie man auf den Anhörungsbogen reagieren sollte und bin zu dem Schluss gekommen, dass man am besten gar nichts macht. Am 13.02.2011 wurde meine Mutter nochmals per Brief aufgefordert, den Zeugenfragebogen vom 17.01.2011 zu beantworten ( wer also der Fahrzeugführer war). Auch dieses Schreiben wurde bisher nicht beantwortet. Meine Mutter wird nun allerdings nervös, dass Ihr weitere Konsequenzen drohen, wenn Sie auch dieses zweite Schreiben ignoriert. Wie sollte Sie nun also verfahren ? Soweit ich die Rechtslage verstehe, ist die Geschwindigkeitsübertretung für mich (oder einem anderen Fahrer außer meiner Mutter) ab morgen verjährt, da sie dann 3 Monate zurückliegt. Weiterhin habe ich gelesen, dass man meiner Mutter auch nicht die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auferlegen kann, da hierzu eine entsprechende Frist zwischen Tat und Zusendung des Anhörungsbogen überschritten wurde. Sehe ich das richtig ?
Vielen Dank für Ihre Hilfe !
Antwort geschrieben am 20.02.2011 20:40:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 125
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 125
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. Verjährung
Ihre Information ist zutreffend: Die Verfolgung der beschriebenen Ordnungswidrigkeit verjährt nach drei Monaten. Insofern haben Sie nichts mehr zu befürchten, wenn nicht bereits eine Anhörung oder ein Bußgeldbescheid an Sie unterwegs ist. Durch ein entsprechendes Schreiben wäre die Verjährung unterbrochen, so daß Ihre Bestrafung noch möglich wäre.
2. Fahrtenbuchauflage
Die Rechtsprechung fordert eine zeitnahe Anhörung des Fahrzeughalters (innerhalb von zwei bis drei Wochen), da ansonsten von diesem nicht mehr erwartet werden kann, sich an den Verbleib des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt zu erinnern. In Ihrem Fall lag dem Anhörungsschreiben ein Foto des Fahrers bei, so daß es hierauf nicht ankommt: Ihrer Mutter wird nicht zugemutet, sich an den Fahrer an einem bestimmten Datum vor über zwei Monaten zu erinnern. Sie soll lediglich den Fahrer an Hand des beigelegten Fotos identifizieren. Insofern spielt die lange Zeit vor der Anhörung keine Rolle. Daher halte ich es für grundsätzlich möglich, daß Ihrer Mutter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt wird.
Wenn das erste Schreiben der Behörde als einfacher Brief verschickt wurde, könnte Ihre Mutter den Zugang bestreiten und erst einmal den konkreten Vorwurf (wenn er sich aus dem zweiten Schreiben nicht eindeutig ergibt) erfragen und ggf. ein Foto des Fahrers anfordern. Gar nicht zu reagieren wird meines Erachtens am ehesten dazu führen, daß eine Fahrtenbuchauflage verhängt wird.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.02.2011 21:07:47
Sehr geehrter Herr Morwinsky,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Beide Schreiben (also der Anhörungsbogen und die Erinnerung an diesen) wurden als einfacher Brief zugestellt.
Die Auferlegung eines Fahrtenbuches möchten wir natürlich vermeiden. Ihres Erachtens nach sollte meine Mutter also auf das Schreiben antworten. Der Vorwurf ist eindeutig (Geschwindigkeitsübertretung - aber wer war der männliche Fahrer ?), jedoch ist das aufgedruckte Foto von so schlechter Qualität (s.o.), dass eine Identifizierung nicht möglich ist. Sollte meine Mutter dies so formulieren oder sollte man das ganze abkürzen und sie gibt (z.B.) mich als Fahrer an. Falls es für mich tatsächlich verjährt ist (ab dem 21.02.2011 ?), habe ich ja nichts zu befürchten (denn ICH habe den Anhörungsbogen ja nicht bekommen)??
Vielen Dank !
Sehr geehrter Herr Morwinsky,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Beide Schreiben (also der Anhörungsbogen und die Erinnerung an diesen) wurden als einfacher Brief zugestellt.
Die Auferlegung eines Fahrtenbuches möchten wir natürlich vermeiden. Ihres Erachtens nach sollte meine Mutter also auf das Schreiben antworten. Der Vorwurf ist eindeutig (Geschwindigkeitsübertretung - aber wer war der männliche Fahrer ?), jedoch ist das aufgedruckte Foto von so schlechter Qualität (s.o.), dass eine Identifizierung nicht möglich ist. Sollte meine Mutter dies so formulieren oder sollte man das ganze abkürzen und sie gibt (z.B.) mich als Fahrer an. Falls es für mich tatsächlich verjährt ist (ab dem 21.02.2011 ?), habe ich ja nichts zu befürchten (denn ICH habe den Anhörungsbogen ja nicht bekommen)??
Vielen Dank !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2011 21:46:09
Ihre Mutter sollte sich auf die schlechte Qualität des Bildes berufen und angeben, den Fahrer daher nicht identifizieren zu können.
Dies dient hier nicht mehr Ihrem Schutz, sondern hilft bei der Vermeidung der Auflage. War das Foto tatsächlich so schlecht, verbleibt es bei dem Grundsatz, daß von dem Fahrzeughalter nach zwei Monaten nicht mehr erwartet werden kann, sich an den Verbleib des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt zu erinnern.
Ihre Mutter sollte sich auf die schlechte Qualität des Bildes berufen und angeben, den Fahrer daher nicht identifizieren zu können.
Dies dient hier nicht mehr Ihrem Schutz, sondern hilft bei der Vermeidung der Auflage. War das Foto tatsächlich so schlecht, verbleibt es bei dem Grundsatz, daß von dem Fahrzeughalter nach zwei Monaten nicht mehr erwartet werden kann, sich an den Verbleib des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt zu erinnern.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

