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Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 kmH in der Schweiz


24.09.2010 06:59 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer




Hallo,
Anfang August bin ich in der Schweiz mit meinem Pkw geblitzt wurden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung hatte ich einfach übersehen, auch mein Navi hat eine solche erst etwa 500 m nach dem Blitzer angezeigt.
Nun habe ich bereits anderweitig gelesen, dass es kein Vollstreckungsabkommen gibt, die angegebenen Verjährungsfristen bewegen sich zwischen 2 und 5 Jahren. Was ist nun richtig?
Ein Besuch der Schweiz mit meinem Pkw kann leicht vermieden werden, allerdings besteht durchaus die Möglichkeit, dass ich aus beruflichen Gründen in die Schweiz muss oder zumindest im Rahmen einer Dienstreise über Zürich fliegen müßte. Welche Möglichkeiten habe ich nun, wenn ich nicht zahlen möchte, mit welcher Summe muss ich rechnen, wenn ich mich zur Zahlung entscheide? Wie antworte ich am besten - abstreiten oder zugeben?
Vielen Dank im voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema:
Geschwindigkeitsüberschreitung Schweiz
24.09.2010 | 09:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Hinsichtlich der Strafhöhe gilt folgendes: Bei einer vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 26-30 km/h müssen Sie mit einer „Administrativmassnahme" (Verwarnung oder Führerausweisentzug) im zuständigen Kanton rechnen. Bei dieser Höhe ist ausgeschlossen, dass das Verfahren im sogenannten Ordnungsbussenverfahren erledigt wird. Es wird gegen Sie ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet, dessen Kosten Sie ebenfalls zu tragen haben (sog. „Verzeigung"). Im Rahmen der Strafzumessung kann und wird das Gericht im Regelfall auf die Höhe Ihres Einkommens zurückgreifen.
Bei einer Geschwindigkeitsübertretung bis 25 km/h wäre ein Bußgeld von 260 SFr ausgesprochen worden. Da bei Ihrer höheren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich ein Strafverfahren eingeleitet wird, richtet sich die Verjährung Ihres Vergehens nach den gültigen Vorschriften des Schweizer STGB. Die Verfolgungsverjähung ist in der Schweiz bundeseinheitlich in den Art. STGB Artikel 70 bis STGB Artikel 72 StGB geregelt. Es gibt je nach Straftat Verjährungsfristen von 5, 10 oder 20 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Tag der Tat. Die meisten Verkehrsstraftaten, also auch Ihre, fallen unter die 5 jährige Verjährungsfrist. Unterbrochen wird die Frist durch Untersuchungshandlungen der Behörden oder Gerichte.
Die Verjährungsfrist eines reinen Bußgeldes ist deutlich kürzer, das erklärt die unterschiedlichen Angaben.

Eine Vollstreckung einer Strafe oder einer (Führerschein-) Maßnahme in Deutschland ist derzeit jedoch nicht möglich. Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht im Gegensatz zu Österreich noch kein Vollstreckungsabkommen.In der Schweiz verhängte Bußgeldbescheide oder Strafen können innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist auf Schweizer Gebiet vollstreckt werden, etwa anlässlich eines erneuten Grenzübertritts.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Sven Kienhöfer


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Waldstetten

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