Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Schweiz.
Guten Tag,
ich habe ein Ticket (180 SFR) aus der Schweiz für Geschwindigkeitsüberschreitung (17 km/h zu schnell) erhalten. Nicht bezahlt, dann Foto bekommen, nicht eindeutig dass ich das war - also wieder nicht bezahlt und nun ein Strafbefehl erhalten mit 300 SFR und der Androhung von 2 Tagen Freiheitsentzug.
Ich will aber nicht zahlen, da ich gehört habe, dass es zwischen der Schweiz und Deutschland kein entsprechendes Abkommen gibt.
Wie soll/kann ich mich nun verhalten?
Antwort geschrieben am 18.02.2011 10:01:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
es ist richtig, dass Bußgelder aus der Schweiz in Deutschland nicht vollstreckt werden können. Das am 28.10.2010 in Kraft getretene Vollstreckungsabkommen betrifft ausschließlich Mitglieder der EU.
Eine Verfolgung in Deutschland ist also nicht zu befürchten.
Die gegen Sie verhängte Strafe aufgrund der Übertretung verjährt, sofern keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, in zwei Jahren, ab Rechtskraft, sonst innerhalb von drei Jahren. Innerhalb dieser Verjährungsfrist können Bußgeldbescheide auf Schweizer Gebiet jedoch vollstreckt werden.
Die Rechtskraft tritt ein, wenn die Rechtsmittelfrist verstrichen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2011 10:18:26
Also muss/brauche ich auf den Strafbefehl auch nicht reagieren, wenn ich eh nicht vor habe zu zahlen?
Also muss/brauche ich auf den Strafbefehl auch nicht reagieren, wenn ich eh nicht vor habe zu zahlen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2011 10:38:38
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen auf den auf den Strafbefehl nur dann reagieren, wenn Sie diesen angreifen wollen. Die Frist für die "Einsprache" beträgt zehn Tage. Wird der Einsprache nicht stattgegeben, folgt - wie in Deutschland - ein gerichtliches Verfahren.
Die Erfolgsaussichten werden davon bestimmt, ob Sie als Fahrer zu identifizieren sind, was vermutlich erst im gerichtlichen Verfahren geprüft werden wird. Im Rahmen dieser Plattform können die Erfolgsaussichten nicht geprüft werden.
Ob Sie sich dafür entscheiden, gegen den Strafbefehl vorzugehen, ist auch abhängig von Ihrer Absicht, innerhalb der Verjährungsfrist wieder in die Schweiz einzureisen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen auf den auf den Strafbefehl nur dann reagieren, wenn Sie diesen angreifen wollen. Die Frist für die "Einsprache" beträgt zehn Tage. Wird der Einsprache nicht stattgegeben, folgt - wie in Deutschland - ein gerichtliches Verfahren.
Die Erfolgsaussichten werden davon bestimmt, ob Sie als Fahrer zu identifizieren sind, was vermutlich erst im gerichtlichen Verfahren geprüft werden wird. Im Rahmen dieser Plattform können die Erfolgsaussichten nicht geprüft werden.
Ob Sie sich dafür entscheiden, gegen den Strafbefehl vorzugehen, ist auch abhängig von Ihrer Absicht, innerhalb der Verjährungsfrist wieder in die Schweiz einzureisen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Als Leser können Sie

