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Sehr geehrte Rechtsanwälte/-innen,
Zu meiner Person:
Selbständiger Montagearbeiter ohne AN
2001 Geschw. Überschreitung um 33km/h erl. 100 km/h
01.05.2003 FS-Entzug nach Alkoholfahrt Sperre bis einschl. 11.06.2004 keine Neubeantragung
05.05.2005 Neuerwerb der Kl. B in Tschechien nach 3/4 Jahres Aufenthalt Gültig bis 2015
2006 Geschwindigkeitsüberschreitung mit Fahrzeug meiner Partnerin ausserhalb geschl. Ortschaften um 20 km/h
2007 Änderung des Namens nach Volljährigen Adoption
auf FS steht alter Name
nun zum eigentlichen Problem
Wurde im Nov 2009 Auf der Autobahn geblitzt bei erl. 120 km/h mit 182 km/h nach Toleranzabzug mit dem auf meine Partnerin zugelassenem Fahrzeug. Vorheriger Teilabschnit war am Tattag aufgrund eines Unfalls Vollgesperrt dadurch Stau auf 12 km länge da ich einen existenziell wichtigen Termin hatte eilte natürlich die Zeit und übersah nach dem ich auf die AB fuhr die 120er Begrenzung da ich nebenbei über Freisprechanlage im Auto mit DEM Kunden ein Gespräch führte. Da zu dem Zeitpunkt der Taterfassung auf einer länge von ca 500 m 5 Fahrzeuge vor, neben und hinter mir waren kann man nicht von einer Verkehrsgefährdung ausgehen.
Am 04.02.2010 Zusendung des Zeugenfragebogens an meine Partnerin (Halter) OWi § 24 StVG.
§41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24, §25 StVG, 11.3.9 BKat;
§4 Abs. 1 BKatV
Messung mit Lasergerät, PoliScan Speed PSS62****-******-***
Da wir in diesem Monat heiraten hat sie doch Anspruch auf das Aussageverweigerungsrecht?
Wie sollte ich mich weiterhin verhalten in Bezug auf Nutzungsverbot meines FS in D?
Sollte ich mich als Täter stellen?
Wie sieht es mit der Verjährungsfrist aus?
Wie stehen Chancen Fahrverbot in Münze umzuwandeln wegen Existenzieller Gefährdung.
Hoffe Sie können mir helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.02.2010 23:02:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für Verlobte, § 52 StPO. Ihre Lebensgefährtin braucht somit nicht gegen Sie aussagen. Soweit sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch macht kann Ihrer Lebensgefährtin allerdings die Auflage drohen ein Fahrtenbuch zu führen.
Hinsichtlich des ausländischen Führerscheins hat sich der BGH am 11.09.2008 zur Anerkennung eines tschechischen Führerscheins geäußert. Der BGH hat dabei ausgeführt, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, einen derartigen ausländischen Führerschein anzuerkennen. Ausschlaggebend ist dabei weniger die Frage des Wohnsitzes, als die Feststellung der gesundheitlichen Eignung. Nur letztere Feststellung ist für die Sicherheit des Straßenverkehrs relevant.
Es besteht für mich daher aufgrund der Angaben im Sachverhalt die Möglichkeit, dass Sie ohne in Deutschland gültige Fahrerlaubnis die Fahrt vorgenommen haben.
Bei Überschreitung der Geschwindigkeit um 62 km/h droht Ihnen unter anderem ein Fahrverbot von 3 Monaten.
Hinsichtlich des Messgerätes Poliscan Speed weise ich darauf hin, dass die Verwertbarkeit nicht unumstritten ist. Das AG Mannheim hat zum Beispiel nach einem Sachverständigengutachten die Verwertung der Messdaten von Polican Speed abgelehnt.
Zu Ihrer Frage, ob Sie sich als Täter stellen sollen ist anzumerken, dass Sie nicht verpflichtet sind, sich selbst zu belasten. Sollte ich mit meiner obigen Vermutung recht behalten, so steht ein Fahren ohne Fahrerlaubnis im Raum. Soweit erforderlich sollten Sie diesen Zustand beseitigen, indem Sie sich um Anerkennung Ihres Führerscheins bemühen oder eine Fahrerlaubnis im Innland erwerben (sofern erforderlich!). Es wird sich die Frage stellen, ob Sie für die Bußgeldbehörde auf dem Foto zu erkennen und zu ermitteln sind.
Hinsichtlich der Frage der Verjährung ist gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG von einer Frist von 6 Monaten auszugehen. Allerdings reicht die Versendung des Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter zur Unterbrechnung der Verjährung.
Bezüglich der Frage der Umwandlung des Fahrverbotes weise ich darauf hin, dass ein Absehen von einem Fahrverbot in Betracht kommen und statt dessen die Geldbuße erhöht werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt sehr stark vom einzelnen Richter ab, der eine Gesamtwürdigung der Tatumstände vorzunehmen hat. Hier wird von Bedeutung sein, dass die Autobahn nicht dicht befahren war, Sie einen existentiell wichtigen Termin hatten und das Schild schlicht übersehen hatten, also kein Vorsatz vorlag.
Ein drohender Jobverlust ist ebenso ein gewichtiges Argument.
Vorahndungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sprechen dagegen gegen ein Absehen vom Fahrverbot.
Allgemein wird das Absehen vom Fahrverbot recht zurückhaltend gehandhabt. Ein Absehen ist ehe die Ausnahme. Vielfach wird ein Jobverlust durch die Gerichte in Kauf genommen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Soweit sich die Ermittlungen tatsächlich gegen Sie richten, empfehle ich mit der Verteidigung einen Anwalt zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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