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Sehr geehrte(r) Anwalt/Anwältin,
ein Immobilienpachtvertrag (kleine Werkstatt) besteht mit dem jetzigen Pächter noch bis 2013.
Dieser wünscht eine vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages und schlägt einen neuen Pächter vor, dieser neue Pächter unterschreibt den neuen Pachtvertrag 2 Wochen vor Übergabe zum 01.05.11 (LZ 5 Jahre); nun ist dieser neue Pächter auch schon tätig in der Werkstatt (5.5.2011), Pacht ist erst am Monatsende fällig.
Folgender Absatz ist im Pachtvertrag unter §1 Mietgegenstand enthalten:
"Grundlage und Bestandteil dieses Mietvertrages sind die nachgenannten Unterlagen (Anlage 1-3),die der Vermieter dem Mieter zur Verfügung stellt:
Anlage1: Lageplan
Anlage2: Pläne 1:75
Anlage3: Inventarverzeichnis
Die genannten Anlagen werden von den Vertragsparteien ebenfalls gesondert unterzeichnet und dem Vertrag fest angefügt."
Alle 3 Anlagen sind von keinen der Vertragsparteien bisher unterzeichnet worden, wg. der Inventarliste besteht noch Klärungsbedarf mit dem Vorpächter wg. Mängel.
Dem Vorpächter ist noch keine Entlastung durch mich erteilt worden bzw. wurde keine Auflösungsvereinbarung getroffen, mündl. wurde im erklärt das dies erst nach erfolgreichem Abschluß eines neuen Pachtverhältnisses erfolgen kann.
So nun zur eigentlichen Frage: Ist der Pachtvertrag nun wirksam gegenüber dem Neupächter oder ist er durch die fehlenden Unterlagen unwirksam und kann ich dann den "alten" Pächter wieder in die Pflicht nehmen.
Vielen Dank für eine Antwort
Antwort geschrieben am 05.05.2011 16:44:48
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung dürfte hier ein entsprechender Vertrag mit dem neuen Pächter noch nicht wirksam zustande gekommen sein. Denn grundsätzlich kommen Verträge nur zustande durch Angebot und Annahme, § 145 BGB. Aus dem von Ihnen hier geschildertem und von den Parteien gewolltem Inhalt des Vertrages ist jedoch ersichtlich, dass sich die Parteien insoweit noch nicht über alle wesentlichen Punkte des Vertrages geeinigt haben. Denn nach Ihren Angaben bedurften auch die Anlagen einer Annahmeerklärung, mussten also insbesondere zusätzlich unterschrieben werden. Da dies nicht der Fall ist, fehlt es letztich an der Übereinstimmung von Angebot und Annahme mit der Folge, dass der Vertrag noch nicht wirksam zustande gekommen ist. Dies ist auch insbesondere deshalb der Fall, weil geregelt wurde, dass die Anlagen eben gerade Grundlage und Bestandteil des Vertrages sein sollen, so dass ohne deren Einbeziehung der Vertrag eben noch nicht gültig ist, weil das Stehen und Fallen desselbigen von dieser Einbeziehung abhängen soll. Im Zweifel würde auch wegen der mangels Unterzeichnung nicht in den Vertrag einbezogenen Anlagen selbst dann, wenn man zumindest eine Teilwirksamkeit annehmen wollte, ein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB vorliegen. Denn wegen der Formulierung, dass die unterzeichneten Anlagen Grundlage und Bestandteil des Vertrages sein sollen, wird im Zweifel nicht anzunehmen sein, dass sich die Vertragsparteien auch ohne diese Punkte in Wirklichkeit über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt hätten. Somit können Sie momentan auch nur den alten Pächter weiterhin in die Pflicht nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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