06.03.2011 | 10:08
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Sie können als Geschäftsführer Ihr Amt selbst grundsätzlich jederzeit niederlegen, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist oder die Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgen würde. Die Niederlegung muss, um wirksam zu werden, gegenüber der Gesellschafterversammlung erklärt werden. IdR genügt es dabei einem Gesellschafter gegenüber die Amtsniederlegung zu erklären. Beachten Sie dabei, dass der Zugang von Ihnen im Zweifel bewiesen werden muss.
Von der Amtsniederlegung betroffen ist jedoch nicht Ihr Geschäftsführervertrag. Den müssen Sie, so von Ihnen gewünscht, zusätzlich fristgerecht kündigen. Eine Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer berechtigt idR die Gesellschaft den Geschäftsführervertrag fristlos zu kündigen. Eine solche Kündigung ist ab Zugang wirksam.
2.
Eine Anrechung der Abfindung auf das ALG I findet grundsätzlich nicht statt.
Gem. §
143 a SGB III wird die Abfindung nur dann angerechnet, wenn bei Kündigung des Arbeitgebers nicht die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Nachfrage vom Fragesteller
06.03.2011 | 10:24
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für die schnelle, kompetente Antwort.
Auf einen Punkt sind Sie noch nicht eingegangen.
Sollte ich mich entschliessen, mein Amt niederzulegen, ab wann hätte ich Recht auf ALG, sprich, sofort oder müsste ich 3 Monate warten oder erfülle ich überhaupt nicht die Voraussetzungen?
PS: Ich war noch nie arbeitslos.
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.03.2011 | 11:32
Sehr geehrter Fragesteller,
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
1. Sie müssen arbeitslos sein.
2. Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
3. Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Gem. § 144 SGB III ruht der Anspruch auf Zahlung von ALG I für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
D.h. zunächst kommt es darauf an, ob Sie den Grund für die Kündigung des Geschäftsführervertrages gesetzt haben oder selbst gekündigt haben. Inwieweit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und den geschäftsführenden Gesellschaftern ausreichen um Ihrerseits das Amt ohne Verhängung einer Sperrfrist niederzulegen kann von hier nicht beurteilt werden, da es letztlich darauf ankommen wird, ob Ihnen ein Festhalten am Beschäftigungsverhältnis zuzumuten ist oder nicht. Dazu wäre die Kenntnis der Einzelheiten des Zerwürfnisses vonnöten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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