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Geschäft Haus Kind Auto


| 25.06.2012 07:20 |
Preis: 65,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Michel


| in unter 2 Stunden

So mein Mann spricht schon seit einigen Wochen das er sich scheiden lassen will, und er sagt ständig das er mir alles nehmen will mein Geschäft, mein Auto, mein Kind und sein Haus wo ich auch mein Geld innvestiert habe.Das Dach. Habe meinen Eltern jetzt ungefähr noch 8000 Euro schulden deshalb.Wir sind 1,5 Jahre verheiratet . Das Geschäft existierte schon vor der Eheschliessung. Das Auto, der Autokredit läuft auf sein Namen und ich bezahle Steuern, die Leasingraten und Vesicherungen das Geschäft, läuft meinen Namen das kind will er mir auch nehmen kann er das alles so einfach?Daich das geld in diesem geschäft ja ganz alleine verdiene ohne ihn und was ist mit dem Auto da ich selbstständig bin bekam ich kein kredit oder ne finanzierung zahle es aber ab und es geht von meinem geschäftskonto.Brauch dringend ihren Rat er erpresst mich regelrecht damit und wird auch richtig aggressiv . Damit ich ja so funktioniere wie ihn das recht ist.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 518 weitere Antworten zum Thema:
Haus Kind Auto
25.06.2012 | 08:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Michel
18 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes.

Zunächst gehe ich bei der Beantwortung davon aus, dass Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben und daher im gesetzlichen Güterstand des Zugewinns leben. D.h. jeder Ehegatte ist (und bleibt) Eigentümer der von ihm gekauften Sachen und zwar auch nach der Scheidung.

In Bezug auf die von Ihnen angesprochenen Punkte bedeutet das Folgendes:

Das Geschäft war bereits vorher Ihres und das bleibt es auch danach. Ihr Noch-Ehemann profitiert insoweit nur von dem Wertzuwachs, den das Geschäft während der Ehezeit erfahren hat. Sprich: Das Geschäft hatte vorher den selben Wert wie jetzt, dann kriegt er die Hälfte von nichts. Wenn das Geschäft jetzt doppelt so viel wert ist wie vorher, dann steht im grds. ein Viertel des Wertes in Geld zu aber das Geschäft selbst ist und bleibt Ihres.

Das Auto wird offenbar von Ihnen finanziert und lediglich die Anmeldungen laufen auf Ihren Mann. Ich gehe davon aus, dass dieser dann auch den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Nach den üblichen Indizien wäre er also Eigentümer. Wenn Sie nachweisen können, dass von vornherein klar war, dass Sie Eigentümer sein sollen, kann er Ihnen das Fahrzeug ebenfalls nicht weg nehmen. (Es ist in der Geschäftsbuchhaltung drin, die Kosten werden von dort beglichen, war vorher alles besprochen etc.) Sollte Ihnen das nicht gelingen, "behält" er "sein" Auto inkl. Kredit etc. Ggf. haben Sie sogar einen Anspruch auf die bisher bezahlten Kreditraten gegen Ihren Mann. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

Sein Haus bleibt sein Haus. Soweit Sie hier Gelder investiert haben und keine klare Regelung getroffen wurde, wie und ob das zurück zu zahlen ist, geht das zunächst zu Ihren Lasten. Ohne eine entsprechende Regelung, wird quasi davon ausgegangen, dass Ihre Finanzierung Ihren Beitrag am Eheleben darstellt. Sie profitieren jetzt jedoch insoweit noch davon, als dass das Haus mit defektem Dach weniger wert war als jetzt und Sie an dem Wertzugewinn mit der Hälfte beteiligt werden.

Hinsichtlich Ihrer beider Vermögen wird letztlich das Vermögen des Einzelnen am Anfang der Ehe mit dem am Ende verglichen und der Differenzbetrag (Zugewinn) wird ausgeglichen. Eine konkrete Berechnung kann Ihnen ein Rechtsanwalt aber nur geben, wenn die Werte (Geschäft, Auto etc.) fest stehen. Sind die im Streit, kann er nur Schätzwerte berücksichtigen.

Ihr Kind ist wahrscheinlich auch seins. Sollten dem nicht so sein, steht ihm weder das Sorgerecht noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, er kann allenfalls ein Umgangsrecht haben, wenn das dem Kindeswohl dient.

Soweit es sich um ein gemeinsames eheliches Kind handelt, haben Sie das Sorgerecht gemeinsam, d.h. Sie können wichtige Entscheidungen nur zusammen treffen. Davon wird nur abgewichen, wenn das gemeinsame Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt werden kann (einer sperrt sich, nicht erreichbar etc.) oder aus Gründen des Kindeswohl nicht ausgeübt werden sollte (Einzelfall muss geprüft werden). Hierzu gibt der Sachverhalt nicht viel her. Sie schreiben, dass er Ihnen gegenüber agressiv wird. Sollte er das auch gegenüber dem Kind sein, ist das natürlich ein entscheidender Faktor des Kindeswohl zu seinen Lasten.

Daneben wird die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts, d.h. wo und bei wem das Kind lebt, zu klären sein. Alleiniges Kriterium ist dabei das Kindeswohl. Je nach Alter des Kindes darf dieses bei der Entscheidung ebenfalls angehört werden. Mangels Angaben dazu, wie alt das Kind ist und wie Ihr Leben und die Kindesbetreuung aktuell strukturiert ist, kann ich nicht beurteilen, bei wem das Kind besser aufgehoben ist. Auf diese Frage kommt es aber an.

Sollte das Kind später bei ihm leben sollen, steht Ihnen ein Umgangsrecht zu. Solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist oder wenn die Eltern im gleichen Schulbezirk leben, kommt auch ein Wechselmodell in Betracht. Dann würde das Kind abwechseln eine Woche (oder so) bei dem einen und die nächste Woche beim anderen Elternteil leben. Das funktioniert aber nur, wenn die Eltern in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und die Beratung durch einen Anwalt im konkreten Fall nicht ersetzen kann. Insbesondere, da Sie zum Wert und den bei der jeweiligen Finanzierung besprochenen Hintergründe hier nicht dargestellt haben und sich daraus Änderungen ergeben können.

Sie sollten unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Sofern noch Unklarheiten bestehen, wenden Sie sich bitte über die Nachfragefunktion an mich.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und würde mich über eine positive Beurteilung freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Jana Michel
Rechtsanwältin

Talblick 2
92263 Ebermannsdorf

Telefon: 09624 / 489 183
Telefax: 09624 / 489 185
Email: info@rechtsanwaeltin-michel.de
Web: www.rechtsanwaeltin-michel.de

Nachfrage vom Fragesteller 25.06.2012 | 09:21

Aber ich habe einen Kredit bei meinen Eltern aufgenommen um ihm zu helfen und sein Hausdach zu reparieren das war vor der ehe

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.06.2012 | 15:15

Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Soweit Sie im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Hausausbau (Dachneubau) Ihres Partners finanziert haben (egal ob aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme) steht Ihnen nur dann ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Aufwendungen zu, wenn ausdrücklich ein über die Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt werden sollte. Nach Ihren kurz gefassten Sachverhalt ist davon nicht auszugehen.

Ein Erstattungsanspruch würde auch in Betracht kommen, wenn die Beziehung beendet ist und es absolut unzumutbar wäre, dass er weiter von Ihren Aufwendungen profitiert und Sie keinen Ausgleich bekommen. Hieran werden aber sehr sehr strenge Maßstäbe angesetzt.

Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Ihre Eltern den Kredit nicht an Sie, sondern an Sie beide vergeben haben. Dann können Ihre Eltern den Kreditbetrag bei jedem von ihnen einfordern und soweit Sie bereits Raten geleistet haben, steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleich der hlaben Raten gegenüber Ihrem Mann zu.

Wenn Das Dach bereits vor Eheschließung repariert war, wirkt sich das beim Zugewinn für Sie leider nicht weiter aus.

Wenn es vor der Ehe Abreden gab, wie und ob er die Beträge erstatten soll (Zinsloser Kredit Ihrerseits o.ä.), dann behält diese Abrede weiter Ihre Gültigkeit. Haben Sie allerdings gar nichts besprochen, gilt das von mir Beschriebene.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2012-06-25 | 09:18


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-25
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Rechtsanwältin Jana Michel
Ebermannsdorf

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