Geschäftsführervertrag ohne festes monatliches Gehalt
| 23.01.2011 15:44
| Preis:
***,00 € |
Gesellschaftsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mit einem langjährigen guten Freund seit diesem Jahr eine UG (haftungsbeschränkt). Da wir durch bestehende Aufträge von erhöhten Einnahmen in den ersten paar Monaten ausgehen können und danach die Auftragslage nicht bekannt ist, haben wir ein Problem uns ein festes Monatsgehalt auszuzahlen.
Gibt es eine Möglichkeit den Geschäftsführervertrag so zu gestalten, das beide GF-Gehälter variable festgelegt werden können? Somit würden wir in den ersten Monaten mehr Gehalt bekommen da dort mehr Einkünfte erzielt werden als z.B. in den folgenden Monaten. Beispiel für einen Vergütung:
Januar 2000€, Februar 3000€, März 100€ ... November 10€
Wenn ja, wäre ein Beispiel für eine solche Klausel super :)
Liebe Grüße
23.01.2011 | 15:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Sie sind in der Vertragsgestaltung bezüglich der Vergütung der GF vollkommen frei. Das Gesetz legt Ihnen insofern keine Beschränkungen auf.
Da Sie zur Zeit noch nicht absehen können, wie die Geschäftstätigkeit sich fortentwickelt, wäre es aus meiner Sicht die beste Lösung für das erste Geschäftsjahr, wenn gar keine feste Vergütung vereinbart wird, sondern für jeden GF veränderlich Kapitalkonten eingerichtet werden, die jeweils im Folgemonat den vorläufigen Gewinn der Gesellschaft und den entsprechnenden Stand des Kapitalkontos feststellen. Die Überschuß auf dem Kapitalkonto darf der betreffende GF dann jeweils als Monatsvergütung entnehmen. Werden in den Folgemonaten keine Gewinne erwirtschaftet,so besteht in solchen Monaten dann eben auch kein Entnahmerecht der GF.
So wird gewährleistet, dass nicht zuviel ausgezahlt wird.
Nach dem ersten Geschäftsjahr kann dann der Jahresgewinn als Maßstab für die künfitge feste Vergütung der GF genommen werden.
Eine Formulierung des Vertrages würde diese Erstberatung mit einem Einsatz nur knapp über dem Mindesteinsatz übersteigen. Ich gehe davon aus, dass ein Steuerberater für die UG tätig ist.Dieser wird das Verfahren der Kapitalkontenführung ebenfalls kennen und Ihnen bei Bedarf noch näher erläutern.
Ich hoffe, Ihnen zunächst einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben und wünsche noch ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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