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Frage geschrieben am 18.01.2011 10:28:33

Geschäftsführer als Mini-Jober

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1170
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin angestellter Geschäftsführer einer GmbH und bin dort Versicherungspflichtig tätig.
Ferner bin ich in einer zweiten GmbH geschäftsführender Gesellschafter. Hier habe ich zur Zeit kein Einkommen. Kann ich mich in dieser Gesellschaft selber als 400,00 Euro Kraft einstellen. Ich übe derzeitig keine weiteren Mini-Jobs aus.


Antwort geschrieben am 18.01.2011 12:29:57
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann Sozialversicherungsfreiheit für einen geschäftsführenden Gesellschafter bestehen, wenn dieser mit mehr als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist (beherrschende Stellung) und damit als selbständiger Unternehmer zu betrachten ist, weil er entscheidend an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt ist. Liegt die Gesellschaftsbeteiligung unter 50% (Minderheitsbeteiligung), kann eine Sozialversicherungsfreiheit gegeben sein, wenn besondere Umstände gegeben sind. Hier sind die Gesellschaftsverhältnisse zu prüfen. Als ggf. alleiniger oder Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer wären Sie dann nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig, da Ihre Tätigkeit als mitarbeitender Geschäftsführer wegen der fehlenden Einflussnahme von außen und der daraus resultierenden Entscheidungsfreiheit als selbstständig gelten würde.

Im Rahmen eines Vertragsschlusses, bei dem Sie als Vertragspartei auf beiden Seiten stehen würden, würden Sie den Vertrag faktisch mit sich selbst schließen. Hier ist § 35 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 181 BGB zu beachten, der In-Sich-Geschäfte grundsätzlich untersagt. Allerdings kann hier eine entsprechende Satzungsänderung Abhilfe schaffen. Auf eine entsprechende notarielle Beurkundung sollte geachtet werden, da andernfalls das Finanzamt das empfangene Gehalt als versteckte Gewinnausschüttung beurteilen kann. Diese Gefahr mag auch bestehen, wenn Sie sich selbst als 400,00 EUR Kraft einstellen, als Geschäftsführer/ Gesellschafter keine Geld von der GmbH erhalten, aber ein Gehalt als Mini-Jobber beziehen.
Als mitarbeitender Gesellschafter-Geschäftsführer sind Sie mit einer entsprechenden Mehrheitsbeteiligung bzw. faktischen Einflussnahmemöglichkeit auf Unternehmensentscheidungen als selbständiger Unternehmer grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung bei einem örtlichen Rechtsanwalt kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121



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