Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Geschäftsführer.
Ich habe eine Geschäftsführerdienstvertrag der nicht von beiden Gesellschaftern unterschrieben wurde sondern nur von dem Gesellschafter Geschäftsführer der 60% Anteile hält. Soweit mir bekannt ist ist es Ihm nicht gestattet alleine einen Geschäftsführer einzustellen zumindest steht im Gesellschaftsvertrag nichts dergleichen und im Geschäftsführervertrag des Gesellschafter Geschäftsführers auch nicht.
Ich wurde in einer Gesellschaftersitzung zum Geschäftsführer berufen womit ich meiner Meinung nach Geschäftsführer bin allerding keinen gültigen Dienstvertrag habe.
Der Vertrag läuft nun aus womit die Gültigkeit nur dahingehend interessant ist, dass eine Wettbewerbssperrklausel über die nächsten 2 Jahre enthalten ist, die mit der Ungültigkeit des Vertrages ja auch nichtig wäre.
Ist der Vertrag ungültig und damit auch die Wettbewerbssperre?
Antwort geschrieben am 02.01.2011 18:27:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 709 BGB steht die Führung der Gesellschaft den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Dementsprechend ist für jedes Rechtsgeschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
In dem Gesellschaftsvertrag kann die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter übertragen werden. Dieser ist nach § 714 BGB im Zweifel dazu ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
Dementsprechend wird in Ihrem Fall ein wirksamer Dienstvertrag begründet worden sein.
Im Übrigen hätte ein Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht nicht die Unwirksamkeit des Vertrages und damit der Wettbewerbsklausel zur Folge.
So bewirkt ein Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht nach § 177 Abs. 1 BGB nur, dass der Vertrag bis zur Genehmigung durch den Vertretenen „schwebend unwirksam" ist. Die Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auch den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurück.
Dass der geschäftsführende Gesellschafter möglicherweise im Innenverhältnis seine Vertretungsmacht überschritten hat, bringt Sie somit in Bezug auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot leider nicht weiter.
Möglicherweise kann dieses jedoch aus anderen Gründen unwirksam sein, § 74 HGB. Falls Sie daher für einen Wettbewerber tätig werden wollen, sollten Sie den gesamten Vertrag anwaltlich überprüfen lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2011 20:19:48
nachdem nach wie vor nicht alle Gesellschafter dem Dienstvertrag zugestimmt haben, dies auch nicht mehr tun werden und kein alleiniges Vertretungsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert ist, ist der Dienstvertrag also entsprechend Ihrer Ausführung nach wie vor schwebend unwirksam. wenn der Vertrag schwebend unwirksam ist, dann sind aber doch auch alle darin enthaltenen Punkte wie z.B. das Wettbewerbsverbot unwirksam.
Danke!
nachdem nach wie vor nicht alle Gesellschafter dem Dienstvertrag zugestimmt haben, dies auch nicht mehr tun werden und kein alleiniges Vertretungsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert ist, ist der Dienstvertrag also entsprechend Ihrer Ausführung nach wie vor schwebend unwirksam. wenn der Vertrag schwebend unwirksam ist, dann sind aber doch auch alle darin enthaltenen Punkte wie z.B. das Wettbewerbsverbot unwirksam.
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2011 20:45:27
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Gesellschafter nicht zur Alleinvertretung berechtigt war, ist der Dienstvertrag in Gänze schwebend unwirksam.
Allerdings kann die Genehmigung auch noch rückwirkend erteilt werden.
Um dieser Genehmigung zuvor zu kommen, könnte daran gedacht werden, dass Sie selbst den Vertrag nach § 178 BGB widerrufen. Zuvor sollte der Sachverhalt allerdings unter Vorlage der Verträge komplett geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Gesellschafter nicht zur Alleinvertretung berechtigt war, ist der Dienstvertrag in Gänze schwebend unwirksam.
Allerdings kann die Genehmigung auch noch rückwirkend erteilt werden.
Um dieser Genehmigung zuvor zu kommen, könnte daran gedacht werden, dass Sie selbst den Vertrag nach § 178 BGB widerrufen. Zuvor sollte der Sachverhalt allerdings unter Vorlage der Verträge komplett geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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