Nehmen wir an, dass ein Internet-Unternehmen (Firma A) per xxxx.com über eine xxxx.de Seite zu erreichen ist und auch beworben wird.
Dieses Unternehmen ist im Besitz eines ausländischen Nicht-EU Bürgers und wird auch in dem nicht EU-Land gegründet und kaufmänisch und steuerlich geführt und betrieben.
Zur Unterstützung braucht dieses Unternehmen in Deutschland, der Schweiz, in Österreich, in Frankreich etc. eine Firma (Firma B) z.B. als Online-Service Büro, die die Online-Abwicklung, Kontakte, Mitgliedschaften, Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten/Geschäftskunden etc. (aus Deutschland und Weltweit) in deutscher Sprache bzw.in der entsprechenden Landessprache für das ausländische Unternehmen (A) gegen Honorarvereinbarung erledigt.
1) Ist dieses möglich?
2) Entstehen hier steuerliche und rechtliche Nachteile für das Unternehmen B (um das klar zu stellen, dieses Unternehmen ist in Deutschland angemeldet, wird steuerlich in Deutschland geführt und von einem deutschen Staatsbürger betrieben)
3) Wie sieht das rechtlich aus, haftet hier weiterhin das Unternehmen A oder kann hier Unternehmen B auch rechtlich und Steuerrechtlich herangezogen werden.
4) Was wäre hier die beste Lösung oder ist dies schon die beste Lösung?
Über eine Antwort würde ich mich freuen
-- Einsatz geändert am 09.02.2011 23:12:07
Antwort geschrieben am 09.02.2011 23:53:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Selbstverständlich ist es möglich, dass Sie für Serviceleistungen im Rahmen des Onlinehandels des Unternehmens A einen Kooperationspartner einschalten und zu diesem Zweck ein gesondertes Unternehmen nach deutschem Recht gegründet wird.
Dieses Unternehmen wird dann nach deutschem Recht gegründet, handelsrechtlich eingetragen und steuerlich angemeldet ( die Einnahmen in Form der Honorare für die Serviceleistungen werden dann entsprechend versteuert ). Als Rechtsformen stehen hier verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die hier im Einzelnen nicht erörtert werden können.
Die Frage der Haftung verstehe ich so, dass es hier um die Frage geht, welches Unternehmen Vertragspartner im Rahmen der Onlinegeschäfte wird und damit auch für die Gewährleistung und etwaige Schadensersatzforderungen einzustehen hat.
Hier kann die Vertragspartnereigenschaft des Unternehmens A erhalten bleiben, sofern B ausdrücklich und eindeutig lediglich als Servicedienstleister und Vertreter des A auftritt und handelt. Es ist daher stets eine Frage der Transparenz im Onlinehandel, wer letztlich haftungsrechtlich einzustehen hat. Die Gestaltung der webseite muss also unmissverständlich erkennen lassen, dass Vertragspartner ausschliesslich das Unternehmen A und nicht etwa B ist. Dies muss auch bei der Anbieterkennzeichnung deutlich gemacht werden.
Dazu finden sich weitere Angaben in den §§ 5 ff Telemediengesetz (TMG).
Ebenso wäre es natürlich möglich, dass B im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt und damit auch Vertragspartner im Onlinehandel wird. Dann bestünden sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen B und dem Endkunden. Die "internen" Rechtsverhältnisse zwischen A und B würden im Onlinehandel nicht zu Tage treten und wären im Aussenverhältnis zum Kunden irrelevant. Auch die Anbieterkennzeichnung muss dann unmissverständlich auf B hinweisen.
Welche Möglichkeit steuerlich günstiger ist, könnte nur nach Kenntnis der jeweils beteiligten Länder und nach Prüfung der jeweiligen steuerlichen Auswirkungen beantwortet werden. Dies kann im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nicht geschehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.02.2011 06:51:13
Vielen Dank für die rasche Beantwortung und die sehr informativen Ausführungen.
Folgendes hätte ich noch gerne von Ihnen beantwortet:
1) darf die ausländische Internetplattform xxx.com (Firma A) über eine z.B.: de-Domain xxx.de (Firma B) zugänglich (Weiterleitung zur xxx.com) sein und über diese z.B. in Deutschland auch beworben werden?
2) kann die Firma B hier für die Firma A in Bezug auf Steuer- und Landesrecht (z.B. Abmahnungen) rechtlich belangt werden.
Vielen Dank für die rasche Beantwortung und die sehr informativen Ausführungen.
Folgendes hätte ich noch gerne von Ihnen beantwortet:
1) darf die ausländische Internetplattform xxx.com (Firma A) über eine z.B.: de-Domain xxx.de (Firma B) zugänglich (Weiterleitung zur xxx.com) sein und über diese z.B. in Deutschland auch beworben werden?
2) kann die Firma B hier für die Firma A in Bezug auf Steuer- und Landesrecht (z.B. Abmahnungen) rechtlich belangt werden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.02.2011 14:05:38
Beide Zusatzfrage sind eigentlich keine NACHfragen im Sinne dieser Funktion. Dennoch ist folgendes zu sagen:
Es spricht überhaupt nichts dagegen, eine "ausländische Internetplattform" ( was meinen Sie damit? Entscheidend ist immer, wer Verantwortlicher für den Geschäftsbetrieb ist. ) auch in D zu betreiben und zu bewerben.
Wenn Fa. B für die Onlinehandelsgeschäfte die haftende Vertragspartei bleibt ( s.o. ), dann kann B selbstverständlich auch in Deutschland in Anspruch genommen,also belangt werden.
Ich wünsche noch ein schönes Wochenende und stehe ihnen gesondert gern für weitere Beratung zur Verfügung.
Beide Zusatzfrage sind eigentlich keine NACHfragen im Sinne dieser Funktion. Dennoch ist folgendes zu sagen:
Es spricht überhaupt nichts dagegen, eine "ausländische Internetplattform" ( was meinen Sie damit? Entscheidend ist immer, wer Verantwortlicher für den Geschäftsbetrieb ist. ) auch in D zu betreiben und zu bewerben.
Wenn Fa. B für die Onlinehandelsgeschäfte die haftende Vertragspartei bleibt ( s.o. ), dann kann B selbstverständlich auch in Deutschland in Anspruch genommen,also belangt werden.
Ich wünsche noch ein schönes Wochenende und stehe ihnen gesondert gern für weitere Beratung zur Verfügung.
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