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Frage geschrieben am 30.07.2010 02:44:13

Gesamtstrafenbildung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1051
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
ich hatte letztes Jahr ein Verfahren wegen Diebstahls zuerst wurde ich beim AG zu 10 Monaten mit Bewährung verurteilt worden, beim LG ist dies abgeändert worden zu 10 Monaten aber jetzt ohne Bewährung, ich habe dann meinen Verteidiger beauftragt in Revision zu gehen, dieses wurde letzte Woche dann als Beschluss ohne Änderungen ( also es bleibt wie das LG geurteilt hatte, 10 Monate ohne Bewährung )!!!
Da ich nun leider keine weiteren Weg mehr gehen kann um dies zu ändern habe ich mich bei einem renomierteren Anwalt informiert und wollte Wissen welche Möglichkeiten es noch gäbe um dieser Strafe zu entgehen, das beste wäre wenn noch ein Verfahren käme dann könnte man eine Gesamtstrafe bilden und es somit Nichtig machen, ( Voraussetzung alles würde dann auch so laufen in der Verhandlung ) es kamen 3 weitere Anklagen aber die wurden alle nach ich glaube es war §54 eingestellt, so als versuchte die Staatsanwaltschaft mir keine Chance auf einen möglichen Strafzusammenzug zu geben, lieber stellen wir diese Sachen ein bevor er durch eine neue Verhandlung die Chance bekäme, sagte der Anwalt damals.
Heute hatte ich eine Verhandlung und dort wurde mir vom Vorsitzenden Richter gesagt das es in diesem Fall keinen Strafzusammenzug gäbe, da das erste ja nun schon durhc das Revisionsverfahren rechtskräftig ist. die heutige Verhandlung war wegen Betrug im Wert von ca. 180€.
Nun wollte ich fragen gibt es da wirklich keine Chance einen Strafzusammenzug zu erreichen oder gäbe es die Chance darauf schon wenn ich in der Berufungsverhandlung bin ???


Antwort geschrieben am 30.07.2010 10:07:22
Sehr geehrte Fragende,
sehr geehrter Fragender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

Die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist in § 55 StGB geregelt. Danach muss unter folgenden Voraussetzungen eine Strafe aus einem früheren Verfahren in eine neue Verurteilung einbezogen werden:

1) Das frühere Urteil muss rechtskräftig sein. Nachdem die von Ihnen eingelegte Revision keinen Erfolg hatte, ist das der Fall.

2) Die verhängte Strafe (10 Monate) darf noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen worden sein. Das ist bei Ihnen auch der Fall.

3) Die neue Verurteilung muss wegen einer Straftat erfolgen, die Sie vor der früheren Verurteilung begangen haben. In Ihrem Fall ist hierfür der Zeitpunkt des Berufungsurteils entscheidend. Das bedeutet, eine Zusammenziehung der Strafen hat nur zu erfolgen, wenn Sie den Betrug, um den es in der gestrigen Verhandlung ging, begangen haben, bevor Sie durch das Landgericht wegen Diebstahls zu der zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Wenn das der Fall ist, steht die jetzige Rechtskraft des früheren Urteils (wegen Diebstahls) einer Gesamtstrafe nicht entgegen, sondern ist sogar Voraussetzung.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist das Gericht grundsätzlich zur Gesamtstrafenbildung verpflichtet. Wurde bisher keine Gesamtstrafe gebildet, so muss dies nachgeholt werden, § 460 StPO. Dafür ist es nicht nötig, dass Sie Berunfung einlegen.


Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.


Mit freundlichen Grüßen

Martin Sattler
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.07.2010 11:53:25

Danke Sie haben mir sehr weitergeholfen,
Jetzt wurde aber in dieser Verhandlung 2 Taten die vor der Verurteilung der damaligen Verhandlung waren eingestellt und 3 andere Taten die nach der Verurteilung von denn 10 Monaten waren wurden aufrecht erhalten und aus diesem Grunde hat der Richter mir keine Gesamtstrafe gebildet weil es rechtlich nicht geht, dies geschah allerdings während der Verhandlung denn da war ich wegen E-Bay betrug in 5 Fällen angeklagt, ich habe jetzt angst dass die die 10 Monate vollziehen und ich dann auch diese Strafe komplett absitzen muss, gibt es da eventuell eine Lösung wie ich da noch irgendwie raus komme aus der Sache ???
Können Sie mich nicht Vertreten in dieser Sache ???
Ich habe angst dass ich dadurch meine Frau und unsere Kinder verliere. Biite. sie können mich dafür auch Mobil auf der arbeit unter 01578/1531002 erreichen. bitte helfen Sie mir
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.07.2010 12:48:48

Bitte setzen Sie sich am Montag telefonisch mit mir in Verbindung.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gesamtstrafenbildung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-31
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Bewertung: Fragesteller
Genau, präzise und absolut verständlich, warum gibt es nicht mehr von solchen Anwälten die ihre Arbeit mit Leib und Seele machen, für mich hat er alle Fragen zu 100% tiger Zufriedenheit beantwortet und ich weiß nun dass ich vom Gericht betrogen wurde und dass mein Pflichtverteidiger wirklich nur seine MussPflicht ( Erscheinen bei Gericht erfüllt hat ) und nicht mehr gemacht hat. Danke, Danke, Danke


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