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Frage geschrieben am 05.01.2011 22:52:23

Gesamtstrafenbildung / Strafrecht - ein realer Fall!

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1414
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Strafrecht.
Hallo,
ich habe eine Frage zur Gesamtstrafenbildung.

Sachverhalt:

Der von der StA beantragte Widerruf einer Bewährungsstrafe über 3 Monate wurde seitens der zuständigen Strafvollstreckungskammer abgelehnt. Als Begründung führt das Gericht aus, dass es bei der im Jahre 2007 zur Bewährung ausgesetzten Strafe bleibt, weil die neue Straftat (aus dem Jahre 2008) VOR der Verurteilung zur Bewährungsstrafe (das war 2009) begangen wurde.

Die neue Strafe (4 Monate)wurde zwischenzeitlich vom Verurteilten VOLLSTÄNDIG im offenen Vollzug verbüsst (=Endstrafe!)

Die StA hat nur einen Antrag auf die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe (4 Monate + 3 Monate) gestellt. Der Verurteilte führt sich seit über 2,5 Jahren straffrei und auch der Bericht der Bewährungshelferin ist positiv.

Fragen:

1. Darf eine Gesamtstrafe überhaupt mit einer weiterhin zu Bewährung ausgesetzten Strafe (also nach Ablehnung des von der StA beantragten Widerrufes!)gebildet werden?

1.1. Wenn ja, das würde doch bedeuten, dass die Bewährungsstrafe praktisch "aufgelöst" mit den verbüssten vier Monaten zusammengerechnet wird und dann ggf. vollstreckt wird, wenn nicht die Gesamtstrafe wieder auf "Bewährung" ausgesetzt wird. Dies wäre doch für den Verurteilen ungerecht, weil er ja somit seine Chance zur Bewährung (wenn es bei der Einzelstrafe / 3 Monate auf Bewährung verbliebe) verlieren würde.

2. Wie wird die Gesamtstrafe gebildet (4 Monate + 1,5 Monate?) und was bedeutet dabei, dass diese "tat- und schuldangemessen" zu bilden ist? Wie prüft hier das Gericht? Gibt es diesbezüglich auch ein Anhörungsverfahren? Welche Rechtsmittel sind möglich?


Freue mich auf ein Feedback. Vielen Dank.
MfG.


Antwort geschrieben am 06.01.2011 03:16:21
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts. Zuvor möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich ein erster Überblick über die Rechtslage gegeben werden kann und soll, welcher eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Änderungen, insbesondere Auslassungen im Sachverhalt können die rechtliche Beurteilung erheblich beeinträchtigen.

Vor dem Hintergrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass es sich bei den beiden gegen den Verurteilten vorliegenden Strafen jeweils um Einzelstrafen, also Verurteilung für jeweils eine einzelne Tat handelt.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, nunmehr aus diesen beiden Strafen eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden lassen zu wollen, richtet sich nach § 460 StPO und ist nach dieser Vorschrift grundsätzlich auch dann möglich, wenn eine der einzubeziehenden Strafen zur Bewährung ausgesetzt war. Auch der Umstand, dass die zweite Strafe bereits vollständig verbüßt wurde, ändert an dieser Situation nichts, da die nachträgliche Gesamtstrafenbildung den Verurteilten so stellen soll, wie er bei rechtzeitiger Einbeziehung gestanden hätte. Etwas anderes würde in dem geschilderten Fall nur dann gelten, wenn die erste Strafe bereits im Zeitpunkt des zweiten Urteiles verbüßt, bzw. erlassen war.
Selbstverständlich ist aber die Gesamtstrafe um die bereits anteilig verbüßte Strafe zu mindern.

Im Ergebnis ist in dem vorliegenden Fall also durchaus eine Gesamtstrafenbildung möglich und zudem auch vor dem Hintergrund des Zweckes der Vorschrift des § 460 StPO geboten.

Das Gericht wird im Wege dieser Gesamtstrafenbildung die beiden Einzelstrafen zu einer einheitlichen Strafe zusammenfassen, wobei die höhere Einzelstrafe, die sogenannte Einsatzstrafe, angemessen unter Berücksichtigung der weiteren Einzelstrafe erhöht wird. Die Faustformel, dass hierbei die Hälfte des niedrigeren Wertes zu der Einsatzstrafe addiert wird ist zwar häufig richtig. Das Gericht ist hieran aber nicht gebunden, sondern wägt insgesamt unter Berücksichtigung aller Täter- und Tatbezogener Umstände ab. Die Summe der beiden Strafen wird dabei nicht erreicht werden.
Wie genau diese Abwägung vorgenommen wird, ist so pauschal nicht zu beantworten.
Das Gericht ist an die bereits ausgeurteilten Einzelstrafen gebunden. Es prüft nunmehr nur, wie die feststehende Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Hier spielen persönliche Aspekte des Verurteilten ebenso eine Rolle, wie die einzelnen Umstände der Tat und das Verhältnis der beiden Taten zueinander.

Für diesen Fall bedeutet dies, dass es eine insgesamt neue Strafe geben wird.
Das heisst in der Konsequenz dann weiter, dass auch erneut über die Aussetzung dieser neuen Strafe zur Bewährung entschieden werden muss, deren Zeit dann mit der Entscheidung beginnen würde. Bei der Beurteilung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, kommt es auf den jetzigen Zeitpunkt an, so dass z.B. die Zeit der Straffreiheit im Rahmen dessen durchaus eine erhebliche Rolle spielt. Auch die Gründe, die gegen den Bewährungswiderruf sprachen, sind hier relevant.

Hieraus folgt zunächst, dass Ihr Einwand, dass ja die bereits gewährte Bewährung somit entwertet würde nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Jedoch muss natürlich auch berücksichtigt werden, dass sofern beide Taten zur selben Zeit zur Verhandlung gekommen wären, ebenfalls insgesamt über die Bewährungsfähigkeit entschieden worden wäre.
Das Mindestmaß der Bewährungszeit wird aber gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 StPO um die bereits verstrichene Bewährungszeit, mindestens jedoch auf ein Jahr reduziert.

Vor der Entscheidung ist der Verurteilte natürlich anzuhören.
Gegen die Entscheidung gibt es dann gemäß § 462 Absatz 3 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

Nach meiner Einschätzung ist es angesichts dieser Ergebnisse nicht wahrscheinlich, dass die Bewährung aufgrund der Gesamtstrafe "in Gefahr" ist. Da die Einsatzstrafe bereits voll verbüßt wurde, damit also ein erheblicher Teil der Gesamtstrafe bereits erledigt sein wird, und zudem ein langer straffreier Zeitraum hierauf folgte, sind aufgrund des geschilderten Sachverhalts kaum Szenarien denkbar, die eine Vollstreckung jetzt noch gebieten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die recht komplexe Situation der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ermöglicht zu haben. Sollten diesbezüglich noch Unklarheiten bestehen nutzen Sie bitte gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion. Da dieser Bereich oftmals äußerst schwer verständlich ist und viele Einzelheiten eine Rolle spielen können, können Sie mich selbstverständlich auch gern direkt kontaktieren.

Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

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