Eine weitere Beauftragung erfolgte nicht, auch als der Termin verstrich.
Plötzlich erhielt ich von der Mieterin eine Anzeige wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage. Jetzt wurde er erneut aktiv - mit Vollmacht - und wollte/forderte Akteneinsicht. Zuvor fragte ich ausdrücklich nach den bisher angefallenen Kosten, die er mit 312 Euro angab und von mir akzeptiert wurden. In Schnellese-technik wurde ich nach 5 Wochen vom Inhalt der Strafanzeige unterrichtet. Und ausdrücklich erhielt ich keine Kopie.
Die Klageabweisung war so irritierend und missverständlich, dass es zu Spannungen kam. Gleichzeitig gab es in der Partei Differenzen.
Plötzlich wollte er für das einmalige Anschreiben an die Mieterin fast 300 Euro Anwaltsgebühren. Als ich das ablehnte, legte er das Mandat nieder.
Er verklagte mich wegen offener Gebühren - und getrennt meine Frau, aufgrund gesamtschuldne-rischer Haftung.
1. Meine Frau möchte die an sie gerichtete Klage ablehnen, weil für sie das Verfahren so nebulös und nicht transparent ist. Und sie wollte diesen Anwalt auf keinen Fall haben - und sie war nie informiert worden.
2. Ich lehne die Gebührennachforderung ab, weil der Streitwert völlig aus der Luft gegriffen und nicht nachvollziehbar ist. Und nach Treu und Glauben musste ich annehmen, mit den 312 Euro sei erst mal alles erledigt.
3. Möchte ich wissen, ob ich den Anwalt nicht wegen vorsätzlicher Falschberatung verklagen soll, denn im ersten Zug bekam ich eine Geldbuße auferlegt, weil - so meine Meinung - die Man-
datsniederlegung eines Anwaltes als Schuldein-
geständnis gewertet wurde.
Antwort geschrieben am 09.08.2011 16:26:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zu Ihrer ersten Frage:
Eine Haftung Ihrer Frau kommt allenfalls nach § 1357 BGB in Betracht. Dieser gilt nach § 1357 III BGB jedoch nicht, wenn Sie von Ihrer Frau getrennt Leben. (Obwohl die Beauftragung eines Anwalts ein Rechtsgeschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs ist).
Aufgrund der Trennung kommt daher eine Haftung Ihrer Frau nicht in Betracht.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Nach § 49 b V BRAO war Ihr Anwalt verpflichet Sie darauf hinzweisen, dass sich die Höhe der Gebühren nach dem Streitgegenstand richtet. Wenn nun Ihr Anwalt in Abweichung dessen Ihnen konkrete Kosten für seine Tätigkeit genannt hat, so wäre er gehalten gewesen, Sie auf eine Veränderung dieser Kosten hinzuweisen, § 242 BGB.
Zu Ihrer dritten Frage:
Ich verstehte Ihre Entrüstung.
Um eine Haftung des Anwalts nachweisen und durchsetzen zu können, müssen Sie ihm eine Pflichtverletzung nachweisen. Die Niederlegung des Mandats ist grundsätzlich keine Pflichtverletzung. Allein die Niederlegung eines Mandats darf durch Staatsanwaltschaft und Gericht in keinem Falle als Schuldanerkenntnis gerwertet werden.
Sie können aus diesem Grund auch keinen Nachweis darüber führen, ob die Niederlegung des Mandats durch den Anwalt ursächlich war für die erhaltene Buße.
Aus diesem Grund wird eine Haftung des Anwalts leider ausscheiden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
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