Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Anerkennung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Problem, bzw. das meiner Frau ist folgendes:
Meine Frau hat in Warschau Linguistik studiert und mit Magister abgeschlossen. Nun hat meine Frau anschließend an der LMU Lehramt Grundschule studiert und vor kurzem mit der ersten Staatsprüfung abgeschlossen. Die erste Staatsprüfung bestand hierbei aus einer Reihe (17 an der Zahl) von einzelnen Klausuren und mündlichen Prüfungen. Als Sonderfall musste meine Frau eine schriftliche Prüfung nicht ablegen, da ihr diese aus dem Studium in Warschau vom Kultusministerium anerkannt worden ist. Weiterhin wurde ihr die Magisterarbeit aus Warschau als Zulassungsarbeit anerkannt. Wegen dieser beiden Anerkennungen hat meine Frau keine Gesamtnote für das erste Staatsexamen erhalten. Dies als Vorgeschichte.
Meine Frage betrifft nun die Gesamtprüfungsnote nach dem zweiten Staatsexamen. Hier hat uns das bayerische Kultusministerium folgendes mitgeteilt: "...wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung keine Gesamtprüfungsnote erhalten und für eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst in Ihrem Fall die Gesamtnote des Zweiten Staatsexamens ausschlaggebend ist. Daraus folgt, dass die im Rahmen der Ersten Staatsprüfung erzielten Leistungen bzw. die als Ersatz für Teile der Ersten Staatsprüfung angerechneten Prüfungsleistungen aus anderen Bereichen nach Beendigung des Referendariats notenmäßig nicht verrechnet werden."
Hierzu nun meine Frage(n):
- Wenn ich das Schreiben des Kultusministeriums richtig interpretiere, dann hätte meine Frau statt Einsern und Zweitern auch lauter Vierer schreiben können, und dies wäre für eine spätere Verbeamtung egal gewesen. Sehe ich dies richtig?
- Es will mir nicht einleuchten, dass meine Frau knapp 7 Semester lang wie verrückt lernt und das für die Gesamtnote nicht einberechnet werden soll. Wie sieht das rechtlich aus?
Danke für Ihre Antwort.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.10.2007 21:06:56
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 25 Abs. 2 LPO II (Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen) erhält eine Gesamtprüfungsnote nach dem zweiten Staatsexamen nur, wer das erste Staatsexamen nach der LPO I (Lehramtsprüfungsordnung I) bestanden hat. Die Gesamtprüfungsnote erhält nur, wer eine Gesamtnote nach dem ersten Staatsexamen erhalten hat.
Eine Gesamtnote für das erste Staatsexamen erhält, wer nach § 34 LPO I, das erste Staatsexamen in Bayern absolviert hat. Wegen der beiden Anerkennungen von Prüfungsleistungen hat Ihre Frau jedoch keine Gesamtnote nach dem ersten Staatsexamen erhalten. Hätte sie alle Prüfungen erneut abgelegt und sich keine Leistungen anerkennen lassen, hätte sie eine Gesamtnote erhalten.
Ein rechtliches Vorgehen hiergegen ist nicht Erfolg versprechend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
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