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Frage geschrieben am 28.07.2010 17:51:30

Gesamt-Angemessenheitshöhe für Eigenheim bei ALG II / Hartz IV

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2009
Wenn in meinem Dorf eine Mietwohnung 95 m2 plus Regelsatz
von 359 Euro gesamt ca. 1.050 Euro betragen...
( aktuelle Zeitungsanounce )
...kann man denn davon ausgehen das für mein Bezahltes
Eigenheim ( allein bewohnt + bezahlt )
...die höchste Kostengrenze der Angemessenheit hier liegt !?
also
für Regelsatz, Heizkosten, ALLE Nebenkosten inkl. Reparaturkosten ?
Ist dann eine BEGRENZUNG MEINER ARGE AUF CA: 850 EURO
nicht eine Benachteiligung und Täuschung weil Sie die Kosten
gering halten wollen !?
Eigenheimeigentümer können doch auch finanzierungsmittel
in Höhe üblicher klatmieten erhalten...
und Wohungseigentümer erhalten doch auch sogar die
Instandhaltungs - Rücklage !!!
Dürfen die Kosten begrenzt werden !!!???


Antwort geschrieben am 28.07.2010 18:42:08
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 2318 5608, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrter Fragesteller:

Mangels Kenntnis aller relevanten Angaben zur Wohnung, Bedarfsgemeinschaft, Wohnort, usw., lässt sich keine Prüfung der Angemessenheit der gewährten Leistungen durchführen, dies würde auch den Rahmen einer Erstberatung durch diese Plattform.

Deshalb werde ich ein Paar Anmerkungen zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage machen:

Die höchstrichterliche Rechtssprechung hat zu der Frage der Angemessenheit der KdU entschieden, dass "im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs 1 eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen sein werde (BSG 7. 11. 2006 – B 7 b AS 2/05 R – SozR 4-4200 § 12 Nr 3). Deshalb sind bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen heranzuziehen (BSG 15. 4. 2008 – B 14/7 b AS 34/06 R). Gemäß Urteil des BSG (B 14/7 b AS 34/06 R vom 15.04.2008- Nr. 34 ff) ist eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern nicht vorzunehmen. Bei der Prüfung der Angemessenheit und der Bemessung der Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft sind die für Mieter geltenden Regelungen anzuwenden.
Daraus folgt, dass grds. keine Differenzierung zw. Mietern und Eigentümern vorzunehmen ist. Insofern haben Sie Recht.
Dies wird in der Regel so gemacht, dass die obere Grenze der Angemessenheit bei vermieteten Wohnungen herangezogen wird. Diese gilt als Obergrenze für Finanzierungskosten der Wohnung: haben Sie zum Beispiel keine Finanzierungskosten zu übernehmen, liegt hier ein Unterschied, der dadurch gerechtfertigt ist, dass iRd SGB II nur tatsächlich angefallene Kosten übernommen werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass die ARGE immer die höchste denkbare Leistung zu bewilligen hat: es erfolgt auch bei Eigentümern die Prüfung der sog. konkreten Angemessenheit: die von Ihnen erwähnte Vergleichsmiete.

Für die Heiz- und Nebenkosten gilt das o.g. entsprechend.

Sie sollten daher den Bescheid prüfen lassen, da bei einem Unterschied von etwa 200 € die Möglichkeit besteht, dass die Leistungen zu Unrecht zu niedrig bewilligt wurden. Sonst können Sie versuchen anhand der zitierten Urteilen Widerspruch einlegen (falls die Frist abgelaufen wäre, Antrag auf Überprübung nach § 44 SGB X). Hierzu bin ich gerne in Rahmen einer Mandatierung bereit.


Mit freundlichen Grüßen


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.11.2010 11:59:17

es gab von mir berechtigte Klagen / Ansprüche gegen ARGE.
In einer Mediationsverhandlung ( ich bekam keinen Beistand )
wurde ich bedroht und genötigt auf meine Klagen zu verzichten
dann könnte ich im Haus verbleiben aber in einer gedeckelten
Wirtschaftlichkeit von mtl. Rep. ca. 147 somit wie erwähnt
Zukunftsansprüche begrenzt bei gesamt ca. 850. !!
(Obwohl ich schon lange Leistungen erhalte ? Bestand !)
Ist es nicht eine Straftat gewesen und widerrechtlich
mich zu zwingen auf berechtigte Ansprüche zu verzichten
mit Bedrohung zwingen zum Umzug !? Und ist die Begrenzung
nicht auch eine Benachteiligung meiner Rechte (Pauschal).
Also meine Immo ist bezahlt und Vergleichmiete ca. 1050
somit bei weiteren mtl 200 Rep.Ko. lande ich erst bei der Summe
für bei anderen kaltmiete von 147+200 so ca. 340 !!
Kann ich durch Strafantrag Ansprüche (verzichtete) holen usw. ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.11.2010 12:14:47

Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die kostenlose Nachfragefunktion nicht für weitere Fragestellung benutzt werden darf.

Falls Sie sich wünschen, dass ich die Rechtslage weiter prüfe, kontaktieren Sie bitte mir per E-Mail und ich werde dann ein Angebot zukommen lasse.

Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
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