25.06.2012 | 13:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Philipp Adam
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Sehr geehrter Fragender,
gerne beantworte ich Ihnen die Frage. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise ein anderes Ergebnis nahe legen. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1) Zum einen besteht für Sie natürlich hinsichtlich der Zustände an den Mülleimern die Möglichkeit die zuständige Behörde einzuschalten, wenn sie Angst haben, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung droht. Diese könnte dann gegen die Betreiber der Gaststätten unter Umständen Auflagen verhängen, jedoch könnte so ein Vorgehen lange dauern.
Vielmehr könnten Sie zivilrechtlich vorgehen Der Eigentümer eines Grundstücks kann gem.
§ 1004 BGB vom Störer (also in Ihrem Fall die Restaurantbetreiber) die Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung, u.a. durch Immissionen, verlangen. So besteht ein Beseitigungsanspruch beispielsweise wie in diesem Fall gegenüber Geruch. Auch wird eine Störung angenommen, wenn durch die Mülltonnen Tier angezogen werden. Es kommt in diesem Fall also darauf an, wie erheblich die Geruchsauswirkungen sind.
Das gleiche gilt grundsätzlich auch für den Gestank der aus den beiden Restaurants selbst kommt. Auch hier könnte man von den Betreibern verlangen durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass ihr Grundstück weiterhin durch den Geruch beeinträchtigt wird.
Für eine abschließende Bewertung ist aber sicherlich eine Ortsbesichtigung erforderlich.
Ich würde Ihnen also raten die Betreiber der Gaststätten anzuschreiben und sie unter Fristsetzung auffordern etwas gegen die Gestanksbeeinträchtigung zu unternehmen. Wird die Frist verstreichen gelassen, so rate ich Ihnen sich einen Anwalt zu holen, der dann sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Schritte gegen die Betreiber einleitet.
2) Für ein bloßes Anschreiben der Betreiber entstehen Ihnen keine Kosten, da sie das ja selbst tun. Beauftragen sie einen Anwalt, so entstehen Kosten nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz. Diese berechnen sich nach der Höhe des Streitwerts. Klage Sie gegen die Betreiber so sind sie verpflichtet erst einmal einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Dies berechnet sich ebenfalls nach dem Streitwert. Im Falle eines Obsiegens bekommen sie in der Regel die ganzen Kosten erstattet.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Philipp Adam
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
25.06.2012 | 14:40
Sehr geehrter Herr Adam,
Bzgl. Der Kosten hätte ich zumindest dien Spannweite erwartet in dem sich die Gebühren bewegen. Ich kann weder den Streitwert einschätzen, noch den darauf anzuwenden Gebührensatz. diese Info hätte ich gern bevor ich einen Anwalt engagiere.
Gibt es irgendwelche Angaben was üblich und hinnehmbar ist oder ist dies letztlich durch einen Sachverständlichen festzulegen ob hier ein Unterlassungsanspruchbesteht.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.06.2012 | 15:04
Sehr geehrter Fragender,
Der Streitwert bewegt sich in so einem Fall bei 4000 Euro, wobei andere Gerichte auch schon einen Streitwert von 5000 Euro angenommen haben.
Für die Gebühr eines Anwalts im außergerichtlichen Verfahren bei einem Streitwert von 4000 Euro kann man einschließlich Mehrwertsteuer und Postpauschale mit 402,81 Euro rechnen. Bei einem Streitwert von 5000 Euro beträgt die Gebühr 489,45 Euro.
Schreiben Sie die Gegenseite an uns fordern Sie eine Unterlassung zum Tag x so befindet sie sich die Gegenseite nach diesem Tag X in Verzug, sodass diese die Verzugskosten tragen muss. Darin sind auch die Anwaltskosten enthalten, wenn Sie den Anwalt erst dann einschalten. Kommt es zu einer Klage betragen die Kosten einschließlich ihrer Anwalts- und Gerichtskosten bei einem Streitwert von 4000 Euro 1257,18 Euro bei 5000 Euro 1515,10 Euro. Dies jedoch sofern Ihr Anwalt nach RVG abrechnet. Es besteht auch die möglich, dass ein Anwalt mit Pauschalhonoraren abrechnet.
Hinsichtlich der Hinnehmbarkeit von Gestank ist es so, dass dies auf den Einzelfall ankommt. Es kommt auf Intensität, Dauer an. Auch spielt es eine Rolle, ob ihnen beim Kauf des Hauses bekannt war, dass mit Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen ist. Ein Sachverständigengutachten dürfte in Ihrem Fall nicht erforderlich sein. Es kann aber gut sein, dass es bei einer Klage zu einem Ortstermin kommt, wo sich das Gericht selbst ein Bild macht.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Adam
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
25.06.2012 | 15:15
Letztendlich kann hinsichtlich der Zumutbarkeit des Gestankes allerdings auch entscheidend sein, ob sie beim Kauf des Hauses mit einer solchen Beeinträchtigung hätten rechnen müssen. Hierbei gehe ich allerdings nach der von Ihnen gegeben Schilderung davon aus, dass sich der Geruch weit über den normalen sozialtypischen Geruch eines Restaurants bewegt und Sie nicht mit einer solchen Geruchsbelästigung rechnen mussten. Dies kann allerdings auch nur im Rahmen eines Ortstermins 100% geklärt werden.