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Frage geschrieben am 14.03.2010 09:26:00

Geruchsbelästigung in einem Ladengeschäft

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich befinde mich mit meinem Ladengeschäft in unmittelbarer Nachbarschaft mit einem Ladenbesitzer der "jugoslawische Spezialitäten" anbietet.
Sein Geschäft ist voll mit Räucherwaren, Knoblauchwurst und diversen Spezialitäten.
Dieser sehr intensive Geruch dringt auch in meinen Laden (Wäscherei) und wird dort als sehr störend empfunden.
Wir sind Tür an Tür, nur eine Wand ist dazwischen (war früher mal eine Ladenfläche u. wurde abgeteilt).
Ich habe hier Kundenreklamationen und Umsatzrückgang.
Ein Gespräch mit meinem "Serben" ist nicht möglich.
Wir beide haben die gleiche Vermieterin, die sich nicht zwischen ihre beiden Mieter stellen möchte und dies "runterspielt".
Androhung von Mietkürzungen an meine Vermieterin kommen auch zu keinem Ergenbis, es passiert nichts.
Meine Fragen hierzu:

1. Muss ich diese nachbarschaftliche Geruchsbelästigung hinnehmen oder nicht.
2. welche Sanktionen sind mir gegenüber meines Nachbarn möglich (Abmahnung)?
3. Was kann ich gegen meine Vermieterin unternehmen, Mietkürzung, wenn ja, wie hoch darf u. kann die Kürzung sein und wie oft muss ich meinen Vermieterin darauf hinweisen.
4. Ist hier eventuell das Ordnungsamt gefordert.

In der Summe, was raten sie mir, die Vorgehensweise und bitte so, das ich ihre Antwort auch als Vorlage für meine Vermieterin nutzen kann.



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Diese Antwort ist vom 14.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.03.2010 09:47:35
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern der Nachbar sien Geschäft schon bei Anmietung Ihrer Wäscherei betrieben hat, werden Sie gegen den Nachbar und auch die Vermieterin nichts unternehmen können.

Denn dann hätten Sie "Sehenden Auges" einer möglichen Belästigung den Mietvertrag unterzeichnet. Dann aber werden Sie mit möglichen Rechten abgeschnitten sein.

Ansonsten sind "nur" extrem Geruchsbelästigungen (LG Essen, ZMR 2000, 302, OLG Düsseldorf, ZMR 94, 402) nicht hinzunehmen. Was nun genau darunter fällt, ist immer eine Einzelfallentscheidung und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Dazu müssten Sie auch unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten dieses der Vermietern schriftlich mitteilen und Abhilfe verlangen. Weigert diese sich wie in Ihrem Fall, wäre eine Mietminderung von 15% AG Köln, WM 90, 338) durchaus möglich.

Ein Vorgegen gegen den Nachbarn halte ich für ausgeschlossen, da dieser sich ja vertragsgerecht gegenüber der Vermieterin verhält. Einen direkten Anspruch wird es nach Ihrer Schilderung so nicht geben.

Sofern bauliche Vorschriften nicht eingehalten werden, würde das Ordnungsamt und auch das Bauamt sicherlich einschreiten. Ob und in welchem Ausmaß dann Maßnahmen verhängt werden, kann ich so nicht sagen.

Allerdings sollten Sie bedenken, dass die Vermieterin dann sicherlich nicht gerade positiv gegenüberstehen wird und Sie keinen Kündigungsschutz nach dem Gesetz haben. Ob es vertraglich anders geregelt ist, bedarf dann der Überprüfung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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