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Lieber Anwalt,
ich bin Mitte März in eine Mietwohnung eingezogen. Die Wohnung wurde laut Vermieter kurz zuvor renoviert. Zum Zeitpunkt meiner Wohnungsbesichtigung war ein intensiver Farbgeruch vernehmbar. Innerhalb der ersten Monate zur Miete wich der anfängliche Farbgeruch einem immer penetranter werdenden Gestank nach kaltem Zigarettenrauch welcher offensichtlich aus den Wänden hervorkommt. Inzwischen ist der Gestank so vorherrschend, dass alle sich in der Wohnung befindenden Möbel, Kleidung etc. den Geruch annehmen. Unabhängig von meinem Eindruck wiesen mich wiederholt Gäste auf den unangenehmen Nikotingeruch in der Wohnung hin. Die Geruchsbelastung lässt sich nicht mit Lüften oder „Hausmittelchen" beseitigen.
Für mich als Nichtraucher ist dieser Zustand der Wohnung nicht länger hinnehmbar. Ich sehe folgende Alternativen: Entweder der Vermieter beseitigt den Geruch zeitnah, wobei es fraglich ist, inwiefern dies in einer bewohnten Wohnung möglich ist. Oder ich ziehe aus der Wohnung aus, wodurch mir unverschuldet Umzugskosten entstehen.
Meine Fragen sind nun die Folgenden: Wie verhalte ich mich dem Vermieter gegenüber? Ist es ratsam, dem Vermieter den Sachverhalt zuerst vor Ort und persönlich zu erklären oder sollte ich ihn sofort schriftlich auffordern den Gestank zu beseitigen? Welche Rechte habe ich in der Angelegenheit und welche Pflichten hat der Vermieter um die Wohnung für mich bewohnbar zu machen? Im Übergabeprotokoll der Wohnung steht natürlich nichts zu dem Nikotingeruch. Besteht die Möglichkeit, dass mich der Vermieter zur Verantwortung zieht, wenn ich aus der Wohnung ausziehe?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 28.08.2010 17:26:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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diesen Mangel sollten Sie dem Vermieter schriftlich melden. Gleichzeitig ist im eine angemessen Frist zur Beseitigung zu geben, da Sie ansonsten überhaupt keine Rechte geltend machen können.
Diese Meldung mit Fristsetzung zur Schdensbeseitigung ist also unumgänglich.
Der Vermieter hat auch hier dafür Sorge zu tragen, diesen Mangel abzustellen. Denn wenn offenbar der Geruch sich so "eingefressen" hat, muss er sogar neu tapezieren (Umkehrschluss aus: BGH, Urteil vom 05.03.2008, Az.: VIII ZR 37/07).
Wie er dieses anstellt, ist dann sein Problem. Schlimmstensfalls muss die Wohnung geräumt und renoviert werden. Die Kosten der Einstellung und Ihre Wohnkosten, z.B. Hostenkosten, hätte der Vermieter zu tragen.
Sollte er diese Fristen verstreichen lassen, könnten Sie sogar fristlos kündigen und könnten Schadensersatz verlangen (LG Augsburg, WM 86, 137).
Melden Sie also den Mangel, fordern Sie unter Fristsetzung von drei Wochen die Beseitigung. Gleichzeitig sollten Sie die Warmmiete derzeit um 15% mindern. Dann kann das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden, um die Einzelheiten abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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