Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Geruchsbelästigung.
Die Eigentümergemeinschaft (92 Wohnungen) stellt in vier Kellerräumen [Waschmaschinen und] Abluft-Wäschetrockner für die Bewohner/innen zur Verfügung (Betrieb mittels "Waschmarken", die erworben werden müssen, für Betriebskosten, Reparaturen etc.). Unterhalb unserer 1.-Stock-Wohnung wird aus einem Schacht die nach (zunehmend immer stärker parfümiertem) Waschmittel riechende Abluft quasi direkt auf unseren Balkon geblasen, wo dann die Luft "in der Ecke steht". Wiederholt wurden wir beim Abendessen auf dem Balkon von diesen "Düften" vertrieben, wenn der Trockner in Betrieb genommen wurde. Wenn wir solche Momente verpassen und die Türen von Schlafzimmer und Wohnzimmer zum Balkon offen stehen, bekommen wir auch in diesen Räumen alles ab - das ist dann noch schlimmer, weil wir ja nicht lüften können.
Aushänge im Waschraum, mit denen wir die Mitbewohner/innen baten, weniger intensiv bzw. nicht riechende Waschmittel zu verwenden, blieben erwartungsgemäß ebenso erfolglos wie einzelne Gespräche mit Nutzern.
Deshalb haben wir die Hausverwaltung gebeten, für den Austausch der 23 Jahre alten (Haushalts-?)Geräte [7 kg Fassungsverm.] gegen Kondenstrockner zu sorgen. Solche (bei 'test' 10/2009 getestete) Trockner sind im Elektro-Fachmarkt schon für 400 € bzw. -mit Wärmepumpe- für 849 € zu erhalten.
Die Verwaltung überraschte uns nun aber in ihrer Einladung zur WEV mit dem TOP, es solle auf Wunsch eines Eigentümers ein Ablufttrockner gegen einen Kondestrockner ausgetauscht werden - Kosten für einen Kleingewerbetrockner über 2.100 €.
Auf Rückfrage hieß es, der Elektro-Handwerksbetrieb, mit dem die Verwaltung zusammenarbeite, halte die WE-Gemeinschaft für eine Gewerbetreibende (weil für die Nutzung der Trockner Geld verlangt werde), deshalb werde ein 'Kleingewerbetrockner' benötigt.
Das halte ich für einen kompletten Unfug. Die Trockner werden ja nicht von der Gemeinschaft 'im großen Stil' und gewerblich genutzt, sondern nur von Einzel-Nutzern (Familien - wie bei einem in der Wohnung aufgestellten Gerät). Gleichwohl wird unser Anliegen (Austausch) bei dem vom Verwalter genannten Preis, wenn es bei der Vorlage bleibt, in der WEV abgewürgt werden. Wir werden also darlegen müssen, dass ein solcher 'Kleingewerbetrockner' für die WE-Gemeinschaft nicht vorgeschrieben ist.
Meine Fragen:
1. Ist meine Ansicht bzgl. des Kleingewerbetrockners richtig?
2. Können wir unter Bezug auf § 14 Nr. 1 und 2 WEG unter den geschilderten Umständen (unerträgliche Geruchsbelästigung, Geräusche des Gebläses kommen auch noch dazu, Nutzungseinschränkungen von Balkon und Wohnung) von der WE-Gemeinschaft verlangen, dass sie den Betrieb des Ablufttrockners einstellt?
Antwort geschrieben am 25.06.2010 02:48:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 340
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ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Anschaffung eines Kleingewerbetrockners für die WEG ist nicht zwingend, erscheint jedoch sinnvoll, da nur diese Trocknergeräte eine Schnittstelle für Kassiergeräte besitzen, die es ermöglicht, dass eine Nutzung nur gegen Entgelt erfolgt.
Sollten günstigere Trockner angeschafft werden, müsste die WEG darüber abstimmen, wie zukünftig die Kosten durch die Wäschetrockner umgelegt werden sollen, da eine Nutzung gegen Entgelt, etwa durch Waschmarken, hier nicht möglich ist, da die gewöhnlichen Wäschetrockner, die letztendlich an Endverbraucher herkömmlich verkauft werden, hier wohl keine Kassiervorrichtung besitzen.
Die durch die Benutzung der Trockner und somit vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Beeinträchtigung Ihrer Wohnung kann nach § 14 Abs. 1und 2 WEG geltend gemacht werden.
Keinem der Wohnungseigentümern darf ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entstehen.. Sie werden u. a. bestimmt durch die Eigenart der Anlage, ihre Gestaltung, Gliederung in unterschiedliche Gebäude und Gemeinschaftsflächen und Umgebung.
Im Übrigen ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich.
Die Schwelle der Beeinträchtigung ist eher niedrig anzusetzen.
Eine ganz geringfügige Beeinträchtigung ist kein Nachteil i. S. der Nr. 1 (BayObLG, ZMR 80, 381), doch ist darunter nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung zu verstehen (BayObLG, WEM 80, 33), sondern jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (BGH, NJW 92, 978; BayObLGZ 79, 267/272; NJW 81, 690; BVerfG NZM 2005, 182).
Da die derzeit vorhandenen Trockner die Abluft auch auf Ihren Balkon und zum Teil in Ihre Wohnung verbreiten, ist Ihr Sondereigentum hier jedenfalls nicht nur ganz unerheblich beeinträchgtigt, so dass Sie einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB auf den weiteren Betrieb der derzeitigen Trockner haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
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Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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