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Frage geschrieben am 15.03.2010 15:23:09

Geringfügiger Ladendiebstahl? Einstellung des Verfahrens? Eintrag im FZ oder BZR?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3901
Guten Tag, soeben wurde ich bei eim völlig sinnlosen Ladendiebstahl erwischt. Wert der geklauten (bzw. versuchten Ware: ca.13 €). Die Handlung ist mir selbst völlig unbegreiflich. Ich bin seit fast 30 Jahren im öffentlichen Dienst tätig und habe noch nicht einmal einen Punkt in Flensburg. Mein soziales Umfeld ist intakt. Ich habe nur eine Erklärung für mein Handeln. Vor fünf Jahren habe eine lebensgefährliche Erkrankung erlitten. Seitdem mußte ich drei Operationen über mich ergehen lassen. Damals gaben mir die Ärzte noch ca fünf Jahre. Ich habe nächste Woche wieder einen OP -Termin. Meiner Familie markiere ich den "Starken" vor. Innerlich habe ich Angst. Ich will auch nicht das etwas rauskommt. Beim Detektiv habe ich alles soweit zugegeben, 50,-€ Strafgeld an den Markt bezahlt und Hausverbot akzeptiert. Momentan bin ich wie im Trance - keine Ahnung. Zur weiteren Erklärung.: Ich habe von Beginn der Krankheit an darauf bestanden, wenigstens teilweise arbeiten zu gehen, leider geht das nicht immer, da ich zu 90% schwerbehindert bin. Bitte verstehen Sie (versteht) das nicht als entschuldigung. Es wäre mir unsäglich peinlich - wenn meine Frau und meine Tochter dies erfährt. Können Sie(ihr) mir einen Rat geben? Vielen herzlichen Dank.


Antwort geschrieben am 15.03.2010 16:17:46
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
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Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zu Ihrer Frage:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie einen Diebstahl nach § 242 StGB begangen. Ausgehend davon, dass Sie das Diebesgut in die Jacke gesteckt oder sonst verborgen haben, ist dieser Diebstahl auch vollendet. Ein Verlassen des Ladengeschäfts ist hierbei nicht notwendig. Bei einem Sachwert von ca. 13 EUR handelt es sich um eine geringwertige Sache im Sinne des § 248a StGB. Entsprechend dieser Vorschrift wird die Straftat nur auf Antrag verfolgt. Die Stellung eines solchen Strafantrags ist bei Ladengeschäften jedoch absolut üblich, sodass Sie ernsthaft mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen müssen.

Der Strafrahmen des § 242 StGB reicht von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Haftstrafe. Sofern Sie noch nicht vorbestraft sind, ist - auch unter Berücksichtigung der Geringwertigkeit der Sache sowie Ihres seelischen Stresses - eine Einstellung des Verfahrens evtl. gegen Zahlung einer Geldbuße im Bereich des Möglichen. Andernfalls hätten Sie wahrscheinlich mit einer Geldstrafe im unteren Bereich zu rechnen.

Ein Eintrag im Bundeszentralregister (BZR) wird im Falle einer Veruteilung - unabhängig von der Höhe der Strafe - nach § 4 BZRG erfolgen. Im polizeilichen Führungszeugnis (PZ) erscheinen hingegen lediglich Verurteilungen, die über 90 Tagessätze oder über 3 Monate Haft hinaus gehen. In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass eine eventuelle Strafe darunter liegen dürfte. Stellt eine Behörde einen Antrag auf erweiterte Auskunft (sogenanntes großes Führungszeugnis) können in diesem auch im Strafmaß darunter liegende Strafen aufgeführt sein.

Um die Chancen einer Einstellung zu erhöhen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Angelegenheit zu beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Verteidgung zu übernehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 16:32:19

Sehr geehrter Herr RA, ich bedanke mich für Ihre Antwort. Bitte gestatten Sie mir die Frage. Wie beurteilen Sie die Möglichkeit , dem Geschäftsführer des Marktes in Form einer ev. Konsultation meine Entschuldigung darzulegen, um besagten Antrag zu "stornieren" bzw. fallen zu lassen? Ich bedanke mich auf das Höflichste. MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 16:54:47

Sehr geehrter Fragensteller,

eine Entschuldigung gegenüber der Geschäftsführung dürfte sich jedenfalls strafmildernd auswirken und ist insofern zu empfehlen. Andererseits ist erfahrungsgemäß leider nicht davon auszugehen, dass der Strafantrag daraufhin zurück genommen wird. Einerseits sind die Geschäftsführer häufig durch eine entsprechende Anweisung des Konzerns verpflichtet, Strafantrag zu stellen, andererseits haben die Geschäftsführer schon so ziemlich jede Lebensgeschichte und Ausrede gehört, sodass ihnen eine Trennung zwischen seriös und unseriös gar nicht mehr möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

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