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Frage geschrieben am 19.12.2010 12:05:40

Gerichtsvollzieherkosten aus Zwangsräumung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1953

Ich habe die ehemaligen Besitzer einer Wohnung nach der Zwangsversteigerung räumen lassen, da sie zum besagten Termin nicht ausgezogen sind.
Die Kosten dafür habe ich nicht nach 788 ZPO festsetzen lassen und nicht mit der Zwangsräumung per Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
Kann ich meine Kosten der Zwangsräumung (Gerichtsvollzieherkosten) auch nachträglich per Mahnbescheid und Zivilklage geltend machen und einfordern.
Oder ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Kosten der Zwangsräumung NUR in dem jeweiligen Verfahren festzusetzen /einzufordern sind.


Antwort geschrieben am 19.12.2010 13:06:29
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
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Sehr geehrte Fragende,

Sie können die Kosten noch festsetzen lassen (§788 Abs. 2 ZPO), wenn das Verfahren noch nicht länger als 3 Jahre her ist (leider schreiben Sie hierzu nichts).

Dies würde ich Ihnen auch raten, da ein weiteres Verfahren im Falle der Uneinbringlichkeit nur weitere Kosten produzieren würde.

Sprechen Sie auch noch mal mit dem Gerichtsvollzieher, warum die Einziehung unterblieben ist, denn normalerweise zieht er diese automatisch mit ein (so auch §788 Abs. 1 ZPO).

Wenn das Verfahren länger als 3 Jahre her ist oder Sie die Festsetzung nicht wollen, schreiben Sie dies bitte in der Nachfragefunktion, dann komme ich hierauf unverzüglich zurück.

Bis dahin verbleibe ich mit schönen Wünschen zum 4. Advent

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.12.2010 13:17:36

Sehr geehrte Frau Dr. Corina Seiter
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das Verfahren ist jetzt 14 Monate alt. (Okt. 2009) Die Gerichtsvollzieherin werde ich morgen kontaktieren, warum dies nicht geschehen ist.
Da ich jetzt eine Zivilklage mit diesen und weiteren Kosten gegen die Person laufen habe, weiss ich nicht, ob ich jetzt noch eine Festsetzung machen kann.
Auch Ihnen einen schönen Advent
mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.12.2010 13:55:27

Wenn Sie nunmehr die Kosten eingeklagt haben, können Sie erstmal das Gerichtsverfahren abwarten, denn die Vejährung steht ja noch nicht an.

Der Vorteil des Kostenfestsetzungsverfahren ist, dass dieses am Kostengünstigsten und somit risikoloser ist.

Viele Grüße
Dr. C. Seiter

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