Frage geschrieben am 01.07.2008 10:09:00
Gerichtsvollzieher
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1350entschuldigen Sie bitte, ich kann kein klares Rechtsgebiet einordnen. Ich habe folgendes Problem:
Am 10.07. will ein Gerichtsvollzieher zu mir kommen und Geld für eine Firma eintreiben, die ich nicht kenne . Ich vermute aber, es geht um eine Sache aus dem Jahr 1994 und die Firma heißt nur anders oder hat meine „Schulden“ gekauft. Keine Ahnung, ich werd´s erfahren.
Es geht um folgende Sache: Ich habe 1992 eine Reise bei Neckermann gebucht, konnte diese aber wegen Verschlechterung meiner Multiplen Sklerose nicht antreten. Nach vielen Monaten hat sich die Reiserücktrittsversicherung geweigert, zu zahlen, so dass ich im Mai 94 (etwa halbe Gesamtreisesumme)selbst gezahlt habe. Es gab viel hin und her- Geschreibsel und ich habe dann bei der Sparkasse noch einmal einen Kontoauszug bekommen, den ich vorlegen sollte. Ich habe dann vom Gericht einen Mahnbescheid bekommen, hab denen gesagt, dass ich nicht zahle, weil schon gezahlt habe und hab dann n Termin zur Rechtspflegerin im AG Köpenick bekommen, sollte ne eidesstrattliche Versicherung abgeben. Ich war da und hab der Dame gesagt, ich hätte gezahlt, hab auch den Kontoauszug vorgelegt. Die Dame sagte, ich solle doch einfach nochmal zahlen. Wenn nicht, muss ich unterschreiben, wenn ich nicht will, komme ich in den Knast. Gut, ich hab unterschrieben. Meine MS hatte mich bis dahin körperlich und seelisch stark belastet, ich hatte keine Kraft und auch kein Geld, um mich zur Wehr zu setzen.
Der Pfändungsbeschluss kam 10/2001.
Inzwischen sind aus den 271 DM schon 498 Euro geworden. Meine Fragen wären : Kann ich noch dagegen vorgehen? Lohnt es sich einen Anwalt zu nehmen ? Nützt mir meine Rechtsschutzversicherung, die ich erst einige Jahre nach der verpatzten Reise abgeschlossen habe, noch etwas ? Eine Gerichtsverhandlung wäre nicht günstig, denn außer der Reiseanmeldung und dem Zahlungsbeleg hab ich nichts und ich kämpfe mit Erinnerungslücken, die zwar bei MS normal, aber nicht hilfreich sind. Das Reisebüro ist pleite, nicht mehr zu erreichen, die Rücktrittsversicherung weiß nichts mehr.
Mit freundlichen Grüßen
BS , Berlin Köpenick
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.07.2008 10:20:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Medizinrecht
Bewertungen: 237
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Nach diesen gehe ich davon aus, dass aus in der Vergangenheit ein Titel gegen Sie geschaffen wurde, entweder mittels Vollstreckungsbescheid oder einem Urteil. Denn nur ein Titel berechtigt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie eine eidesstattliche Versicherung oder einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher. Ein Vorgehen gegen diesen Titel zum heutigen Zeitpunkt halte ich nicht mehr für Erfolg versprechend.
Ihren Schilderungen entnehme ich sodann, dass Sie jedenfalls damals nur die „Hälfte“ der Summe gezahlt haben. Daher ist scheinbar der andere Teil offen geblieben. Dass sich dieser über die Jahre derart vervielfacht hat ist leider „normal“, da sowohl Zinsen, als auch Gebühren für etwaige Zwangsvollstreckungen dazu gekommen sind. Um deren Berechtigung und Höhe prüfen zu können, kann sich die Einschaltung eines Anwalts anbieten. Dies sollten Sie unter Kosten und Nutzenaspekten entscheiden. Ggf. kommt eine teilweise Verjährung in Betracht. In jedem Fall sollten Sie selbst prüfen, welche Forderung dieser Vollstreckung zugrunde liegt und inwieweit Sie auf diese Forderung schon Zahlungen geleistet haben und ob diese berücksichtigt werden. Anderenfalls sollten Sie die entsprechenden Belege der Zahlungen bereithalten.
Eine Rechtsschutzversicherung, insbesondere eine, die Sie danach abgeschlossen haben, wird keine Deckungszusage für die Überprüfung der ursprünglichen Forderung erteilen. Dies können Sie aber durch einfache Anfrage bei Ihrer Versicherung klären.
Zu einer Gerichtsverhandlung wird es nicht mehr kommen, da ein Titel bereits existiert.
Ich rate Ihnen, diesen Titel zu prüfen, den Ausgleich der Forderung soweit wie möglich zu belegen, und hinsichtlich des Restes mit dem Gerichtsvollzieher eine Vereinbarung über die Rückzahlung zu treffen, soweit dies Ihnen möglich ist. Anderenfalls wird diese Forderung „weiter steigen“.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Tel.: 06131 / 333 16 70
mail@ra-freisler.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.07.2008 10:35:23
Sehr geehrter Herr Freisler,
ja, es war ein Vollstreckungsbescheid. Ich hab mich falsch ausgedrückt. Es wurde der halbe Reisepreis bei Nichtantritt gefordert. Den habe ich natürlich voll bezahlt. Das Gericht wusste, daß ich bezahlt hatte und daß ich gegen die Forderung war. Darum ja auch die Bemerkung " zahlen Sie doch einfach nochmal" !
Denen steht das Geld einfach nicht zu !
Ich habe/hatte erhebliche Probleme, hier einen Rechtsstaat zu erkennen, danke Ihnen jedoch herzlich für Ihre Mühe!
MfG
Sehr geehrter Herr Freisler,
ja, es war ein Vollstreckungsbescheid. Ich hab mich falsch ausgedrückt. Es wurde der halbe Reisepreis bei Nichtantritt gefordert. Den habe ich natürlich voll bezahlt. Das Gericht wusste, daß ich bezahlt hatte und daß ich gegen die Forderung war. Darum ja auch die Bemerkung " zahlen Sie doch einfach nochmal" !
Denen steht das Geld einfach nicht zu !
Ich habe/hatte erhebliche Probleme, hier einen Rechtsstaat zu erkennen, danke Ihnen jedoch herzlich für Ihre Mühe!
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.07.2008 10:43:52
Wenn es ein Vollstreckungsbescheid war, dann hätten Sie gegen diesen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen müssen. In der Gerichtsverhandlung hätten Sie sodann den Zahlungsbeleg vorlegen müssen. Ist dies nicht erfolgt, wurde der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Denn ein Gericht prüft in einem derartigen Verfahren nicht den Rechtsgrund der Forderung ohne eigene Initiative.
Daher sollten Sie aktuell versuchen, den damaligen Zahlungsbeleg aufzufinden. Können Sie dies nicht, werden Sie eine Zahlung leider nicht nachweisen können. Dies bedeutet, dass Sie tatsächlich nochmals zahlen müssten, wenn Sie damals nicht sogleich den Vollstreckungsbescheid herausverlangt haben.
Dies ist im Rückblick und allein aufgrund Ihrer Angaben hier schwer zu beurteilen, so dass ich Ihnen leider keine genauere Auskunft erteilen kann. Dafür kann sich die Hilfe durch einen Rechtsanwalt vor Ort anbieten. Dies sollten Sie wie gesagt unter Kosten- und Nutzenaspekten abwägen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Wenn es ein Vollstreckungsbescheid war, dann hätten Sie gegen diesen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen müssen. In der Gerichtsverhandlung hätten Sie sodann den Zahlungsbeleg vorlegen müssen. Ist dies nicht erfolgt, wurde der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Denn ein Gericht prüft in einem derartigen Verfahren nicht den Rechtsgrund der Forderung ohne eigene Initiative.
Daher sollten Sie aktuell versuchen, den damaligen Zahlungsbeleg aufzufinden. Können Sie dies nicht, werden Sie eine Zahlung leider nicht nachweisen können. Dies bedeutet, dass Sie tatsächlich nochmals zahlen müssten, wenn Sie damals nicht sogleich den Vollstreckungsbescheid herausverlangt haben.
Dies ist im Rückblick und allein aufgrund Ihrer Angaben hier schwer zu beurteilen, so dass ich Ihnen leider keine genauere Auskunft erteilen kann. Dafür kann sich die Hilfe durch einen Rechtsanwalt vor Ort anbieten. Dies sollten Sie wie gesagt unter Kosten- und Nutzenaspekten abwägen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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