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Frage geschrieben am 07.02.2010 22:28:58

Gerichtsverhandlung wegen Erschleichen von Leistungen und Betrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2935
Hallo

ich habe mal eine frage und zwar habe ich demnächst eine Gerichtsverhandlung weil ich 13 mal Schwarz bei der Deutschen Bahn gefahren bin, und einmal wegen Betrug, weil ich eine Psp bei eBay verkauft und nicht verschickt habe.

Ich hatte noch keine Anzeige wegen Betrug und wegen Erschleichen von Leistungen bekommen.

Mit was für einer Strafe muss ich Rechnen?



mfg


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Diese Antwort ist vom 7.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.02.2010 23:17:22
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
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Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Die Frage über die Höhe der zu erwartenden Strafe ist die Frage der Strafzumessung. Die Grundlage für die Strafzumessung ist gem.: §46 I, S. 1 StGB die Schuld des Täters. Dabei sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Bei der Strafzumessung wägt das Gericht aller Umstände der Tat, die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander ab. Dabei kommen gem.: § 46 II StGB folgende Umstände in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Eine gewichtige Rolle spielt hierbei auch die Täterpersönlichkeit, d.h. Vorstrafen des Täters.

2. Die Höhe der in Ihrem konkreten Fall zu erwartenden Strafe hängt also von den obengenannten Kriterien ab. Die beiden angeklagten Taten (Betrug und Erschleichen von Leistungen) sind Vergehen, die mit Geld oder Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. Ob es bei der Geldstrafe bleibt (vorausgesetzt natürlich Ihre Verurteilung) hängt neben der Schwere der Schuld auch von Ihren Vorverurteilungen. Wenn Sie mit Ihrer Anmerkung, dass Sie noch nicht wegen Betrugs oder Erschleichen von Leistungen angezeigt wurden meinten, dass Sie nicht vorbestraft sind, dann haben Sie gute Chance auf „nur“ Geldstrafe. Erschwerend in Ihrem Fall wird aber berücksichtigt, dass Sie 13 Mal schwarzgefahren sind, womit Sie eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Tage legen. Die angeklagten Taten sind Vergehen, können also zur Bewährung ausgesetzt werden, womit in Ihrem Fall (angenommen nicht Vorbestraft oder zumindest nicht einschlägig vorbestraft) beim allerschlimmsten Ausgang höchstwahrscheinlich bleiben wird. Eine genauere Prognose ist ohne Einsicht in Ihre Strafakte leider nicht möglich.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
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