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Frage geschrieben am 10.12.2010 15:45:48

Gerichtsverfahren Online Casino

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1589
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Person A hat beim Online Casino P mit Sitz in Gibraltar Poker gespielt. Die Einsätze gingen verloren.
A war nicht bewußt, dass das Spielen von Online Casinos gegen deutsches Recht verstößt.
A hat die Einsätze, die vom Casino direkt vom Girokonto abgebucht worden sind, zurückbuchen lassen, als A von der Rechtswidrigkeit erfahren hat.
Nun droht das Casino, auf gerichtlichem Weg die Spieleinsätze einklagen zu wollen.
Ist dies möglich?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Sie fragen nach der Durchsetzbarkeit von Forderungen aus einem Online-Poker Casino.

Normalerweise sind solche Gewinnspiele wie Sie richtig bemerken in Deutschland verboten, außer wenn eine Genehmigung deutscher Behörden vorliegt.
Es ist zwar möglich und auch wahrscheinlich, daß die Firma eine Genehmigung in Gibraltar besitzt, dies gibt Ihr allerdings nicht automatisch das Recht mit Kunden in Deutschland derartige Glücksspiele zu veranstalten.
Eine entsprechende Genehmigung deutscher Behörden ist meines Wissens eher unwahrscheinlich.

Nach deutschem Recht ist ein Glücksspiel ohne behördliche Genehmigung rechtswidrig und begründet keine Verbindlichkeit.
Daher hätte eine Klage in Deutschland die sich auf Schulden aus einem verbotenen Glücksspiel stützt keine Aussicht auf Erfolg.

Mit anderen Worten: Person A kann einer derartigen Klage des Casinos gelassen entgegen sehen. Es handelt sich wohl eher um eine Drohung um A zur Zahlung zu veranlassen, obwohl keine wirksame Schuld besteht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.

Ich bedanke mich für eine positive Bewertung und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de





Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gerichtsverfahren Online Casino | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-12-10
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