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Frage geschrieben am 18.11.2010 15:27:35

Gerichtstermin verpasst (keine Einladung erhalten)

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1862
Hallo,

zum: Sachverhalt:

ich bin im Frühjahr 2008 als dritter in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und sollte nun vor ein paar Tagen dazu als Zeuge vor Gericht aussagen.

Leider habe ich meines Wissens nie eine Einladung erhalten, daher habe ich dann natürlich unentschuldigt gefehlt.
Und nun soll ich binnen 2 Wochen glaubhaft machen, warum ich nicht erschienen bin.

Dass ich die Einladung nicht erhalten habe, wird meiner Vermutung nach daran liegen, dass ich in der Zwischenzeit umgezogen bin und die Einladung dann noch an die alte Adresse geschickt wurde.

Allerdings habe ich mich damals korrekt und fristgemäß beim Einwohnermeldeamt umgemeldet und auch einen Nachsendeauftrag bei der Post eingerichtet (der dann aber schon längst ablefaufen war). Nachweise können erbracht werden. Das jetzige Schreiben ging nun an meine neue Adresse (vermutlich durch einen Rückläufer haben sie nun die richtige Adresse rausgefunden)

Ich kann natürlich nicht ausschließen, dass ich die Einladung doch bekommen hatte und einfach nur vergessen habe. Das ist aber eher unwahrscheinlich, da meine Partnerin (damals auch bei dem Unfall dabei) die gleiche Einladung erhalten haben soll und daher auch unentschuldigt fehlte.


Nun zu meinen Fragen:

Wie soll ich mich nun verhalten?
Bin ich meiner Meldepflicht ausreichend nachgekommen?
Reicht meine obige Schilderung als glaubhafte Erklärung aus?
Ist es überhaupt möglich, dass meine Einladung (Einwurfeinschreiben) auf dem Postweg verloren geht?
Kann ich sonst noch Erklärungen bringen, die mir helfen, unangenehme Konsequenzen zu vermeiden?
Sollte ich bestimmte Dinge nicht erwähnen?
Sollte ich erwähnen, dass meine Partnerin ebenfalls ihre Einladung nicht erhalten hat und es daher sehr unwahrscheinlich ist, dass wir die beide vergessen haben?
Sollten wir diesbezüglich gemeinsam antworten oder jeder eine eigene Erklärung verfassen?


Antwort geschrieben am 18.11.2010 15:53:04
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Sie sollten nunmehr fristgerecht innerhalb der zwei Wochen schriftlich dem Gericht antworten.

2.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sind Sie in der Tat Ihrer Meldeverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen. Insofern ist es wichtig, dieses auch schriftlich gegenüber dem Gericht anzuzeigen und die entsprechenden Meldenachweise in Kopie (Anmeldebestätigung etc.) vorzulegen.
Gleiches gilt für den Nachsendeauftrag, sofern Sie diesen rechtzeitig eingerichtet haben.


3.
Das Einwurfeinschreiben verloren gehen, ist mir auch schon im Kanzleibetrieb geschehen.
Gegebenenfalls lässt sich dieses aber über das Internet bei der Post nach verfolgen, meines Wissens funktioniert das.

4.
Zur weiteren Glaubhaftmachung können Sie auch zudem schriftlich an Eides statt versichern, dass Sie nie eine Ladung zum Gerichtstermin erhalten haben.

5.
Sie können diese Erklärungen auch beide zusammen abgeben und vortragen, dass auch Ihre Partnerin die Ladung nicht erhalten hat. Mittels schriftlicher Vollmacht und Übersendung dieser Vollmacht im Original an das Gericht können Sie auch Ihre Partnerin vertreten für sie eine schriftliche Erklärung abgeben.

6.
Nochmals zur Klarstellung und Erläuterung:
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann (wie hier), wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen aufgehoben.
Die Glaubhaftmachung kann hier durch den Zeugen oder für ihn durch einen Dritten erfolgen.
Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (siehe oben).
Glaubhaftmachung heißt konkret ein herabgesetztes Beweismaß. Der Beweisführer muss nicht wie beim Beweis dem Richter die vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschaffen, sondern hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn diese dem Richter wahrscheinlich erscheint.

Wenn Sie daher dementsprechend, wie ich es oben beschrieben habe, vorgehen, sollte dieses für eine genügende Entschuldigung nachträglicher Art ausreichen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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