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Frage geschrieben am 17.05.2009 20:04:43

Gerichtsstand und nationales Recht / Scheidung

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3454
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe eine ein bisschen komplexe Situation bezüglich Zuständigkeiten in Bezug auf meine Scheidung:

Ich bin deutscher Staatsbürger und in Deutschland wohnhaft, aber in der Schweiz berufstätig (Grenzgänger). Zuvor wohnte und arbeitete ich in der Schweiz, wo ich eine russische Staatsbürgerin geheiratet habe und mit ihr dort gelebt habe. Wir haben ein eheliches Kind mit deutschem und russischem Pass. Die Ehe ist nach zwei Jahren von einem Schweizer Gericht gesetzlich getrennt worden.
In der Folge bin ich nach Deutschland und meine Frau mit dem Kind nach Russland zurückgekehrt. Nun möchte ich mich scheiden lassen.

Fragen:
Wenn ich die Scheidung einreichen möchte, bei welchem Gericht muss ich das machen: Deutschland, Russland oder in der Schweiz?
Nach welchem Recht werden wir geschieden und auf welcher Basis wird der Unterhalt berechnet?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.05.2009 21:13:47
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1) Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts

Die deutschen Gericht sind nach § 606a ZPO international zuständig, wenn einer der beiden Ehegatten Deutscher ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Ehegatten im Inland oder im Ausland wohnen.
Zu klären wäre die Frage, ob das Heimatland Ihrer Ehefrau das deutsche Ehescheidungsurteil anerkennt. Dies ist von Staat zu Staat unterschiedlich. Hier empfiehlt sich eine Nachfrage bei dem russischen Konsulat, um auch die notwenigen Formalien zu klären.

Die Ansicht, dass man sich nur in dem Land scheiden lassen kann, in dem man geheiratet hat, ist dabei nicht korrekt.

2) Anwendbares Recht

Haben die Eheleute, wie in Ihrem Fall, unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richtet sich die Scheidung nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben ( Art. 14 Abs.1 Satz 2 , 1. Alt. EGBGB). Da Sie keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr haben, kommt diese Regelung nicht mehr zur Anwendung.

Besitzen die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und halten sie sich nicht mehr gemeinsam in einem Land auf, so ist nach Art. 14 Abs.1 Satz 2, 2. Alt. EGBGB das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer von beiden dort noch lebt. Da keiner von Ihnen in der Schweiz lebt, greift auch diese Zuständigkeitsreglung nicht.

Als letzter Anknüpfungsleiter ist gemäß Art. 14 Abs.1 Satz 3 EGBGB das Recht des Staates maßgeblich, zu dem die Ehegatten die engste Verbindung aufweisen. Da sie beide in die jeweiligen Heimatländer zurückgekehrt sind, ist zu prüfen, mit welchem Land sie auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Soweit Ihre russische Frau zeitweise in Deutschland ihren Aufenthalt hatte und eine gewisse Nähe vorhanden wäre, findet das deutsche Scheidungsrecht Anwendung.

Weiterhin besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung durch Ehevertrag. Dieser kann jederzeit, also zu Beginn oder während der Ehe geschlossen werden. Erforderlich ist zudem die notarielle Beurkundung des Ehevertrags.

Bestimmt sich das Scheidungsrecht nach einer ausländischen Rechtsordnung, hat das deutsche Gericht also das ausländische Recht anzuwenden ( § 293 ZPO ).

Insoweit wäre zu würdigen, ob seitens Ihrer Frau eine gewisse Nähe zu Deutschland bestanden hat, damit das deutsche Scheidungsrecht zur Anwendung kommt.

3) Unterhaltsrecht

Der Unterhalt nach der Scheidung richtet sich in der Regel nach dem Scheidungsrecht ( Art. 18 Abs. 4 EGBGB). Ist das ausländische Scheidungsrecht anzuwenden und kennt die ausländische Rechtsordnung keinen Nachehelichenunterhaltsanspruch, so hat eine unterhaltsbedürftige Frau keinen Anspruch auf Nachehelichenunterhalt.

Soweit das deutsche Scheidungsrecht zur Anwendung kommt, bestimmt sich das Unterhaltsrecht ebenfalls nach deutschem Recht.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.05.2009 22:01:05

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Meine Frau hat keine Bindung an Deutschland, ich habe keine Bindung an Russland. Die einzige gemeinsame Bindung wäre die Schweiz, da wir dort zusammen gelebt haben. Gehe ich also richtig in der Annahme, dass wahrscheinlich Schweizer Recht zur Anwendung kommt?

Mit besten Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.05.2009 22:22:07

In diesem Falle wäre es Schweizer Recht, nach dem sich das Scheidungsrecht vor dem Deutschen Gericht bestimmen wird.

Gleiches gilt dann auch für das Unterhaltsrecht.

Beste Grüße





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