ein Verkäufer hat mir einen verbeulten und verkratzten Motorradscheinwerfer mit geschickt gemachtem Foto und der Beschreibung "technisch ond optisch in gutem Zustand" verkauft.
Die Rücknahme wurde verweigert. Eine Paypal-Käuferschutz-Anfrage werde ich jetzt abbrechen, da mir zu arbeitsintensiv und die Willkür von Paypal ist zum kot...
Der Verkäufer hat bei Paypal und bei eBay eine falsche, vewrmutlich alte Adresse hinterlegt, der Versand erfolgte von der Adresse seiner Eltern, eine Nennung der aktuellen Adresse wird verweigert, Antwort von Paypal zu dem Thema steht aus
Die Frage: wo befindet sich der Gerichtsstand um den Verkäufer verklagen zu können ?
ich hoffe der Betrag von 30 Euro passt zur Frage
Gruß
Frank
Antwort geschrieben am 30.10.2010 19:27:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts nach dem allgemeinen Gerichtsstand der zu verklagenden Person, § 12 ZPO. Dieser bestimmt sich bei natürlichen Personen nach deren Wohnsitz, § 13 ZPO.
Allerdings sind für bestimmte Lebenssachverhalte so genannte besondere Gerichtsstände gesetzlich geregelt. Existiert ein solcher besonderer Gerichtsstand, so kann der Kläger nach § 35 ZPO wählen, ob er die Gegenseite an ihrem allgemeinen Gerichtsstand oder an dem besonderen Gerichtsstand verklagt.
Ein solcher besonderer Gerichtsstand ist in § 29 ZPO für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis vorgesehen. Hier kann am so genannten Erfüllungsort geklagt werden.
Für eine Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache ist Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet. (OLG München, 09.01.2004, 1Z AR 140/03; LG Freiburg, 07.11.2008, 8 O 98/08)
Sie können den Verkäufer daher an Ihrem Wohnsitzgericht verklagen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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