Mein Kunde ist Eigentümer eine Immobilie in Deutschland. Der Kunde selbst wohnt aber in Bulgarien
und hat in Deutschland keinen Wohnsitz. Die Arbeiten sollen an der Immobilie in Deutschland vorgenommen werden.
Ich bin der Meinung, dass § 23 ZPO wegen Artikel 3 EuGVVO (siehe Anhang I) möglicherweise keine Anwendung findet.
Wenn § 23 ZPO keine Anwendung findet, könnte ich im Streitfall meine Ansprüche im Streitfall nicht in Deutschland einklagen. Soviel ich weiß ist ja Bulgarien der EU beigetreten, ob Bulgarien ein Mitgliedsstaat des EuGVVO (oder am 1.1.2009 wird) ist, weiß ich allerdings nicht. Daher ist mir auch unklar, ob Bulgarien Mitgliedsstaat des EuVVO ist bzw. ab 1.1.2009 wird.
Gegebenenfalls werden die Arbeiten dieses Jahr auch nicht mehr abgeschlossen und die Rechnung erst im Jahr 2009 erstellt.
Ich beabsichtige daher mit den Kunden eine Vereinbarung der Art zu treffen, dass ich berechtigt meine Ansprüche im Klagewege an meinem allgemeinen Gerichtsstand zu verfolgen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Außerdem will ich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis deutschen Recht Anwendung findet.
Ich will damit vermeiden im Streitfall (etwa dann wenn der Auftraggeber die Rechnung nicht vollständig bezahlt), meine Ansprüche vor einem Gericht in Bulgarien (also am Wohnsitz des Schuldners) geltend machen zu müssen.
Die Formfehler, welche das Kreditinstitut (siehe beigefügtes BGH-Urteil) begangen beim Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung begangen hat, werde ich vermeiden.
Halten Sie die o.a. Vorgehensweise für richtig oder überflüssig, weil § 23 ZPO etwa entgegen meiner Erwartung doch Anwendung findet?
BGH- Urteil vom 22.2.2001, IX ZR 19/00
Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2
Buchst. a 1. Alt. EuGVÜ/LugÜ liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Wil-
lenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126
Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen
die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich her-
vorgeht (BGH, Urt. v. 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699, 2700).
Nach ganz überwiegender Auffassung genügt die Übermittlung durch moderne
Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermögli-
chen (Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO
22. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Gottwald, Art. 17 EuGVÜ
Rn. 17; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. Art. 17 Rn. 30; Kil-
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lias, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen,
1993, S. 157 f). Inwieweit die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist,
bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nur dann von einer schriftli-
chen Willenserklärung die Rede sein, wenn sie in einem sichtbaren Text ver-
körpert ist, der den Urheber erkennen läßt.
3. Eine diesem Formerfordernis genügende Erklärung hat die Klägerin
nicht abgegeben.
a) Wertet man die Übersendung der Bürgschaftsurkunde bereits als An-
gebot einer Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGHZ 116, 77, 81), ist die in
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. LugÜ geforderte Schriftform gleichwohl
nicht gewahrt. Der Formulartext einschließlich der maschinenschriftlich einge-
setzten Ergänzungen betrifft lediglich eine Erklärung des Bürgen, die dieser
durch seine Unterschrift als für sich verbindlich bezeichnet. Eine Erklärung der
Gläubigerin ist dagegen in der Urkunde nicht enthalten. Daran ändert auch
nichts der Stempelaufdruck mit dem Namen der Klägerin im Kopf des Formu-
lars; denn dieser ist auf keine textlich verkörperte Erklärung der Klägerin bezo-
gen. Damit allein enthält die Urkunde noch nichts, was als schriftliche Erklä-
rung der Klägerin, eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen, aus-
gelegt werden kann. Die Urkunde umfaßte in der Form, wie sie die Beklagte
zugeleitet erhalten hat, lediglich den Entwurf einer an die Klägerin gerichteten
Erklärung der Bürgin. Notwendig ist jedoch eine auf den konkreten Vertrag be-
zogene schriftliche Willenskundgabe beider Vertragspartner. Eine solche Er-
klärung ging aus dem der Beklagten übersandten Formular nicht hervor; sie
ergibt sich entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht aus den Be-
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arbeitungsvermerken des Sachbearbeiters der Klägerin und ist auch später
nicht in der gebotenen Form erfolgt.
b) Das Schriftformerfordernis ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die
Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht,
eine schriftliche Erklärung erteilt und zuvor vom Inhalt der Formularklausel
Kenntnis erhalten hat. Eine Differenzierung in den Anforderungen an die
Schriftform je nachdem, zu wessen Ungunsten sich die Gerichtsstandsklausel
auswirken kann, ist dem Übereinkommen fremd. Eine solche Betrachtungswei-
se würde zudem im Ergebnis zu einer erheblichen Aufweichung des Schriftfor-
merfordernisses führen. Sie hätte zur Folge, daß eine schriftliche Gerichts-
standsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein ent-
sprechender Vertragstext dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt
worden und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das ent-
spricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen
Vereinbarung verstanden wird und stände in Widerspruch zu der von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsklarheit prakti-
zierten engen Auslegung von Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ. Die Wahrung der Schrift-
form hinge dann auch davon ab, daß der Vertragstext an den Urheber zurück-
gesandt worden und bei diesem eingegangen ist, einem Umstand, der aus dem
Urkundentext nicht erkennbar wird. Das wäre mit Sinn und Zweck der normier-
ten Formenstrenge nicht vereinbar.
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III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im
Ergebnis zutreffend.
Die Parteien hätten auch dann eine wirksame Gerichtsstandsvereinba-
rung geschlossen, wenn mit Erteilung der Bürgschaft eine zuvor getroffene
mündliche Abrede bestätigt worden wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a
2. Alt. LugÜ; vgl. dazu BGHZ 116, 77, 80 ff). Indessen sind entsprechende
Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben, weil der die Gerichtsstandsklausel
umfassenden Bürgschaftserklärung der Beklagten keine mündliche Vereinba-
rung vorausgegangen ist.
Die Klägerin hat lediglich behauptet, ihr Sachbearbeiter habe im Rah-
men des Gesprächs, das Ende April 1995 in ihren Geschäftsräumen mit der
Beklagten geführt worden ist, das Bürgschaftsformular erläutert und dabei zum
Ausdruck gebracht, daß die in ihm enthaltenen Regelungen zur Grundlage des
Vertragsverhältnisses gemacht werden sollen. Danach haben die Parteien
nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht bereits bei dieser Gelegenheit
rechtsgeschäftliche Erklärungen ausgetauscht. Vielmehr diente das Gespräch
lediglich der Vorbereitung des Bürgschaftsvertrages. Somit war noch keine
mündliche Abrede über den Inhalt des Vertrages getroffen worden, als die Be-
klagte die Bürgschaftsurkunde unterzeichnet an die Klägerin zurücksandte.
Daher ist es ausgeschlossen, darin eine Bestätigung im Sinne von Art. 17
Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 2. Alt LugÜ zu sehen; denn eine solche setzt eine zu-
vor mündlich erklärte Einigung über den Gerichtsstand zwingend voraus (vgl.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - I ZR 55/82, NJW 1986, 2196; v. 9. März 1994
- VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699, 2700).
IV.
Da die Parteien eine nach Art. 17 LugÜ wirksame Gerichtsstandsverein-
barung nicht getroffen haben, ist die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Der Senat hat
folglich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die
Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unzulässig abzuwei-
sen.
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