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Frage geschrieben am 29.12.2011 16:34:15

Gerichtsstand

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 628
Ich wohne in Malaga/Spanien. Habe von dort aus einen RA beauftragt mich wegen einer Eigenbedarfsklage in München zu vertreten. Die Klage endete mit einem Vergleich.
Habe den RA in der Höhe bezahlt, wie ich meinte zu schulden. Jezt erhalte ich hier in Malaga eine Gebührenklage zugestellt und soll mich verteidigen in München, also aus der Sicht des RA ist der Gerichtsstand München.
Frage: Ist der Gerichtsstand automatisch München, habe keine besondere Gerichtsstandvereinbarung unterschrieben. Kann ich Verweisung beim AG München hierher zum für mich zuständigen Gericht Malaga beantragen und wenn ja, wo steht das?
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 29.12.2011 17:31:55
Rechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9, 99084 Erfurt, Tel: 0361 663 82 85, Fax: 0361 663 82 86
Sozialrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Für die Honorarklage eines Rechtsanwaltes gegen seinen Auftraggeber gibt es im Wesentlichen 2 mögliche Gerichtsstände:

1. Den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten § 12 Zivilprozessordnung(ZPO).
Dies wäre bei Ihnen Malaga/Spanien.

2. Den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO.

Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Dieser Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Leistungsort gem. § 269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Vorliegend ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses, also aus dem Vertrag zwischen Ihnen und dem Anwalt, dass dieser Sie wegen einer Eigenbedarfsklage in München vertreten sollte.
Damit ist München der Leistungs- und Erfüllungsort.
Also ist auch dieser (besondere) Gerichtsstand gegeben.

Liegen mehrere Gerichtsstände - wie in Ihrem Fall - vor, so hat der Kläger die Wahl.

Der klagende Anwalt durfte also den Gerichtsstand München wählen.


Daneben prüft das Gericht, welches die Klage erhält auch von Amts wegen, d.h. in eigener Verantwortung, ob es für den Rechtsstreit überhaupt zuständig ist.

Leider sehe ich für Sie keine Möglichkeit, den Rechtstreit nach Malaga verweisen zu lassen.


Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.


Freundliche Grüße

Rechtsanwalt
Christian Lukas
Martinskloster 9
99084 Erfurt

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