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Frage geschrieben am 16.01.2011 06:18:16

Gerichtliches Vorgehen gegen Abmahnung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1281
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 68 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Ich habe kürzlich - aus meiner Sicht völlig unbegründet - zwei Abmahnungen erhalten und bin auch umgehend (fristgerecht) wegen der gleichen Punkte zu Ende Januar gekündigt worden.

Gegen die beiden Abmahnungen und gegen die Kündigung habe ich (in zwei getrennten Verfahren) Klage eingereicht.

Jetzt habe ich noch eine dritte, aus meiner Sicht ebenfalls völlig haltlose Abmahnung erhalten.

Auch gegen diese Abmahnung will ich vorgehen, bin mir aber nicht sicher, wie ich dies in der gegebenen Situation sinnvoll machen kann.

Ist dies auf dem Weg einer Klageerweiterung im Rahmen der bereits laufenden Abmahnungsklage oder als Klageerweiterung im Kündigungsschutzprozess möglich oder muss ich eine dritte Klage einreichen ?

Nachdem ich gelesen habe, dass man nach Ende des Arbeitsverhältnisses nur in Ausnahmefällen gegen Abmahnungen vorgehen kann, bin ich auch nicht sicher, ob ich die Klage noch im Januar einreichen muss ? (Eigentlich würde ich gerne den Gütetermin in den beiden laufenden Verfahren abwarten)


Antwort geschrieben am 16.01.2011 08:05:31
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Abmahnung kann ich dies Kenntnis des Inhalts und der maßgeblichen Begleitumstände keine rechtliche Beurteilung abgeben, auch nicht, ob diese noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann.

Grundsätzlich ist eine Geltendmachung im bereits anhängigen Verfahren sinnvoll, da dies unter anderem schneller verbeschieden werden wird und möglicherweise im Gütetermin bereits mitberücksichtigt werden kann.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2011 08:18:16

Vielen Dank für die Auskunft.

Ich bitte aber noch einmal um Konkretisierung:

Ist die rechtliche Vorgehensweise bei einer "Geltendmachung im bereits anhängigen Verfahren" der Weg einer Klageerweiterung ?
Bitte teilen Sie mir auch kurz mit, unter welchen Voraussetzungen man gegen eine Abmahnung noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses vorgehen kann.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2011 05:43:28

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Ja, ich würde den Anspruch im Wege einer Klageerweiterung geltend machen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nur dann verlangen, wenn die Abmahnung Ihnen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Nachteil gereichen kann. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Hierfür wären Sie darlegungs – und beweispflichtig.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


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