Ich hab eine Frage, kann man einen Gerichtlichen Titel anfechten?
Es geht um einen Titel aus dem jahre 2003 wo es gesetzlich noch so geregelt war das er bei der Post hinterlegt wurde und somit als zugestellt galt. und ich Kann mich beim Besten willen nicht daran erinnern den Abgeholt zu haben
ok noch eine kurtze Beschreibung dazu, bei dem Titel gehts um eine Videoteck wo ich zwischen 1996 und 1997 etwas ausgeliehen hab, ich hab es wieder abgegeben nur Lief diese Viedeoteck ohne PC nur mit Karteikarten, wenn man etwas zurückbrachte gabs keine Bestätigung und man musste auch selber nirgens unterschreiben. Es sind also 4 -6 Jahre vergangen es kamm kein Schreiben kein Anruf von der Videoteck. Die erste frage die ich mir stelle ist wie haben die den Gerichtlichen Titel bekommen den es gibt Verjährungs Fristen zumal ich alles was ich ausgeliehen hab bei der Videoteck abgegeben hab??? Desweiteren hab ich jetzt erst davon erfahren weil eine Gerichtsvollzieherin bei mir war die wollen über 1000€ von mir
Was kann ich tun??? und ich will keine Antwort die Lautet " Ja bezahlen" oder ähnlich ich will wissen wie kann ich mich dagegen währen bzw vorgehen.
Mfg
Antwort geschrieben am 06.10.2011 23:13:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es kommt darauf an, was für einen Titel der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt. Dies können Sie beim Gerichtsvollzieher erfahren bzw. bei dem vermeintlichen Gläubiger. Falls ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie vorliegt, legen Einspruch ein und beantragen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit der Begründung, die Sie angegeben haben, also Mahnbescheid ist Ihnen nie zugegangen etc.
Falls ein Titel in Form eines Urteils vorliegt, ebenfalls Rechtsmittel erheben und Antrag auf Wiedereinsetzung.
Bei Rückfragen können Sie mich gerne per E-Mail kontaktieren.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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