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Frage geschrieben am 27.12.2010 17:07:33

Gerichtlicher Mahnbescheid ohne vorherige Zahlungserinnerung/Mahnung?

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2575
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Mahnbescheid.
Guten Tag,

wir haben heute einen gerichtlichen Mahnbescheid im Briefkasten gehabt.
Wir versuchen seit 6 Monaten mit der Firma eine einvernehmliche Regelung zu finden, was Mägel usw. angeht.
Leider ist da keine Einigung zu finden, bzw. meldet sich niemmand von denen zurück.
Erst heute habe ich an die Geschäftsleitung eine E-Mail geschrieben und heute nachmittag finde ich den Mahnbescheid im Briefkasten.

Meine Frage: wir sind vorher weder ordentlich erinnert noch gemahnt worden.
Ist der Mahnbescheid dann überhaupt gültig?
Ist dies im BGB geregelt?

Vielen Dank für Ihre Hilfe,



Antwort geschrieben am 27.12.2010 17:23:18
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Der Mahnbescheid ist gültig, auch wenn Sie vorher nicht gemahnt oder erinnert wurden.

Ohne Mahnung/Erinnerung wären Sie allerdings nicht in Verzug (angesichts Ihrer Versuche seit 6 Monaten, eine einvernehmliche Lösung zu finden, allerdings kaum nachvollziehbar) und müssten dann die Kosten, d.h. Gerichtskosten und Anwaltskosten, nicht tragen und könnten insoweit Teilwiderspruch erheben.

Geregelt ist das Mahnverfahren in § 690 ZPO (Zivilprozessordnung). Lediglich in § 204 BGB wird auf die Wirkung des Mahnbescheid (= Hemmung der Verjährung) verwiesen.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang anwaltlich prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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