Frage geschrieben am 12.03.2010 13:46:10
Gerichtlichem Mahnverfahren widersprochen - und nun?
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1063ich habe für einen Kunden eine Internetpräsenz zu einem Festpreis erstellt (ich schicke gerne einen Link). Die erste Hälfte wurde im Voraus bezahlt, die zweite Hälfte sollte nach Abnahme beglichen werden.
Die Seite war in ihrer Struktur Ende Oktober 2009 fertig programmiert, es fehlten aber noch einige Inhalte, die der Kunde liefern wollte. Weil ich bereits schlechte Erfahrungen mit diesem Kunden in Bezug auf seine Zahlungsbereitschaft gemacht habe, habe ich ihm Anfang Dezember 2009 eine Frist von 14 Tagen gesetzt, mir diese Inhalte zu liefern. Danach würde ich die Seite, so wie sie ist, auf seinen Server laden und sie als abgenommen betrachten. Damit würde ich natürlich auch die offene Summe (476,- Euro) einfordern. Wenn die Inhalte dann später kämen, würde ich sie selbstverständlich noch einpflegen. Der Kunde reagierte darauf nicht, weswegen ich tatsächlich am 16. Dezember 2009 so vorgegangen bin, wie ich angekündigt hatte. Von ihm kam daraufhin nur eine Mail, dass von seiner Seite die Internetpräsenz nicht abgenommen sei. Die Inhalte oder eine Angabe darüber, wann ich mit diesen rechnen kann, kamen aber nicht. Ich habe nun ein Mahnverfahren eingeleitet, woraufhin der Kunde Widerspruch eingelegt hat. Die Inhalte (eigentlich nur 'Datenschutz' und 'rechtliche Hinweise') hat er aber immer noch nicht geliefert.
Meine Fragen sind nun:
1. War mein Verhalten rechtens, dem Kunden eine Frist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist den Restbetrag einzufordern?
2. Wie lange ist es mir als Dienstleiter zumutbar auf die vom Kunden zu liefernden Inhalte bzw. auf eine Abnahme zu warten?
3. Habe ich Aussicht auf Erfolg, wenn ich nun den ausstehenden Betrag gerichtlich einklagen will (denn dann kämen ja noch Fahrtkosten, Anwaltskosten, Gerichtskosten usw. hinzu)?
Antwort geschrieben am 12.03.2010 14:11:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Es kommt in Ihrem Fall entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen des § 640 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Eine abschließende Beurteilung und Einschätzung der Erfolgsaussichten des gerichtlichen Vorgehens ist seriös ohne Prüfung der kompletten Korrespondenz mit Ihrem Kunden seriös nicht möglich, doch spricht Ihren Angaben zufolge einiges dafür, dass der Vergütungsanspruch besteht. Die Frist von 14 Tagen wird den Anforderungen des § 640 Abs. 1 S. 3 BGB offenbar gerecht – wenn es allein am Kunden liegt, dass Sie das versprochene Werk nicht vollenden konnten, dürfte kein wesentlicher, die Abnahme verhindernder Mangel vorliegen.
Da dem Mahnbescheid widersprochen worden ist, muss der Anspruch gegenüber dem zuständigen Amtsgericht begründet werden. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Böhler direkt

