14.11.2010 | 15:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
450 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei dem Reparaturvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Da die Reparatur mangelhaft ausgeführt wurde, stehen Ihnen als Besteller folgende Rechte zu:
Nacherfüllung
Der Besteller kann im bei Vorliegen eines Werkmangels auch ohne ein Verschulden des Unternehmers „Nacherfüllung" verlangen. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen,
§ 635 Absatz 1 BGB. Dabei hat der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Sie sollten daher Ihren Vertragspartner (dies dürfte nach Ihrer Schilderung der Händler sein) unter Fristsetzung (14 Tage dürften angemessen sein) auffordern, den Defekt zu beseitigen.
Selbstvornahme
Sofern der Besteller dem Unternehmer wegen eines Werkmangels eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und die angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Besteller den Werkmangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Anders ist es nur, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert hat. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar ist. Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen (Vgl.
§ 637 Absatz 3 BGB).
Rücktritt
Sofern der Besteller erfolglos eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Werkmangels gesetzt hatte, kann er nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist oder wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Nach der seit der Schuldrechtsreform 2002 geltenden, neuen Regelung kann der Besteller im Falle eines Rücktritts vom Vertrag jetzt auch gemäß
§ 325 BGB zusätzlich
Schadensersatz geltend machen.
Minderung
Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Diese Möglichkeit macht in Ihrem Fall aber keinen Sinn.
Schadensersatz
Im Falle der Mangelhaftigkeit des Werks kann der Besteller nach dem Gesetz einen
Schadensersatz verlangen. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist aber nur dann gegeben, wenn der Unternehmer die Mangelhaftigkeit des Werkes zu vertreten hat. Dann müssen Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Sofern diese Voraussetzung gegeben ist, kann Schadensersatz geltend gemacht werden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Schaden durch den Mangel entstanden ist, nicht mit dem Mangel zusammen hängt oder mit dem Mangel zwar zusammen hängt, aber lediglich als entfernte Folge des Mangels eingetreten ist.
Schadensersatz kann grundsätzlich erst verlangt werden, wenn die dem Unternehmer vom Besteller gesetzte Frist zur „Nacherfüllung" erfolglos verstrichen ist. Sie können dann sämtliche Schäden geltend machen, die Ihnen durch die mangelhafte Reparatur entstanden sind. In Ihrem Fall käme Kostenersatz für die Wiederherstellung der Funktion (wenn möglich) oder alternativ der Wiederbeschaffungswertes eines vergleichbaren Computers in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen