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Gerät (tauchcomputer) nach Service-Reparatur defekt


| 14.11.2010 13:21 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Ich habe einen Tauchcomputer zum Batteriewechsel an einen Tauchsporthändler übergeben. Dieser Tauchcomputer wird dann an den Hersteller zwecks Batteriewechsel gesendet. (Anmerkung: Also wenn ich es richtig verstehe ist wohl der Tauchsporthändler der Vertragspartner.)

Als ich das Gerät nach dem Batteriewechsel erhalten habe, bin ich damit im Rahmen einer Ausbildung (ich bin Tauchlehrer) tauchen gegangen. Das Gerät zeigte jedoch falsche Tauchtiefen an, was ich sofort an den Instrumenten des Tauchschülers ablesen konnte. Ich musste den Tauchgang sofort abbrechen und habe dann das Gerät beim Tauchsporthändler reklamiert.

Der Tauchsporthändler machte mir nach Einsendung und Überprüfung des defekten Computer beim Hersteller folgendes Angebot des Herstellers:

Rückerstattung des Preises für den Batteriewechsel (79,00 Euro)und eine Gutschrift von 100,00 Euro beim Erwerb eines neuen Tauchcomputers, da mein alter Tauchcomputer nicht mehr hergestellt wird. (Anmerkung: Wert des alten funktionstüchtigen Tauchcomputers ca. 200,00 Euro.)

Der Haken ist jedoch, dass dieser neue Tauchcomputer auf den ich eine Gutschrift von 100,00 Euro bekomme ca. 900,00 Euro kostet. Ich also 800,00 Euro draufzahlen soll. Damit bin ich natürlich überhaupt nicht einverstanden.

Ich habe jetzt nichts mehr. Ein vorher funktionierendes Gerät defekt und einen angebotenen "Schadensersatz" in Form einer Gutschrift wo ich noch 800,00 Euro draufzahlen soll.

Meine Frage: Mit welcher Frist, welcher Begründung und was für eine Schadenshöhe soll ich den Tauchsporthändler auffordern, den Schaden zu ersetzen ?


14.11.2010 | 15:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
450 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei dem Reparaturvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Da die Reparatur mangelhaft ausgeführt wurde, stehen Ihnen als Besteller folgende Rechte zu:

Nacherfüllung

Der Besteller kann im bei Vorliegen eines Werkmangels auch ohne ein Verschulden des Unternehmers „Nacherfüllung" verlangen. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen, § 635 Absatz 1 BGB. Dabei hat der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Sie sollten daher Ihren Vertragspartner (dies dürfte nach Ihrer Schilderung der Händler sein) unter Fristsetzung (14 Tage dürften angemessen sein) auffordern, den Defekt zu beseitigen.

Selbstvornahme

Sofern der Besteller dem Unternehmer wegen eines Werkmangels eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und die angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Besteller den Werkmangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Anders ist es nur, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert hat. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar ist. Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen (Vgl. § 637 Absatz 3 BGB).

Rücktritt

Sofern der Besteller erfolglos eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Werkmangels gesetzt hatte, kann er nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist oder wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Nach der seit der Schuldrechtsreform 2002 geltenden, neuen Regelung kann der Besteller im Falle eines Rücktritts vom Vertrag jetzt auch gemäß § 325 BGB zusätzlich Schadensersatz geltend machen.

Minderung

Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Diese Möglichkeit macht in Ihrem Fall aber keinen Sinn.

Schadensersatz

Im Falle der Mangelhaftigkeit des Werks kann der Besteller nach dem Gesetz einen Schadensersatz verlangen. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist aber nur dann gegeben, wenn der Unternehmer die Mangelhaftigkeit des Werkes zu vertreten hat. Dann müssen Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Sofern diese Voraussetzung gegeben ist, kann Schadensersatz geltend gemacht werden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Schaden durch den Mangel entstanden ist, nicht mit dem Mangel zusammen hängt oder mit dem Mangel zwar zusammen hängt, aber lediglich als entfernte Folge des Mangels eingetreten ist.

Schadensersatz kann grundsätzlich erst verlangt werden, wenn die dem Unternehmer vom Besteller gesetzte Frist zur „Nacherfüllung" erfolglos verstrichen ist. Sie können dann sämtliche Schäden geltend machen, die Ihnen durch die mangelhafte Reparatur entstanden sind. In Ihrem Fall käme Kostenersatz für die Wiederherstellung der Funktion (wenn möglich) oder alternativ der Wiederbeschaffungswertes eines vergleichbaren Computers in Betracht.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Bewertung des Fragestellers 2010-11-17 | 14:40


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