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Frage geschrieben am 31.03.2011 21:39:05

Gentest zur Vaterschaftsfeststellung nach Tod ?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1156
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ein 1911 geborener Mann, zeit seines Lebens im Osten Deutschlands wohnhaft, ist 2010 verstorben.
Er hat einen 1936 unehelich geborenen Sohn, bei dem die Vaterschaft aber seither nie amtlich festgestellt wurde. Dieser Sohn hatte aufgrund der fehlenden Angabe des Vaters auf seiner Geburtsurkunde davon Kenntnis, es aber seit seiner Volljährigkeit bislang nicht als notwendig erachtet, diese Unklarheit zu Lebzeiten des Vaters zu beseitigen, obwohl dies im Laufe seines Lebens bei den gelegentlichen Kontakten zum Vater möglich gewesen wäre.
Nach der Feuerbestattung des Vaters klagt er nun auf Vaterschaftsfeststellung zwecks Erbanspruch. In Ermangelung offizieller Dokumente, sonstiger verwertbarer Nachweise, elterlicher Genproben oder noch lebender Zeugen verlangt er nun von dem ehelichen Sohn des Erblassers, eine Einwilligung zur Genanalyse.
Frage 1.
Kann dieser unter den genannten Umständen gesetzlich dazu gezwungen werden, ggf. zum eigenen Nachteil, diesbezüglich einzuwilligen, zumal es bislang keine verläßliche Sicherheit bei der Genanalyse zwischen Halbbrüdern mit verschiedenen Müttern und gleichem Vater gibt, der noch zwei Brüder hatte.
Frage 2.
Ob nun Genanalyse oder nicht, liegt es unter den o.g. Umständen letztendlich tatsächlich nur im eigenen Ermessen des Familienrichters, ob anhand von Indizien und Wahrscheinlichkeiten eine Vaterschaft amtlich anerkannt wird ?
Frage 3.
Inwieweit wäre das Nachlaßgericht an eine derartige Entscheidung des Familiengerichtes gebunden ?



Antwort geschrieben am 31.03.2011 23:16:38
Rechtsanwältin Claudia Bertram
Von-Ketteler-Str. 1C, 31137 Hildesheim, Tel: 05121/41977 oder 0177/3300856, Fax: 05121/605654
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und des angebotenen Einsatzes beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt:

Zunächst einmal ist es richtig, daß eine Vaterschaftsstellung auch nach dem Tod eines Beteiligten erfolgen kann, da das Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung dem Recht auf Totenfürsorge vorgeht. Voraussetzung hierfür ist zunächst, daß keine andere Vaterschaft im rechtlichen Sinne besteht, § 1600d Abs.1 BGB.
Wenn die Mutter desjenigen, der die Vaterschaft nachweisen möchte, zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war , § 1592 Nr. 1 BGB, oder ein anderer Mann zwischenzeitlich die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB, müßte diese sich hieraus ergebende Scheinvaterschaft zunächst angefochten werden.

Nun zu Ihren Fragen:

1.Kann dieser unter den genannten Umständen gesetzlich dazu gezwungen werden, ggf. zum eigenen Nachteil, diesbezüglich einzuwilligen, zumal es bislang keine verläßliche Sicherheit bei der Genanalyse zwischen Halbbrüdern mit verschiedenen Müttern und gleichem Vater gibt, der noch zwei Brüder hatte.
Sofern der Betroffene nicht freiwillig einer Genanalyse zustimmt, kann derjenige, der die Vaterschaft nachweisen will, einen Antrag beim Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft stellen. Da in diesem Verfahren der sog. Amtsermittlungsgrundsatz gilt, bedeutet das, daß das Gericht (und nicht der Antragsteller) auf einen entsprechenden Antrag hin "von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen", § 12 FGG. Das heißt, sofern das Gericht es zur Vaterschaftsfeststellung erforderlich und notwendig hält, wird es eine Genanalyse anordnen.

2.Ob nun Genanalyse oder nicht, liegt es unter den o.g. Umständen letztendlich tatsächlich nur im eigenen Ermessen des Familienrichters, ob anhand von Indizien und Wahrscheinlichkeiten eine Vaterschaft amtlich anerkannt wird ?
Der Richter enscheidet anhand der sicherlich von Amts wegen durchzuführenden Genanalyse, wie wahrscheinlich eine Vaterschaft tatsächlich ist.

3.Inwieweit wäre das Nachlaßgericht an eine derartige Entscheidung des Familiengerichtes gebunden ?

Sollte die Vaterschaft vor dem Familiengericht festgestellt werden, kann der Sohn sich mit allgemeiner Wirkung auf die mit der Verwandschaft verbundenen Rechte berufen. Das bedeutet, daß er die Stellung eines gesetzlichen erben neben den ehelichen Kindern im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlaßgericht geltend machen kann. Das Nachlaßgericht ist an die Entscheidung des Familiengerichtes gebunden, sofern sie rechtskräftig geworden ist.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, daß Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern.

Sollten Sie sich entschließen, einen Anwalt in dieser Angelegenheit zu beauftragen, stehe ich Ihnen gern jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Claudia Bertram

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2011 23:41:25

Ich erkenne einen Widerspruch zwischen § 372(1)ZPO ( gesetzliche Verpflichtung zur DNA-Abgabe) und § 1598a BGB ( der eheliche Halbbruder gehört eigentlich nicht als Beteiligter zum gesetzlich geforderten Personenkreis).    was nun ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.04.2011 02:18:13

Sehr geehrter Fragesteller! Der Wortlaut des &372a ZPO ist dahingehend auszulegen, daß jede Person Untersuchungen zu dulden hat, wenn dies erforderlich ist. Meines Erachtens kommt §372a ZPO ua. dann zur Anwendung, wenn, wie in dem von Ihnen geschilderten Fall, keine Möglichkeit besteht, die Vaterschaft auf andere Weise zu klären. Ich darf Sie nochmals darauf hinweisen, daß es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung der Sach-und Rechtslage handelt, die eine ausführliche Beratung nicht ersetzen kann. Rechtsanwältin BERTRAM

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gentest zur Vaterschaftsfeststellung nach Tod ? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-04-06
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